| Vermögensübertragung: Rechtliches, Abgrenzungen
Neben der Abgrenzung der Vermögensübertragung von den anderen Transaktionsformen des Fusionsgesetzes wird nachfolgend vor allem auf das Verhältnis der Art. 69 ff. FusG zur Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts nach Art. 181 OR eingegangen. Ein separater Abschnitt befasst sich auch mit der Abgrenzung zur Übertragung einzelner Vermögenswerte auf dem Wege einer Singularkuzession.
Andere Transaktionsformen des FusG
Die mit dem Fusionsgesetz neu eingeführte Transaktionsform der Vermögensübertragung zeichnet sich durch besondere Flexibilität und einen sehr weiten Anwendungsbereich aus. Funktional ist die Vermögensübertragung gewissermassen eine Generalklausel des Transaktionsrechts: Sie kommt immer dann in Betracht, wenn sich eine Strukturanpassung aufgrund formeller Hindernisse nicht über eine der stärker regulierten Standardformen (Fusion, Spaltung oder Umwandlung) realisieren lässt. Mit einer Vermögensübertragung können damit auch solche Umstrukturierungen durchgeführt werden, die wirtschaftlich einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung gleichkommen. Das gilt auch dann, wenn eine Fusion, Spaltung oder Umwandlung im konkreten Fall unzulässig wäre. Bei solchen Vermögensübertragungen kann deshalb grundsätzlich nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften über die anderen Transaktionsformen ausgegangen werden. Es ist deshalb auch möglich, dass auf dem Wege einer Vermögensübertragung sämtliche Aktiven und Passiven eines Rechtsträgers übertragen werden, ohne dass sich die Parteien wie bei der Fusion zu einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenschliessen. In solchen Fällen spricht man von einer faktischen Fusion oder unechten Fusion , welche sich nach den Regeln über die Vermögensübertragung richtet.
Anders als bei der Fusion und der Aufspaltung wird bei der Vermögensübertragung keiner der beteiligten Rechtsträger mit Eintrit der Rechtswirksamkeit ohne Liquidation aufgelöst. Gegenüber der Spaltung wird die Vermögensübertragung in Art. 69 Abs. 1 letzter Satz FusG besonders abgegrenzt. Bei der Vermögensübertragung geht die Gegenleistung grundsätzlich immer an die übertragende Gesellschaft. Eine Transaktion, bei welcher die Gesellschafter der übertragenden Einheit als Gegenleistung Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten, richtet sich zwingend nach den Vorschriften über die Spaltung, soweit diese nach Art. 30 FusG überhaupt zulässig ist. Schliesslich sind bei der Vermögensübertragung im Unterschied zur Umwandlung zwei Parteien involviert.
Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes (Art. 181 OR)
Die Vermögensübertragung tritt weitgehend an Stelle der in Art. 181 OR geregelten Vermögens- oder Geschäftsübernahme. Art. 181 Abs. 4 OR enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass sich die Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes von Handelsgesellschaften (also Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital), Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen sowie Einzelfirmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ausschliesslich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes richtet.
Damit wird für diese Fälle eine Vermögens- oder Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR ausgeschlossen, ansonsten die zum Schutz der Gesellschafter und Gläubiger eingeführten, strengeren Vorschriften des Fusionsgesetzes leicht umgangen werden könnten. Dazu gehören etwa die Pflicht zur Information der Gesellschafter nach Art. 74 FusG , die Solidarhaftung mit allfälliger Sicherstellungspflicht nach Art. 75 FusG , sowie das Recht der Gesellschafter, den Beschluss des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans über den Übertragungsvertrag nach Art. 106 Abs. 2 FusG anzufechten. Die nebst diesen Schutzvorschriften wesentlichste Neuerung der Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG im Vergleich zu Art. 181 OR liegt darin, dass nebst den Passiven auch die Aktiven eines Vermögens oder eines Geschäfts von Gesetzes wegen "en bloc" übertragen werden können (partielle Universalsukzession).
Fällt der übertragende Rechtsträger dagegen nicht unter Art. 181 Abs. 4 OR , so erfolgt die Übernahme eines Vermögens oder Geschäftes auch weiterhin nach Art. 181 OR . Die Vermögens- oder Geschäftsübertragung nach Art. 181 OR kommt damit praktisch nur noch in Frage, wenn die Übertragung durch natürliche Personen bzw. Einzelfirmen oder Vereine erfolgt, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder wenn auf der übertragenden Seite eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) involviert ist. Beispielsweise kann eine Aktiengesellschaft einen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein oder eine einfache Gesellschaft nur nach Art. 181 OR übernehmen.
Singularsukzession
Für sämtliche Rechtsträger bleibt es weiterhin möglich, einzelne Vermögenswerte und Verpflichtungen oder eine Vielzahl von Vermögenswerten und Verpflichtungen auf dem Wege der Singularsukzession zu übertragen. Eine Gesellschaft, die einem Partnerunternehmen beispielsweise eine Maschine mit dazu gehörendem Ersatzteilset und zwei Wartungsverträgen übertragen möchte, muss nicht zwingend (kann aber) nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes über die Vermögensübertragung vorgehen. Die einzelnen Vermögenswerte können diesfalls auch auf dem Wege der Singularsukzession übertragen werden, wobei der Übergang der einzelnen Verpflichtungen sich nach den Vorschriften der Schuldübernahme gemäss Art. 175 ff. OR richtet.
Sobald aber ein in Art. 181 Abs. 4 OR genannter Rechtsträger einen organisch in sich geschlossenen Teil eines Vermögens oder Geschäftes übertragen will und die Übernahme den Gläubigern lediglich im Sinne von Art. 181 Abs. 1 OR angezeigt werden soll, sind gemäss Art. 181 Abs. 4 OR zwingend die Vorschriften über die Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG anzuwenden.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/rechtliches/abgrenz/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
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