Samariterstrasse 5
CH-8032 Zürich

Tel. +41 44 267 59 59
Fax +41 44 267 59 00

office@vondercrone.ch
www.vondercrone.ch


 

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/personal/forderungen/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
 
  Vermögensübertragung: Personal, Schutz der Arbeitnehmerforderungen  
  Zum Schutz ihrer Geldforderungen stehen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die allgemeinen Gläubigerschutzbehelfe des Fusionsgesetzes zur Verfügung (Art. 75 FusG). Bei der Vermögensübertragung haftet der übertragende Rechtsträger für übergegangene Forderungen während drei Jahren solidarisch neben dem übernehmenden Rechtsträger (Art. 75 Abs. 1 und 2 FusG).1 Eine Sicherstellungspflicht der beteiligten Rechtsträger besteht dagegen nur, wenn die solidarische Haftung vorzeitig wegfällt oder keinen genügenden Schutz bietet (Art. 76 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 75 Abs. 3 FusG).

Gemäss Art. 76 Abs. 2 FusG bezieht sich der die solidarische Haftung sowie der Sicherstellungsanspruch im Sinne von Art. 75 FusG nicht nur auf Forderungen, die im Zeitpunkt der Vermögensübertragung bereits bestehen; erfasst werden auch all jene künftige Forderungen, die bis zum Zeitpunkt entstehen, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder – bei Ablehnung des Übergangs – tatsächlich beendigt wird (Art. 76 Abs. 2 FusG). Der Gesetzeswortlaut stellt zwar für die zeitliche Begrenzung des sicherzustellenden Forderungsumfangs auf die Fälligkeit der entsprechenden Forderungen ab, was dem Forderungsumfang für die Solidarhaftung nach Art. 333 Abs. 3 OR entspricht. Im Unterschied zu Art. 333 Abs. 3 OR ist bei Art. 76 Abs. 2 FusG aber nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern – wie für die gewöhnlichen Gläubigerforderungen nach Art. 75 FusG – auf den Zeitpunkt ihres Entstehens abzustellen. Ansonsten würde eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer gegenüber gewöhnlichen Gläubigern eintreten, weil Forderungen, die im Zeitpunkt der Fusion bereits entstanden, aber noch nicht fällig sind, nicht sicherzustellen wären.2
 
   
  1 Für die Arbeitnehmerforderungen verweist Art. 76 Abs. 2 FusG ausdrücklich auf Art. 75 FusG. Darin ist eine Verschlechterung der Rechtstellung des Arbeitnehmers im Vergleich zur ordentlichen Regelung von Art. 333 Abs. 3 OR zu erblicken. Die Verjährungsfrist der Solidarhaftung des bisherigen Arbeitgebers wird nämlich von fünf (Art. 128 Ziff. 3 OR) auf drei Jahre herabgesetzt (Art. 76 Abs. 2 i.V.m. 75. Vgl. Baumgartner, Basler Kommentar, N 14 zu Art. 76 FusG; Hubschmid, Zürcher Kommentar, N 7 zu Art. 76 FusG sowie Reinert, Stämpflis Handkommentar, N 8 zu Art. 76 FusG). Gemäss Wyler, Comm LFus, N 8 zu Art. 76 FusG, entspricht diese Schlechterstellung nicht dem Sinn und Zweck von Art. 76 Abs. 2 FusG, welcher einen komplementären Schutz zu diesem von Art. 333 OR gewähren soll; dementsprechend sei Art. 333 OR uneingeschränkt anwendbar. Unseres Erachtens - so auch Reinert, Stämpflis Handkommentar, N 8 zu Art. 76 FusG und Amstutz / Mabillard, N 5 zu Art. 76 FusG - erscheint im Interesse der Erleichterung von Vermögensübertragungen eine Gleichstellung aller Gläubiger gerechtfertigt.


2 Winkler, Arbeitnehmerschutz, 481.