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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/glaeubiger/haftung/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012. |
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| Vermögensübertragung: Gläubiger, Solidarhaftung des übertragenden Rechtsträgers | ||||||
| Gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG haftet der bisherige Schuldner (der übertragende Rechtsträger) für die vor der Vermögensübertragung begründeten, übertragenen Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner (dem übernehmenden Rechtsträger). Anders als bei der Spaltung handelt es sich hier um einen Fall der echten Solidarität im Sinne von Art. 143 ff. OR.1 Sowohl der übertragende als auch der übernehmende Rechtsträger haften für die Erfüllung der ganzen Schuld. Die Zahlung des einen Solidarschuldners befreit den anderen. Der Charakter dieser Solidarhaftung ist unbedingt und direkt (nicht subsidiär).2 Mithin kann ein Gläubiger entsprechend Art. 144 OR direkt auf den übertragenden Rechtsträger greifen, ohne zunächst die Erfüllung vom übernehmenden Rechtsträger verlangen zu müssen.3 Während sich die Solidarhaftung gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG im Normalfall auf Verpflichtungen beschränkt, die vor der Vermögensübertragung begründet wurden, erweitert Art. 76 Abs. 2 FusG den Kreis der geschützten Forderungen zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch auf künftige Forderungen. Die Solidarhaftung erfasst all jene Forderungen aus Arbeitsvertrag, die bis zu dem Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise gekündigt werden könnte. Die Solidarhaftung des übertragenden Rechtsträgers verjährt4 gemäss Art. 75 Abs. 2 FusG drei Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.5 Für Forderungen, die erst nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung fällig werden (aber vorher entstanden sind), beginnt die dreijährige Verjährungsfrist der Solidarhaftung erst mit der (späteren) Fälligkeit zu laufen.6 |
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| 1 Botschaft, 4467. 2 Turin, 210. 3 Diese Wahlfreiheit des Gläubigers geht sehr weit. Es fragt sich, ob nach erfolgtem Vermögensübergang den Gläubigern der Übergang der im Inventar erwähnten Positionen nicht zumindest in dem Sinn entgegen gehalten werden darf, als sie nach Treu und Glauben in einem ersten Schritt Erfüllung vom übernehmenden Rechtsträger verlangen sollten. Angesichts des unterschiedlichen Wortlauts bezüglich der Solidarhaftung in Art. 75 FusG (für die Vermögensübertragung) und in Art. 47 FusG (für die Spaltung) sowie angesichts der klaren Qualifikation von Art. 75 FusG als „Fall echter Solidarität nach Art. 143 ff. OR“ in der Botschaft, 4467, kann man hier aber nicht von einer Subsidiaritätsregelung analog Art. 47 FusG (mit kumulativen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Solidarhaftung) ausgehen. 4 Gemäss Botschaft, 4427 (zu Art. 26 Abs. 2 FusG) wurde das Konzept der Verjährung demjenigen der Verwirkung vorgezogen, um eine Verlängerung der Haftungsdauer etwa durch eine Unterbrechung im Sinne von Art. 135 OR zu ermöglichen; Turin, 210. Im Vergleich zum früheren Recht (Art. 181 Abs. 2 a OR) verbessert die neue Regelung den Schutz der Gläubiger, indem die Frist von einem Jahr verlängert wurde und die Verwirkungsfrist in eine Verjährungsfrist - welche unterbrechbar ist - umgewandelt wurde; Bahar, Comm LFus, N 3 zu Art. 75 FusG. 5 Genau genommen mit der Veröffentlichung der Handelsregistereintragung (über die Vermögensübertragung) im Schweizerischen Handelsamtsblatt, welche gestützt auf Art. 931 Abs. 1 OR erfolgt. 6 Nach Tschäni, Vermögensübertragung, 173, erscheint der Beginn der Verjährungsfrist mit der späteren Fälligkeit der Forderung besonders kritisch, weil dadurch eine u.U. weit in die Zukunft reichende Solidarhaftung des übertragenden Rechtsträgers bewirkt wird. |
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