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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/glaeubiger/zuordnung/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012. |
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| Vermögensübertragung: Gläubiger, Zuordnung von Verbindlichkeiten | ||||||
| Die Zuordnung von Verbindlichkeiten zu den beteiligten Rechtsträgern kann bei der Vermögensübertragung ungewiss sein: Einerseits können Schulden bei der Inventarisierung nach Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG schlicht vergessen gehen. Andererseits kann eine ausdrückliche Zuordnung etwa auch deshalb unterblieben sein, weil die entsprechende Verbindlichkeit den an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträgern im Zeitpunkt der Inventarisierung noch gar nicht bekannt war. Anders als bei der Spaltung (Art. 38 Abs. 3 FusG) und hinsichtlich der Aktiven (Art. 72 FusG) enthält das Fusionsgesetz bei der Vermögensübertragung jedoch keine ausdürckliche Regelung für Verbindlichkeiten (Passiven), die sich aufgrund des Inventars nicht zuordnen lassen. In Anlehnung an Art. 72 FusG betreffend nicht zugeordneter Aktiven sowie gestützt auf das Grundprinzip des Übergangs aller im Inventar aufgeführten Vermögensgegenstände mit der Handelsregistereintragung (Art. 73 Abs. 2 FusG), welches uneingeschränkt auch für die Passiven gilt, erscheint es unseres Erachtens sinnvoll, dass auch Verbindlichkeiten, die sich aufgrund des Inventars nicht zuordnen lassen, beim übertragenden Rechtsträger verbleiben.1 Im Zweifelsfall werden sich die Gläubiger ohnehin an ihren bisherigen Schuldner und damit an den übertragenden Rechtsträger halten: Falls die entsprechende Schuld nicht übertragen wurde, besteht seine bisherige Haftung unverändert fort; falls die Schuld tatsächlich übertragen wurde, haftet er gemäss Art. 75 FusG solidarisch; und falls sich die Schuld im Rahmen der Vermögensübertragung nicht zuordnen lässt, bleibt der übertragende Rechtsträger analog Art. 72 FusG unverändert haftbar. Zumindest während der dreijährigen Dauer der Solidarhaftung nach Art. 75 FusG können die Gläubigerinnen und Gläubiger also im Zweifelsfall durch die Belangung des übertragenden Rechtsträgers vermeiden, ihre Forderungen gegenüber dem falschen Schuldner geltend zu machen. |
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| 1 GI.M. Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 6 zu Art. 72 FusG; Malacrida, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 72 FusG; Bahar, Comm LFus, N 2 zu Art. 72 FusG; Amstutz / Mabillard, N 4 zu Art. 72 FusG. A.M. Beretta, Zürcher Kommentar, N 4 zu Art. 72 FusG. Loser-Krogh, 1106, weist darauf hin, dass aus dem gesetzgeberischen Schweigen auch der gegenteilige Schluss gezogen werden könnte. Dies ist unseres Erachtens zu verneinen: Anders als bei der Übertragung eines Vermögens oder Geschäftes nach Art. 181 OR ist es bei der Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG nicht erforderlich, dass die übertragenen Vermögenswerte eine organisch in sich geschlossene Einheit bilden. Zwar kann bei Übertragung einer solcherart qualifizierten Vermögenseinheit die Auslegung des Übertragungsvertrags nach Vertrauensprinzip ergeben, dass im Inventar nicht zugeordnete Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind. Eine Vermutung des Übergangs nicht zugeordneter Verbindlichkeiten (so BGE 60 II 104 ff. und 79 II 289 ff. betreffend die zur übertragenen Vermögenseinheit gehörenden Verbindlichkeiten unter Art. 181 OR) rechtfertigt sich bei der Vermögensübertragung jedoch nicht, da sonst auch bei der Übertragung zusammenhangsloser Vermögenswerte grundsätzlich jede Schuld des übertragenden Rechtsträgers von der Vermutung erfasst würde, wenn das Inventar nicht auch noch eine negative Abgrenzung enthält. |
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