|
||||||
Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/glaeubiger/ueberblick/index.php?datum=2008-09-29>, Stand: 29.09.2008, besucht am 22.05.2012. |
||||||
| Vermögensübertragung: Gläubiger, Überblick | ||||||
| Die Vermögensübertragung ist aufgrund ihrer vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten die liberalste der im Fusionsgesetz geregelten Transaktionsformen. Die Organe der beteiligten Gesellschaften können im Rahmen ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht frei darüber entscheiden, welche Vermögensteile sie zu welchen Konditionen auf welche Rechtsträger übertragen wollen. Die Auswirkungen auf die Gläubiger der beteiligten Rechtsträger sind dementsprechend potentiell grösser als bei einer Fusion, Umwandlung oder Spaltung. So könnten beispielsweise Gläubiger der übertragenden Gesellschaft benachteiligt werden, wenn ohne adäquate Gegenleistung einige besonders wertvolle Aktiven übertragen werden. Eine Vermögensübertragung könnte aber auch die Gläubiger der übertragenen Verbindlichkeiten benachteiligen, wenn der übernehmende Rechtsträger weniger solvent ist als der übertragende.1 Das Fusionsgesetz trifft daher eine Reihe von Gläubigerschutzvorkehren, auf welche nachfolgend zum Teil noch genauer eingegangen wird:
|
||||||
|
|
||||||
| 1 Vgl. Botschaft, 4466. 2 GI.M. Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 29 zu Art. 71 FusG. Vgl. auch Botschaft, 4463. 3 Im Aktienrecht gilt das Verbot der Einlagenrückerstattung nach Art. 680 Abs. 2 OR. Ferner bedeutsam ist der Grundsatz, wonach eine AG ihr Vermögen in Höhe des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven (vgl. Art. 671 ff. OR) nicht freiwillig – beziehungsweise nur zu ganz bestimmten Zwecken freiwillig – vermindern darf: Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N 69 ff. und 106 ff. 4 Beispielsweise Art. 739 ff. OR für die AG; Botschaft, 4459. 5 Botschaft, 4460 f.; Affentranger, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 75 FusG. 6 Erläuterungen zu Art. 108a des Entwurfs für die Teilrevision der HRegV vom 19. Dezember 2003 (entspricht dem heutigen Art. 28 HRegV betr. Prüfungspflicht und Art. 148 HRegV betr. Übertragbarkeit). |
||||||