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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/glaeubiger/behelfe/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
 
  Vermögensübertragung: Gläubiger, Rechtsbehelfe  
  Kommen Gläubigerinnen und Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Vermögensübertragung befassten Personen zu Schaden, so können sie gemäss Art. 108 FusG gegen diese Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.1 Ein Verantwortlichkeitsanspruch der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers kann insbesondere dann aktuell werden, wenn für die Vermögensübertragung keine oder keine angemessene Gegenleistung entrichtet wird. Die Gläubigerinnen und Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers können demgegenüber einen Schaden erleiden, wenn eine zu hohe Gegenleistung bezahlt wird. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Gläubiger gerichtlich2 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung3 durchsetzen.

Führt eine Vermögensübertragung etwa infolge unangemessener Gegenleistung schliesslich zum Konkurs eines an der Transaktion beteiligten Rechtsträgers, so können dessen Gläubiger die Vermögensübertragung im Rahmen von Art. 285 ff. SchKG paulianisch anfechten und so nach Art. 291 SchKG zumindest teilweise rückgängig machen.4
 
   
  1 Vgl. hierzu Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 36.


2 Zuständig ist gestützt auf Art. 42 ZPO das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers. Bei einem Streitwert ab CHF 30\'000 kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO).


3 Das SchKG regelt auch die Vollstreckung von Ansprüchen auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG).


4 Loser-Krogh, 1105; Botschaft, 4463.