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Vermögensübertragung: Gesellschafter, Nachträgliche Information


Ein Gesellschafterbeschluss über die Vermögensübertragung ist nicht erforderlich. Hingegen muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der übertragenden Gesellschaft seine Gesellschafter nachträglich über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen informieren. Gemäss Art. 74 Abs. 1 FusG hat diese nachträgliche Information im Anhang zur Jahresrechnung (vgl. Art. 662 Abs. 2 OR ) oder – wo keine solche erstellt werden muss – an der nächsten Generalversammlung zu erfolgen. Bei Missachtung der Informationspflicht können beispielsweise die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR verlangen. Überdies sind die für die Information zuständigen obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane gemäss Art. 108 FusG für den Schaden verantwortlich, der infolge mangelnder Information entstanden ist. Die Anfechtungsklage nach Art. 106 FusG findet unseres Erachtens bei Vermögensübertragungen keine Anwendung.

Selbst die Pflicht zur nachträglichen Information entfällt, sofern die übertragenen Aktiven weniger als 5 Prozent der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen (Art. 74 Abs. 3 FusG). Der Schwellenwert von 5% der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ist im Gesetz nicht näher definiert. Es ist davon auszugehen, dass bei der Vermögensübertragung von Aktiven und Passiven der Schwellenwert ausschliesslich nach den Aktiven und nicht etwa nach dem Aktivenüberschuss zu bemessen ist. Als Bilanzsumme gilt die Summe von Umlauf- und Anlagevermögen ohne Berücksichtigung allfälliger Bilanzverluste. Das Gesetz verlangt bei der Vermögensübertragung – anders als bei Fusion, Spaltung und Umwandlung (Art. 11 FusG; Art. 35 FusG; Art. 58 FusG) – keine Erstellung einer Zwischenbilanz. Berechnungsgrundlage bildet deshalb die letzte von der Gesellschaft erstellte und – falls erforderlich – von der Generalversammlung genehmigte Bilanz. Die Informationspflicht entfällt ferner, wenn zwischen dem höchsten Exekutivorgan und den Gesellschaftern Personalidentität besteht oder falls der übertragende Rechtsträger keine Gesellschaft i.S.v. Art. 2 lit. b FusG ist.

Der Inhalt der zu vermittelnden Information ist in Art. 74 FusG vorgezeichnet. Rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen sind Zweck und Folgen der Vermögensübertragung, der Übertragungsvertrag, die Gegenleistung für die Übertragung sowie die Folgen für die Arbeitnehmer inklusive Hinweis auf den Inhalt eines allfälligen Sozialplans.

Eine entsprechende Informationspflicht fehlt nach dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 FusG bei der übernehmenden Gesellschaft. Hier bietet das Erfordernis des Aktivenüberschusses im übertragenen Vermögen eine gewisse Sicherheit. Hinzu kommt, dass die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane bei Vereinbarung einer unangemessenen Gegenleistung allenfalls ihre rechtsformspezifischen Sorgfaltspflichten verletzen und deshalb nach Art. 108 FusG zur Verantwortung gezogen werden können.

Im Rahmen von Art. 74 FusG sind für KMU keine Erleichterungen wie etwa der Verzicht auf die Information vorgesehen, also anders als beim entsprechenden vorgängigen Einsichtsverfahren bei der Fusion, Spaltung oder Umwandlung (Art. 16 Abs. 2 FusG, Art. 41 Abs. 2 FusG, Art. 63 Abs. 2 FusG). Angesichts der einfach zu erfüllenden Informationspflicht, die insbesondere keine zusätzliche Prüfung durch einen Revisor verlangt, erscheint das Fehlen der KMU-Erleichterung bei der Vermögensübertragung sachgerecht.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/vmuebr/gesellschafter/nachtraeglich/index.php?datum=2012-01-17>, Stand: 17.01.2012, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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