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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/personal/kuendigung/index.php?datum=2008-10-01>, Stand: 01.10.2008, besucht am 22.05.2012. |
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| Vermögensübertragung: Personal, Kündigungsmodalitäten und Vertragsänderung | ||||||
| Die mit der Vermögensübertragung verbundene Umstrukturierung kann den Abbau von Arbeitsstellen notwendig machen. Das Fusionsgesetz sieht keinen besonderen Kündigungsschutz vor. Der übertragende sowie der übernehmende Rechtsträger können daher – unter Beachtung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen (Art. 336 ff. OR) und Sondervorschriften für Massenentlassungen (Art. 335d ff. OR) – Arbeitsverhältnisse jederzeit durch Kündigung mit ordentlicher Frist nach Art. 335 ff. OR auflösen. Kündigungen aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung ausgesprochen werden, sind grundsätzlich nicht missbräuchlich. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung dürfte aber in der Regel nicht vorliegen; der Übergang des Arbeitsverhältnisses ist für sich allein genommen kein wichtiger Grund.1 Zulässig sind auch die praktisch wichtigen Änderungskündigungen, bei denen das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig ein neues, modifiziertes offeriert wird.2 Bei Änderungskündigungen steht nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund, sondern die Weiterführung mit modifizierten Rechten und Pflichten. Missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR ist die Änderungskündigung nur dann, wenn der übernehmende Rechtsträger sein Kündigungsrecht als Druckmittel missbraucht, um eine unbillige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durchzusetzen, wie beispielsweise eine sofortige Lohnreduktion unter Missachtung der Kündigungsfrist.3 In der Praxis werden den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse übergehen, häufig neue Arbeitsverträge zur Unterzeichnung vorgelegt, die dem Standard des übernehmenden Rechtsträgers entsprechen. Die neuen Verträge können die bestehenden Arbeitsbedingungen ändern. Kommt es im Zuge einer Vermögensübertragung zu Kündigungen des Arbeitgebers, so besteht die erwähnte Konsultationspflicht gegenüber der Arbeitnehmervertretung oder, falls keine solche besteht, direkt gegenüber der Arbeitnehmerschaft (Art. 77 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 333a Abs. 2 OR). Ist im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335d OR geplant, so muss das Konsultationsverfahren im Sinne von Darüber hinaus enthält das Obligationenrecht nur vereinzelt Kündigungsschutzbestimmungen, die spezifisch für die Vermögensübertragung relevant sind. So ist etwa bei Massenentlassungen eine Kündigung missbräuchlich, wenn sie ohne Durchführung eines Konsultationsverfahrens ausgesprochen wird |
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| 1 Winkler, Unternehmensumwandlungen, 110. 2 BGE 123 III 250: \"Eine Anpassung eines Arbeitsverhältnisses an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse muss möglich und zulässig sein\". 3 BGE 123 III 246. 4 Das Konsultationsverfahren nach Art. 335f OR entspricht inhaltlich der Konsultation nach Art. 77 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 333a Abs. 2 OR; vgl. Brühwiler, N 2 zu Art. 335f OR. 5 Brühwiler, N 3 zu Art. 335g OR. |
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