Samariterstrasse 5
CH-8032 Zürich

Tel. +41 44 267 59 59
Fax +41 44 267 59 00

office@vondercrone.ch
www.vondercrone.ch


 

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/personal/behelfe/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
 
  Vermögensübertragung: Personal, Rechtsbehelfe  
  Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können – wie die übrigen Gesellschaftsgläubiger auch – gemäss Art. 108 FusG gegen die mit der Vermögensübertragung befassten Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben, wenn sie infolge Pflichtverletzungen dieser Personen einen Schaden erlitten haben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.1 Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Arbeitnehmer auch gerichtlich2 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung3 durchsetzen.

Führt eine Vermögensübertragung etwa infolge unangemessener Gegenleistung schliesslich zum Konkurs eines an der Transaktion beteiligten Rechtsträgers, so können dessen Arbeitnehmer als Gläubiger die Vermögensübertragung im Rahmen von Art. 285 ff. SchKG paulianisch anfechten und so nach Art. 291 SchKG zumindest teilweise rückgängig machen.4
 
   
  1 Vgl. hierzu Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 36.


2 Zuständig ist gestützt auf Art. 42 ZPO das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers. Bei einem Streitwert ab CHF 30\'000 kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO).


3 Das SchKG regelt auch die Vollstreckung von Ansprüchen auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG).


4 Loser-Krogh, 1105; Botschaft, 4463.