| Umwandlung: Executive Summary
Als Umwandlung gilt die Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftlichen Beziehungen.
Folgende Elemente zeichnen eine Umwandlung aus: - Bei der Umwandlung nach Fusionsgesetz ist nur ein Rechträger beteiligt.
- Die bisherige Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen, wahrt ihre wirtschaftliche und rechtliche Identität und ändert lediglich ihre Rechtsform.
- Eine Übertragung von Aktiven und Passiven oder allgemeiner von Rechtsbeziehungen der bisherigen Gesellschaft erübrigt sich.
- Die Grundsätze der Kontinuität der vermögens- und mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gelten auch in diesen Fällen. Allerdings haben die Gesellschafter jene Änderungen hinzunehmen, welche sich unmittelbar aus dem Rechtsformwechsel ergeben.
Die Umwandlung ist allgemein zulässig, soweit die Ausgangs- und Zielrechtsform in ihren rechtlichen Strukturen grundsätzlich vereinbar sind. Das Gesetz enthält eine abschliessende Aufzählung (numerus clausus) der zulässigen Umwandlungsarten sowie eine Sonderregelung für die Umwandlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.
Aufgrund zu unterschiedlicher Strukturen ausgeschlossen sind lediglich: - die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins in eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft;
- die Umwandlung einer Gesellschaft in eine Stiftung und umgekehrt;
- die Umwandlung einer Gesellschaft oder einer Stiftung in einen Verein (Ausnahme: Genossenschaft ohne Anteilskapital).
In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung der Umwandlung eine Anzahl von Dokumenten und Beschlüssen voraus. Immer sind formell die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft der neuen Rechtsform einzuhalten (vgl. Umwandlung: Rechtliches):- Gestützt auf einen aktuellen Abschluss hat das Leitungsorgan einen schriftlichen Umwandlungsplan zu erstellen.
- Im Umwandlungsbericht hat das Leitungsorgan die vorgesehen Umwandlung zu erläutern und zu begründen.
- Bilanz , Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht sind von einem zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen.
- Bilanz, Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Prüfungsbericht müssen zuhanden der Gesellschafterinnen und Gesellschafter während 30 Tagen vor der Beschlussfassung zur Einsicht offen gelegt werden.
- Schliesslich hat die Generalversammlung über die Umwandlung Beschluss zu fassen.
- Ist die Zustimmung durch die Generalversammlung mit dem vorausgesetzten Quorum erfolgt, wird die Umwandlung mit der Eintragung im Handelsregister wirksam.
Das Fusionsgesetz sieht für kleine und mittlere Unternehmen gewisse Erleichterungen vor. Spezielle Regeln gelten ferner für die Umwandlung von Stiftungen, von Vorsorgeeinrichtungen und von Instituten des öffentlichen Rechts.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/summary/index.php?datum=2008-10-07>, Stand: 07.10.2008, besucht am 22.05.2012.
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