| Vermögensübertragung: Personal, Sonderfall Konzern
Bei Vermögensübertragungen innerhalb eines Konzerns ist für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 76 FusG und Art. 77 FusG zu prüfen, auf welcher Ebene sich die Transaktion abspielt. Das Gleiche gilt für den allgemeinen Arbeitnehmerschutz gemäss Obligationenrecht. Findet die Vermögensübertragung auf Holdingebene statt und sind bei der Holdinggesellschaft keine Arbeitnehmer angestellt, so besteht weder eine Konsultations- noch eine Sicherstellungspflicht für Arbeitnehmerforderungen. Diesfalls kommt es weder zu einem Übergang von Arbeitsverhältnissen noch besteht die Gefahr eines Entzugs von Haftungssubstrat. Umstrukturierungen betrieblicher Natur werden in der Regel nachfolgende Transaktionen auf der Ebene der Tochtergesellschaften zur Folge haben, wobei natürlich die Schutzvorschriften der Vermögensübertragung zum Tragen kommen. Die Vorschriften über Massenentlassungen und den Kündigungsschutz finden jedoch unabhängig von der Beteiligung des Rechtsträgers an einer Vermögensübertragung Anwendung.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/personal/konzern/index.php?datum=2008-09-30>, Stand: 30.09.2008, besucht am 04.02.2012.
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