| Umwandlung: Rechtliches, Einhaltung der Gründungsvorschriften
Grundsatz Ausnahmen
Grundsatz
Gemäss Art. 57 FusG müssen die Gründungsvorschriften derjenigen Rechtsform eingehalten werden, in welche sich die Gesellschaft umwandelt. Damit wird verhindert, dass eine Umwandlung zur Umgehung spezifischer Gründungsvorschriften missbraucht wird. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Vorschriften über Mindestliberierung des Gesellschaftskapitals, Firmenbildung, Gesellschaftszweck, Organisation, und Formalien.
So muss etwa das Kapital einer Aktiengesellschaft mindestens CHF 100'000 betragen (Art. 621 OR ). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital niedriger ist, muss dieses vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft entsprechend erhöhen. Ein Verein, dessen Aktivenüberschuss beispielsweise nur CHF 50'000 beträgt, kann sich in eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 100'000 umwandeln, liberiert jedoch mit lediglich CHF 50'000, was der Mindestliberierung nach Art. 632 Abs. 2 OR entspricht. Vorab müssten sich aber sämtliche Vereinsmitglieder einstimmig – oder aber jedes Vereinsmitglied einzeln – zur anteilsmässigen Restliberierung verpflichten. Die erforderlichen Anpassungen können vor oder in derselben Generalversammlung wie die Umwandlung beschlossen werden, sind dann jedoch zeitlich vor dem Umwandlungsbeschluss zu traktandieren.
Ausnahmen
Bei der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sind gemäss Art. 57 Satz 2 FusG die Vorschriften über die Anzahl der Gründer nicht anwendbar. Mit der Revision des Obligationenrechts in Kraft seit dem 1. Januar 2008 ist diese Regelung de facto überflüssig geworden, da die Gründung von Einpersonengesellschaften nun sowohl für die GmbH als auch für die AG möglich ist. Demgegenüber muss etwa eine Gesellschaft, die in eine Genossenschaft umgewandelt wird, gemäss Art. 831 Abs. 1 OR aus mindestens sieben Gesellschaftern bestehen. Das ergibt sich einerseits daraus, dass die Genossenschaft keine Kapitalgesellschaft ist und deshalb nicht unter die Ausnahmebestimmung fällt. Andererseits folgt das Erfordernis einer Mehrzahl von Gesellschaftern bei der Genossenschaft bereits aus deren Zweck als Selbsthilfeorganisation, welche begriffsnotwendig mit dem Zusammenschluss mehrerer Personen verbunden ist.
Darüber hinaus sollen nach Art. 57 FusG bei der Umwandlung auch die gesellschaftsspezifischen Vorschriften über Sacheinlagen generell keine Anwendung finden. Der Gesetzgeber geht hier offenbar davon aus, dass die in Art. 61-62 FusG vorgesehenen Massnahmen (Erstellen eines Umwandlungsberichts sowie Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts durch einen zugelassener Revisionsexperte) genügenden Schutz bieten. Ein kleines oder mittleres Unternehmen, das auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts oder auf die Umwandlungsprüfung verzichtet (Art. 61 Abs. 2 FusG ; Art. 62 Abs. 2 FusG ), kann das Privileg von Art. 57 zweiter Satz FusG demnach nicht beanspruchen. Weiter ist zu bemerken, dass der Umwandlungsbericht kein gleichwertiger Ersatz etwa für Art. 628 Abs. 1 OR ist, wonach Sacheinlagen für eine Aktiengesellschaft in den Statuten offen zu legen sind unter Angabe von Gegenstand, Bewertung, Name des Einlegers und die diesem zukommenden Aktien. Das Fusionsgesetz bringt in dieser Hinsicht also eine gewisse Einschränkung der Publizität.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/rechtliches/vorschrift/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
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