| Vermögensübertragung: Gläubiger, Sicherstellungspflicht
Voraussetzungen
Eine Sicherstellungspflicht der beteiligten Rechtsträger für übertragene Forderungen besteht – im Gegensatz zur Fusion oder Spaltung – nur in besonderen Fällen. Die Sicherstellungspflicht besteht einmal gemäss Art. 75 Abs. 3 lit. a FusG , wenn die solidarische Haftung vor Ablauf der Dreijahresfrist entfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine an der Vermögensübertragung beteiligte Partei, also der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger, innerhalb der Dreijahresfrist aufgrund eines Konkurses oder anderweitig aufgelöst wird. Freiwillige Auflösungen werden in der Praxis vor allem dort vorkommen, wo durch die Vermögensübertragung zwecks verfahrensmässiger Vereinfachung eine andere Transaktionsform wie etwa eine Fusion oder eine Umwandlung nachgezeichnet worden ist.
Zudem sieht Art. 75 Abs. 3 lit. b FusG eine Sicherstellungspflicht dann vor, wenn die Gläubiger glaubhaft machen können, dass die solidarische Haftung keinen genügenden Schutz bietet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Vermögensübertragung ohne angemessene Gegenleistung erfolgt ist (und daher den bisherigen, weiterhin solidarisch haftenden Schuldner schwächt) und der neue Schuldner von Anfang an weniger solvent oder sogar überschuldet ist. Die Gläubigerinnen und Gläubiger müssen das entsprechende Schutzbedürfnis substantiiert darlegen. Allerdings wird kein strikter Beweis verlangt, Glaubhaftmachung reicht aus (Art. 75 Abs. 3 lit. b FusG ). Die dazu nötigen Informationen werden hauptsächlich im Übertragungsvertrag und insbesondere im Inventar zu finden sein. Die Gläubigerinnen und Gläubiger können über das Handelsregister Einblick in diese Unterlagen erlangen.
Die an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger sind erst nach Stellung eines Sicherstellungsbegehrens der Gläubiger zur Sicherstellung verpflichetet. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern daraus, dass es den beteiligten Rechtsträgern faktisch unzumutbar ist, von sich aus Forderungen sicherzustellen, deren Sicherstellung die Gläubiger nicht einmal verlangt haben. In zeitlicher Hinsicht entsteht die Sicherstellungspflicht nach Art. 75 Abs. 3 lit. a FusG mit dem vorzeitigen Entfallen der Solidarhaftung. Bei ungenügendem Schutz durch die Solidarhaftung gemäss Art. 75 Abs. 3 lit. b FusG entsteht die Sicherstellungspflicht, sobald die solidarische Haftung für die betreffende Verbindlichkeit entstanden ist (also sobald die Vermögensübertragung aufgrund der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam ist) und der Gläubiger sein Schutzbedürfnis glaubhaft gemacht hat. Im Unterschied zur Spaltung (Art. 45-46 FusG) erfolgt bei der Vermögensübertragung eine allfällige Sicherstellung der Gläubigerforderungen nicht bereits vor dem Vollzug der Transaktion, sondern erst nachträglich. Dementsprechend kann die pflichwidrige Unterlassung der Sicherstellung die Transaktion nicht mehr verhindern. Anders als bei der Fusion ist bei der Vermögensübertragung das Recht der Gläubiger, eine Sicherstellung zu verlangen, zeitlich auch nicht auf eine Frist von drei Monaten nach dem Vollzug der Transaktion beschränkt. Die Gläubiger können deshalb ihr Recht auf Sicherstellung während der gesamten dreijährigen Verjährungsfrist (Art. 75 Abs. 2 FusG ) geltend machen.
