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Umwandlung: Rechtliches, Zulässige Umwandlungen


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EF                        
KollG     U U U U U U        
KommG   U   U U U U U        
AG         U U U U        
KommAG       U   U U U        
GmbH       U U   U U        
Genoss       U U U            
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Verein       U* U* U* U* U*        
Stiftung                        
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IöR       U U U U U U U    

Legende:
U Umwandlung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
EF Einzelfirma Genoss Genossenschaft mit Anteilskapital
KollG Kollektivgesellschaft Genoss# Genossenschaft ohne Anteilskapital
KommG Kommanditgesellschaft VE Vorsorgeeinrichtung
AG Aktiengesellschaft IöR Institut des öffentlichen Rechts
KommAG Kommanditaktiengesellschaft * Der Rechtsträger muss im Handelsregister eingetragen sein
Übersicht basierend auf Botschaft, 4524


Die Zulässigkeit einer Umwandlung setzt voraus, dass die in Frage stehenden Rechtsformen in ihren Strukturen grundsätzlich miteinander kompatibel sind. Das Gesetz enthält eine abschliessende Aufzählung (numerus clausus) der zulässigen Umwandlungsmöglichkeiten. Die Aufzählung in Art. 54 FusG entspricht weitgehend den in Art. 4 FusG vorgesehenen Fusionsmöglichkeiten für Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen. Diese Parallele ist sachlich bedingt: Die Fusion zweier Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform lässt sich stets aufgliedern in die Umwandlung der übertragenden Gesellschaft in eine Gesellschaft mit der gleichen Rechtsform wie die übernehmende Gesellschaft einerseits und in eine anschliessende Fusion dieser beiden Gesellschaften andererseits.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 FusG kann sich eine Kapitalgesellschaft (d.h. eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in eine Kapitalgesellschaft mit anderer Rechtsform oder in eine Genossenschaft umwandeln. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder in einen Verein ist nicht zulässig, da sonst die Liquidationsvorschriften, welche bei Kapitalgesellschaften zum Schutz der Gläubiger streng sind, leicht umgangen werden könnten. Durch eine solche Umwandlung würde nämlich das Aktien- bzw. Stammkapital der Gesellschaft verschwinden. Der Wegfall dieser Kapitalsperrquote wäre für die bisherigen Gesellschaftsgläubiger problematisch, weil bei den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie beim Verein eine entsprechende Sperrquote fehlt.

Nach Art. 54 Abs. 2 - 3 FusG kann sich eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln. Eine Kollektivgesellschaft kann auch in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden und umgekehrt. Keine Anwendung finden die Vorschriften des Fusionsgesetzes auf die Umwandlung einer Kollektiv- in eine Kommanditgesellschaft oder umgekehrt, wenn die Umwandlung durch eine blosse Veränderung im Kreise der Gesellschafter erfolgt, sei es durch Eintritt oder Austritt eines Kommanditärs, oder wenn unbeschränkt haftende Gesellschafter zu Kommanditären werden oder umgekehrt (Art. 55 FusG). In diesen Fällen gelten die entsprechenden Regeln des Obligationenrechts, was verfahrensmässig eine erhebliche Erleichterung bedeutet.

Eine Genossenschaft kann sich gemäss Art. 54 Abs. 4 FusG in eine Kapitalgesellschaft umwandeln. Auch die Umwandlung in einen Verein ist möglich, falls die Genossenschaft über keine Anteilsscheine verfügt und der Verein im Handelsregister eingetragen wird. Und schliesslich kann sich ein Verein nach Art. 54 Abs. 5 FusG in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln, falls er im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 61 ZGB ). Der Handelsregistereintrag soll die für die Umwandlung erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit garantieren. Er bietet Gewähr dafür, dass die Rechtspersönlichkeit gültig erworben worden ist und ermöglicht, die mit der Verwaltung des Vereins betrauten Personen sicher zu identifizieren.

Einzelfirmen sind generell weder der Fusion noch der Umwandlung zugänglich. Die Entwicklung eines Unternehmens von einer Einzelfirma beispielsweise zu einer Aktiengesellschaft kann deshalb nicht direkt auf dem Weg einer Umwandlung im Sinne von Art. 53 ff. FusG erfolgen. Falls die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, wäre aber eine Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 ff. FusG auf eine bereits bestehende oder neu zu gründende Aktiengesellschaft möglich. Denkbar wäre auch, aus dem Einzelunternehmen durch Aufnahme eines weiteren Partners zunächst eine Kollektivgesellschaft zu machen und diese anschliessend in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes auch nicht anwendbar auf die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelfirma, was unter den in Art. 579 OR genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig bleibt (Art. 55 Abs. 3 FusG ).

Infolge struktureller Verschiedenheit der Rechtsformen kann eine Gesellschaft nicht in eine Stiftung umgewandelt werden und umgekehrt. Hingegen können sich Vorsorgeeinrichtungen in Genossenschaften oder Stiftungen umwandeln (Art. 97 Abs. 1 FusG ). Für Institute des öffentlichen Rechts ist die Umwandlung in Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen möglich (Art. 99 Abs. 1 lit. b FusG ).

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/rechtliches/zulaessig/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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