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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/personal/information/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012. |
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| Vermögensübertragung: Personal, Information und Konsultation | ||||||
| Die Vermögensübertragung kann sich auf die Arbeitnehmer sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers auswirken.1 Dementsprechend ist gemäss Art. 77 Abs. 1 FusG nicht nur der übertragende, sondern auch der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, seine Arbeitnehmer nach Art. 333a Abs. 1 OR über die Gründe sowie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Vermögensübertragung für die Arbeitnehmerschaft zu informieren.2 Von besonderer Bedeutung sind diese Informationen vor allem für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit der Vermögensübertragung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen: Jeder betroffene Arbeitnehmer soll in Kenntnis aller relevanten Umstände entscheiden können, ob er von seinem Recht zur Ablehnung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisse Gebrauch machen will oder nicht (Art. 76 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 333 OR). Ist die Vermögensübertragung mit Massnahmen verbunden, welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, wie beispielsweise Kündigungen, Lohnreduktionen oder Einführung von Kurzarbeit,3 so muss die Arbeitnehmerschaft nicht nur informiert, sondern zusätzlich im Sinne von Art. 333a Abs. 2 OR auch konsultiert werden. Information und Konsultation müssen rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs Ansprechpartnerin für Information und Konsultation durch den Arbeitgeber ist in erster Linie die Arbeitnehmervertretung. Wo keine solche besteht, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönlich zu kontaktieren.9 Die Pflicht zur Information und Konsultation findet gemäss Art. 77 Abs. 3 FusG auch Anwendung auf übernehmende Rechtsträger, die ihren Sitz im Ausland haben. Diese Bestimmung gilt zwingend und unabhängig davon, welches Recht auf die Vermögensübertragung anwendbar ist (Vgl. Art. 18 IPRG; Art. 77 Abs. 3 FusG).10 Hält ein Arbeitgeber seine Informations- und allfällige Konsultationspflicht nicht ein, so kann die Arbeitnehmervertretung oder, falls eine solche Vertretung fehlt, jeder betroffene Arbeitnehmer beim Gericht11 am Sitz eines der beteiligten Rechtsträger (Art. 42 ZPO) verlangen, dass es die Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister untersagt (Handelsregistersperre).12 Damit kann im Extremfall ein einzelner Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Vermögensübertragung verzögern und hinausschieben. Dieser scharfe Rechtsbehelf steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aber nur offen mit Bezug auf die Pflichtverletzungen des eigenen Arbeitgebers: Das Recht auf Information und Konsultation ist Ausfluss der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Vor Vollzug der Vermögensübertragung besteht diese Fürsorgepflicht nur gegenüber der eigenen Belegschaft. Entsprechend ist auch nur diese legitimiert, daraus Rechte abzuleiten. Missachtet also etwa nur der übernehmende Rechtsträger seine Pflichten nach Die Informations- und Konsultationspflicht ist nicht formgebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich erfüllt werden.13 Angesichts der drohenden Konsequenzen bei Verletzung dieser Pflichten, nämlich der Verzögerung des Vollzugs der Vermögensübertragung, tun Arbeitgeber gut daran, die Vorschriften von Art. 77 FusG genau einzuhalten und zu dokumentieren.14 Weiter ist hier zu erwähnen, dass der übertragende Rechtsträger seine Gesellschafter über die Vermögensübertragung nachträglich im Anhang zur Jahresrechnung oder, wenn keine Jahresrechnung zu erstellen ist, an der nächsten Generalversammlung informieren muss (Art. 74 Abs. 1 FusG).15 Zum Inhalt dieser Information gehören insbesondere auch Angaben zu den Folgen der Transaktion für die Arbeitnehmerschaft sowie zu einem allfällig vorgesehenen Sozialplan (Art. 74 Abs. 2 lit. d FusG). Diese Information richtet sich zwar nicht an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; ihnen steht auch kein Einsichtsrecht zu. Trotzdem wird diese Information bei Publikumsgesellschaften und auch bei anderen Grossgesellschaften nicht zuletzt dank den Medien eine gewisse Breitenwirkung entfalten. Damit wird indirekt auch der Informationsfluss zur Belegschaft der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger gefördert. |
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| 1 Botschaft, 4468. 2 Botschaft, 4467 f. Art. 77 FusG spricht zwar nicht ausdrücklich von der Information, sondern nur von der Konsultation der Arbeitnehmer, was aber der Systematik in Art. 333a OR entspricht: Unter dem Randtitel \"Konsultation der Arbeitnehmervertretung\" wird dort sowohl eine Pflicht zur Information als auch – wenn Massnahmen im Sinne von Art. 333a Abs. 2 OR vorgesehen sind, welche die Arbeitnehmer betreffen – eine Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmer statuiert. 3 Weitere Beispiele bei Brühwiler, N 3 zu Art. 333a OR. 4 Botschaft, 4467. 5 Turin, 219; Baumgartner, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 77 FusG; Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 8 zu Art. 77 FusG. A.M. Hubschmid, Zürcher Kommentar, N 2 f. zu Art. 77 FusG und Amstutz / Mabillard, N 2 zu Art. 77 FusG. 6 Vgl. Brühwiler, N 3 zu Art. 333a OR; mit Blick auf das Geschäftsgeheimnis kritisch Turin, 219 f. 7 Wie lange diese Frist sein soll, wird im Gesetz nicht festgelegt. Gemäss Reinert, Stämpflis Handkommentar, N 11 zu Art. 28 FusG, dürfte bei normalen Verhältnissen eine Frist von fünf bis zehn Tagen ausreichen. Vgl. auch Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 11 zu Art. 28 FusG. 8 Brühwiler, N 3 zu Art. 333a OR. Zur Fusion vgl. Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 8 zu Art. 28 FusG. 9 So zumindest Art. 333a OR und Botschaft, 4428, obwohl Art. 28 FusG nur die Arbeitnehmervertretung erwähnt. 10 Botschaft, 4468 und 4429; zum Ordre Public vgl. Mächler-Erne, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 18 IPRG. 11 In der Lehre ist umstritten, ob die ordentlichen Gerichte, die Arbeitsgerichte bzw. allenfalls das Handelsgericht für die Klagebeurteilung sachlich zuständig sind. Vgl. dazu Glanzmann, Umstrukturierungen, N 624. 12 Vorläufigen Rechtsschutz ermöglicht die privatrechtliche Einsprache beim Handelsregisterführer nach Art. 162 ff. HRegV. 13 Brühwiler, N 1 zu Art. 333a OR. 14 Beispielsweise können zeitlich gestaffelt mehrere Informationsveranstaltungen durchgeführt, Informationen brieflich oder per Internet verbreitet werden. 15 Keine Informationspflicht besteht, wo die übertragenen Aktiven weniger als 5% der Bilanzsumme des übertragenden Rechtsträgers ausmachen (Art. 74 Abs. 3 FusG). |
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