Betroffene Forderungen
Die Sicherstellungspflicht nach Art. 75 Abs. 3 FusG bezieht sich nur auf jene Verbindlichkeiten, für welche gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG eine solidarische Haftung besteht, konkret also für die vor der Vermögensübertragung begründeten, übertragenen Schulden. Bei Dauerschuldverhältnissen müssen aber auch zukünftige Forderungen analog Art. 27 Abs. 2 FusG bis zu jenem Zeitpunkt sichergestellt werden, auf den das Verhältnis ordentlicherweise gekündigt werden könnte. Fällige Forderungen sind nicht sicherzustellen, sondern zu erfüllen. Bei zweiseitigen Verträgen, die vor der Transaktion von einem der beteiligten Rechtsträger abgeschlossen und noch nicht erfüllt worden sind, ist der Umfang der Sicherstellung zu reduzieren auf die Differenz zwischen dem Marktwert der Forderung und der Gegenleistung der anderen Vertragspartei. Analog Art. 83 Abs. 1 OR ist die andere Vertragspartei berechtigt, ihre Leistung so lange zurückzuhalten, bis ihre Forderung gegen den übernehmenden Rechtsträger sichergestellt oder erfüllt wird. Eine vertragliche Regelung, die speziell auf eine Vermögensübertragung Bezug nimmt, bleibt vorbehalten.
Ein Anspruch auf Sicherstellung besteht auch für bestrittene oder bedingte Forderungen. Diese sollten allerdings grundsätzlich in der Schweiz vollstreckbar sein. Der Umfang der Sicherstellung richtet sich nach dem Nominalwert der Forderung einschliesslich aller bis zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung entstandenen Nebenansprüchen (wie z.B. aufgelaufenen Zinsen). Der Solidarhaftung entsprechend, können die Gläubiger entweder vom übertragenden oder vom übernehmenden Rechtsträger Sicherstellung verlangen, sofern überhaupt noch eine Mehrheit von Rechtsträgern besteht.
Arten und Durchsetzung der Sicherstellung
Sofern eine Pflicht zur Sicherstellung besteht, kann diese nach Wahl der verpflichteten Rechtsträger in verschiedenen Formen erfolgen. Denkbar sind grundsätzlich sämtliche Arten von Personal- und Realsicherheiten. Die Sicherheit muss jedoch stets genügend sein, das heisst wertmässig die Höhe der sicherzustellenden Forderung decken. Die Gläubiger können eine vollumfängliche Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen oder sich auch mit einer geringeren Sicherheit begnügen. Ein allfälliges Recht auf Sicherstellung können die Gläubigerinnen und Gläubiger gerichtlich durchsetzen, so namentlich bei einer generellen Weigerung der Gesellschaft zur Sicherstellung, aber auch bei Leistung einer nur ungenügenden Sicherheit.
Grundsätzlich möglich ist auch die direkte Betreibung auf Sicherheitsleistung. Die Betreibung kann aber gemäss Art. 74 ff. SchKG durch einen einfachen Rechtsvorschlag des Schuldners gestoppt werden. Dieser Rechtsvorschlag lässt sich – abgesehen von seinem Rückzug durch den Schuldner oder von einem ordentliche Prozess nach Art. 79 SchKG – nur durch definitive Rechtsöffnung basierend auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Art. 80 f. SchKG oder durch provisorische Rechtsöffnung basierend auf einer schriftlichen Schuldanerkennung nach Art. 82 f. SchKG beseitigen. Da der Gläubiger im Normalfall über keine Schuldanerkennung auf Sicherheitsleistung verfügt, ist deshalb die Betreibung auf Sicherheitsleistung meist erst dann zweckmässig, wenn sie gestützt auf einen vorausgegangenen Gerichtsentscheid erfolgen kann.
Vorzeitige Erfüllung von Forderungen
Anstelle einer Sicherheitsleistung können die beteiligten Rechtsträger gemäss Art. 75 Abs. 4 FusG die betreffenden Forderungen erfüllen, sofern dadurch die anderen Gläubiger nicht geschädigt werden. Der Vorbehalt zugunsten der anderen Gläubiger ist als Verweis auf die paulianischen Anfechtungstatbestände nach Art. 285 ff. SchKG zu verstehen. Zudem ist eine vorzeitige Erfüllung mit Blick auf Art. 81 OR nur dann möglich, wenn sie nicht dem Inhalt oder der Natur des Vertrages widerspricht, dem die entsprechende Forderung zugrunde liegt. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf vorzeitige Erfüllung und die Vermögensübertragung alleine hat keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Forderungen.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/glaeubiger/sicherstellung/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 10.02.2012.
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