| Umwandlung: Rechtliches, Stiftungen
Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass die Umwandlung von Stiftungen gänzlich ausgeschlossen ist. Die Grundstrukturen der Stiftung als Anstalt unterscheiden sich zu sehr von denjenigen einer Gesellschaft als Personenvereinigung, als dass die direkte Überführung einer Stiftung in eine Gesellschaft (unter Beibehaltung aller Rechtsverhältnisse im Sinne von Art. 53 FusG ) möglich wäre. Praktisch wiegt der Ausschluss der Umwandlung als Umstrukturierungsmassnahme freilich nicht schwer, denn die Stiftung kann mit einer Vermögensübertragung (Art. 86-87 FusG) ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis herbeiführen wie mit einer Umwandlung. Bemerkenswert ist aber, dass sich umgekehrt gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b FusG ein Institut des öffentlichen Rechts unter anderem auch in eine Stiftung umwandeln kann.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/rechtliches/stiftungen/index.php?datum=2008-10-08>, Stand: 08.10.2008, besucht am 22.05.2012.
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