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Vermögensübertragung: Gläubiger, Solidarhaftung des übertragenden Rechtsträgers


Gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG haftet der bisherige Schuldner (der übertragende Rechtsträger) für die vor der Vermögensübertragung begründeten, übertragenen Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner (dem übernehmenden Rechtsträger). Anders als bei der Spaltung handelt es sich hier um einen Fall der echten Solidarität im Sinne von Art. 143 ff. OR. Sowohl der übertragende als auch der übernehmende Rechtsträger haften für die Erfüllung der ganzen Schuld. Die Zahlung des einen Solidarschuldners befreit den anderen. Der Charakter dieser Solidarhaftung ist unbedingt und direkt (nicht subsidiär). Mithin kann ein Gläubiger entsprechend Art. 144 OR direkt auf den übertragenden Rechtsträger greifen, ohne zunächst die Erfüllung vom übernehmenden Rechtsträger verlangen zu müssen.

Während sich die Solidarhaftung gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG im Normalfall auf Verpflichtungen beschränkt, die vor der Vermögensübertragung begründet wurden, erweitert Art. 76 Abs. 2 FusG den Kreis der geschützten Forderungen zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch auf künftige Forderungen. Die Solidarhaftung erfasst all jene Forderungen aus Arbeitsvertrag, die bis zu dem Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise gekündigt werden könnte.

Die Solidarhaftung des übertragenden Rechtsträgers verjährt gemäss Art. 75 Abs. 2 FusG drei Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Für Forderungen, die erst nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung fällig werden (aber vorher entstanden sind), beginnt die dreijährige Verjährungsfrist der Solidarhaftung erst mit der (späteren) Fälligkeit zu laufen.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/glaeubiger/haftung/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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