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Vermögensübertragung: Gläubiger, Zuordnung von Verbindlichkeiten


Die Zuordnung von Verbindlichkeiten zu den beteiligten Rechtsträgern kann bei der Vermögensübertragung ungewiss sein: Einerseits können Schulden bei der Inventarisierung nach Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG schlicht vergessen gehen. Andererseits kann eine ausdrückliche Zuordnung etwa auch deshalb unterblieben sein, weil die entsprechende Verbindlichkeit den an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträgern im Zeitpunkt der Inventarisierung noch gar nicht bekannt war. Anders als bei der Spaltung (Art. 38 Abs. 3 FusG) und hinsichtlich der Aktiven (Art. 72 FusG) enthält das Fusionsgesetz bei der Vermögensübertragung jedoch keine ausdürckliche Regelung für Verbindlichkeiten (Passiven), die sich aufgrund des Inventars nicht zuordnen lassen.

In Anlehnung an Art. 72 FusG betreffend nicht zugeordneter Aktiven sowie gestützt auf das Grundprinzip des Übergangs aller im Inventar aufgeführten Vermögensgegenstände mit der Handelsregistereintragung (Art. 73 Abs. 2 FusG), welches uneingeschränkt auch für die Passiven gilt, erscheint es unseres Erachtens sinnvoll, dass auch Verbindlichkeiten, die sich aufgrund des Inventars nicht zuordnen lassen, beim übertragenden Rechtsträger verbleiben. Im Zweifelsfall werden sich die Gläubiger ohnehin an ihren bisherigen Schuldner und damit an den übertragenden Rechtsträger halten: Falls die entsprechende Schuld nicht übertragen wurde, besteht seine bisherige Haftung unverändert fort; falls die Schuld tatsächlich übertragen wurde, haftet er gemäss Art. 75 FusG solidarisch; und falls sich die Schuld im Rahmen der Vermögensübertragung nicht zuordnen lässt, bleibt der übertragende Rechtsträger analog Art. 72 FusG unverändert haftbar. Zumindest während der dreijährigen Dauer der Solidarhaftung nach Art. 75 FusG können die Gläubigerinnen und Gläubiger also im Zweifelsfall durch die Belangung des übertragenden Rechtsträgers vermeiden, ihre Forderungen gegenüber dem falschen Schuldner geltend zu machen.



Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/glaeubiger/zuordnung/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 09.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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