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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/glaeubiger/ueberblick/index.php?datum=2008-09-29>, Stand: 29.09.2008, besucht am 22.05.2012.
 
  Vermögensübertragung: Gläubiger, Überblick  
  Die Vermögensübertragung ist aufgrund ihrer vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten die liberalste der im Fusionsgesetz geregelten Transaktionsformen. Die Organe der beteiligten Gesellschaften können im Rahmen ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht frei darüber entscheiden, welche Vermögensteile sie zu welchen Konditionen auf welche Rechtsträger übertragen wollen. Die Auswirkungen auf die Gläubiger der beteiligten Rechtsträger sind dementsprechend potentiell grösser als bei einer Fusion, Umwandlung oder Spaltung. So könnten beispielsweise Gläubiger der übertragenden Gesellschaft benachteiligt werden, wenn ohne adäquate Gegenleistung einige besonders wertvolle Aktiven übertragen werden. Eine Vermögensübertragung könnte aber auch die Gläubiger der übertragenen Verbindlichkeiten benachteiligen, wenn der übernehmende Rechtsträger weniger solvent ist als der übertragende.1

Das Fusionsgesetz trifft daher eine Reihe von Gläubigerschutzvorkehren, auf welche nachfolgend zum Teil noch genauer eingegangen wird:
  • Gemäss Art. 71 Abs. 2 FusG ist die Vermögensübertragung nur zulässig, wenn das Inventar aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers einen Aktivenüberschuss ausweist. Diese Bestimmung schützt die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers davor, dass deren Haftungssubstrat beim übernehmenden Rechtsträger aufgrund der Transaktion verringert wird.2


  • Gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG haftet der übertragende Rechtsträger neben dem übernehmenden Rechtsträger während dreier Jahre solidarisch für die vor der Vermögensübertragung begründeten, auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Schulden.


  • Entfällt die Solidarhaftung vorzeitig oder bietet sie dem Gläubiger nicht genügend Sicherheit, so sind die an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger gemäss Art. 75 Abs. 3-4 FusG zur Sicherstellung oder Erfüllung der übertragenen Forderungen verpflichtet.


  • Die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über den Kapitalschutz3 und die Liquidation müssen bei einer Vermögensübertragung aufgrund des ausdrücklichen Vorbehalts in Art. 69 Abs. 2 FusG beachtet werden. Dieser Vorbehalt verbietet es beispielsweise einer Aktiengesellschaft, Einlagen zurückzuerstatten (Art. 680 Abs. 2 OR). Führt die Vermögensübertragung faktisch zur Liquidation einer Gesellschaft, so sind auch die spezifischen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Liquidation einzuhalten.4 Praktisch bedeutsam sind diese Bestimmungen vor allem dann, wenn die Angemessenheit der Gegenleistung einer Vermögensübertragung umstritten ist.5 Der Handelsregisterführer wird gemäss Art. 28 HRegV die Einhaltung dieser Vorschriften zumindest summarisch überprüfen.6


  • Werden die Gläubiger durch eine Pflichtverletzung der mit der Vermögensübertragung befassten Personen geschädigt (etwa infolge unangemessener Gegenleistung für die übernommenen Aktiven und Passiven), so steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG offen.
 
   
  1 Vgl. Botschaft, 4466.


2 GI.M. Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 29 zu Art. 71 FusG. Vgl. auch Botschaft, 4463.


3 Im Aktienrecht gilt das Verbot der Einlagenrückerstattung nach Art. 680 Abs. 2 OR. Ferner bedeutsam ist der Grundsatz, wonach eine AG ihr Vermögen in Höhe des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven (vgl. Art. 671 ff. OR) nicht freiwillig – beziehungsweise nur zu ganz bestimmten Zwecken freiwillig – vermindern darf: Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N 69 ff. und 106 ff.


4 Beispielsweise Art. 739 ff. OR für die AG; Botschaft, 4459.


5 Botschaft, 4460 f.; Affentranger, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 75 FusG.


6 Erläuterungen zu Art. 108a des Entwurfs für die Teilrevision der HRegV vom 19. Dezember 2003 (entspricht dem heutigen Art. 28 HRegV betr. Prüfungspflicht und Art. 148 HRegV betr. Übertragbarkeit).