| Umwandlung: Rechtliches, Vorsorgeeinrichtungen
Das Fusionsgesetz enthält besondere Vorschriften für die Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen. Diese können sich gemäss Art. 97 Abs. 1 FusG nur in eine Stiftung oder in eine Genossenschaft umwandeln. Die Umwandlung in ein Institut des öffentlichen Rechts ist dagegen ausgeschlossen, obwohl Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Art. 48 Abs. 2 BVG neben der Stiftung und der Genossenschaft ebenfalls zulässige Rechtsträger für eine Vorsorgeeinrichtung wären.
Gleich wie für die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 88 Abs. 2 FusG ) wird auch für die Umwandlung einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 97 Abs. 2 FusG vorausgesetzt, dass der Vorsorgezweck der Einrichtung sowie die Rechte und Ansprüche aller Versicherten (Rentenbezüger und noch aktive Versicherte) gewahrt bleiben. Für das Umwandlungsverfahren verweist Art. 97 Abs. 3 FusG sinngemäss auf Art. 89-95 FusG. Das bedeutet, dass im Hinblick auf die Umwandlung eine Bilanz oder allenfalls eine Zwischenbilanz erforderlich ist sowie ein Umwandlungsplan und ein Umwandlungsbericht zu erstellen ist. Alle diese Dokumente müssen von der Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung (Art. 53 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 33 ff. BVV 2) sowie von einem anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge (Art. 53 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 37 ff. BVV 2) geprüft werden. Der Experte hat ausserdem in einem schriftlichen Bericht darzulegen, ob die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt sind (Art. 97 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 92 FusG ).
Aufgrund des Verweises in Art. 97 Abs. 3 FusG auf Art. 95 FusG muss die Umwandlung einer Vorsorgeeinrichtung ebenfalls von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung wird nach Art. 95 Abs. 3 FusG nur erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nach ihrer Prüfung zum Schluss kommt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Umwandlung erfüllt sind, wozu gemäss Art. 97 Abs. 2 FusG insbesondere die Wahrung sowohl des Vorsorgezwecks als auch der Rechte und Ansprüche der Versicherten gehört. Die Aufsichtsbehörde erlässt in diesem Fall eine zustimmende Verfügung und meldet die Umwandlung zur Eintragung ins Handelsregister an (Art. 97 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und 4 FusG ).
Für die Anmeldung, die Belege und die Eintragung finden die handelsregisterrechtlichen Vorschriften über die gewöhnliche Umwandlung sinngemäss Anwendung (Art. 136 HRegV und Art. 137 HRegV ). Als zusätzlichen Beleg muss die genehmigende Verfügung der Aufsichtsbehörde eingereicht werden, deren Datum dann auch im Handelsregistereintrag erscheint (Art. 143 HRegV ). Das Handelsregisteramt prüft sodann, ob die Eintragungsvoraussetzungen für die Umwandlung nach Art. 97 FusG sowie nach der HRegV gegeben sind (Art. 940 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 28 HRegV ). Mit der Eintragung sowie der Veröffentlichung derselben im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird die Umwandlung rechtswirksam (Art. 97 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 95 Abs. 5 FusG und Art. 22 Abs. 1 FusG ; Art. 932 OR ).
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/rechtliches/ve/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
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