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Vermögensübertragung: Frühere Rechtslage


Die Übertragung eines Vermögens oder eines Geschäfts war früher ausschliesslich in Art. 181 OR geregelt. Diese Bestimmung wurde durch das Inkrafttreten des Fusionsgesetzes nicht aufgehoben und bleibt verändert in Kraft. Gemäss dem neuen Absatz 4 von Art. 181 OR richtet sich die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgern des Privatrechts zwingend nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes. Der Anwendungsbereich von Art. 181 OR wurde damit auf natürliche Personen bzw. Einzelfirmen, einfache Gesellschaften und Vereine, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, beschränkt. Als Sonderfall der Schuldübernahme (vgl. Art. 175 ff. OR) bewirkte diese Vorschrift nur den Übergang der mit einem Vermögen oder einem Geschäft verbundenen Schulden. Für die Übertragung der im Vermögen oder Geschäft enthaltenen Aktiven bot Art. 181 OR keine Erleichterung. Unter früherem Recht waren deshalb unabhängig davon, ob die übernehmende Gesellschaft im Handelsregister eingetragen war oder nicht, für jedes einzelne Aktivum dessen spezifische gesetzliche Übertragungsvorschriften zu beachten. Waren im zu übertragenden Vermögen oder Geschäft zum Beispiel Grundstücke enthalten, bedurfte der Übernahmevertrag der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 ZGB ) und das Eigentum an den Grundstücken ging erst mit Vornahme der entsprechenden Grundbuchänderung über (Art. 656 Abs. 1 ZGB ). Die Schuldübernahme war ohne Annahmeerklärung gültig. Gläubigerinnen und Gläubiger waren bei einem solchen aufgezwungenen Schuldnerwechsel dadurch geschützt, dass der alte Schuldner während zwei Jahren ab Mitteilung der Vermögens- oder Geschäftsübernahme solidarisch mit dem neuen Schuldner mithaftete. Seit Inkrafttreten des Fusionsgesetzes dauert die Solidarhaftung in jenen Fällen, in denen Art. 181 OR noch anwendbar ist, drei Jahre (Art. 181 Abs. 2 OR).

Als Sonderfall der Schuldübernahme enthielt die Vermögensübertragung nach Art. 181 OR keine gesellschaftsrechtliche Komponente. Damit war die Übertragung des gesamten Vermögens einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft ausserhalb einer Liquidation problematisch: Sofern die Gegenleistung für die Vermögensübertragung nicht mindestens dem gebundenen Kapital entsprach, verminderte die Übertragung eines Vermögens in unzulässiger Weise das gebundene Haftungssubstrat.

Unter Art. 181 OR bestand weder eine Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit der im Übertragungsvertrag vorgesehenen Gegenleistung, noch mussten Gesellschafterinnen und Gesellschafter über die Vermögens- oder Geschäftsübertragung informiert werden. Gesellschafterinnen und Gesellschafter hatten daher bis anhin kaum Möglichkeiten, von einer Vermögensübertragung und den dafür massgebenden Vertragsbedingungen (insbesondere der Höhe der Gegenleistung) Kenntnis zu erhalten. Die frühere und die neue Regelung unterscheiden sich vorallem darin, dass nebst den Passiven auch die Aktiven eines Vermögens oder eines Geschäfts von Gesetzes wegen "en bloc" übertragen werden können. Ausserdem verstärkt das Fusionsgesetz die Transparenz von Vermögensübertragungen.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/rechtliches/bisher/index.php?datum=2008-10-01>, Stand: 01.10.2008, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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