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Umwandlung: Rechtliches, Umwandlungsprüfung


Gemäss Art. 62 FusG müssen der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Der Revisionsbericht ist schriftlich zu erstatten, damit er den Gesellschaftern im Rahmen des Einsichtsverfahrens vorgelegt werden kann (Art. 63 Abs. 1 lit. c FusG ). Er hat darüber Aufschluss zu geben, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, ob die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleibt (Art. 62 Abs. 4 FusG i.V.m. Art. 56 FusG ), und ob die gemäss Art. 57 FusG anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten sind. Damit der Revisor seine Aufgabe gehörig erfüllen kann, sieht Art. 62 Abs. 3 FusG eine Informations- und Editionspflicht der Gesellschaft für alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen vor. Kleine und mittlere Unternehmen können gemäss Art. 62 Abs. 2 FusG von einer Umwandlungsprüfung absehen, sofern alle Gesellschafter dem Verzicht zustimmen.

Gemäss Botschaft wird der Revisionsexperte – im Unterschied z.B. zur Wahl der Revisionsstelle bei einer AG (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2) – durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan bestimmt. Der Revisionsexperte muss die Unabhängigkeitserfordernisse des Obligationenrechts erfüllen. Zur Konkretisierung des allgemeinen Unabhängigkeitsgrundsatzes (Art. 728 Abs. 1 OR) sind unter Art. 728 Abs. 2 OR in nicht abschliessender Weise Konstellationen aufgeführt, welche mit der Unabhängigkeit unvereinbar sind. Der Revisionsexperte soll keine persönlichen, geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen zur Gesellschaft unterhalten, die seine Objektivität und Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach in Frage stellen. Insbesondere soll dem Revisionsexperten keine Führungs- oder Entscheidungsfunktion bei der geplanten Umwandlung zukommen, und er soll keine transaktionsrelevante Bewertung vorgenommen haben. Derartige Berater- und Bewertungsmandate würden seine Unabhängigkeit mit Bezug auf den Prüfungsauftrag gemäss Art. 62 FusG beeinträchtigen. Da es nicht zur Aufgabe des Umwandlungsprüfers gehört, die Arbeit der ordentlichen Revisionsstelle zu beurteilen, schliessen sich die beiden Mandate gegenseitig nicht aus. Der ordentliche Abschlussprüfer muss trotz Revisionsmandat als unabhängig gelten mit Bezug auf einen zusätzlichen Prüfungsauftrag nach Art. 62 FusG .

Die Treuhandkammer hat am 2. November 2004 Empfehlungen zu den Prüfungen nach Fusionsgesetz herausgegeben (PE 800-1), welche im Mai 2006 revidiert wurden. Die Version 2 der PE 800-1 ist per 18. April 2007 in Kraft gesetzt worden. Durch diese Empfehlungen wird der Prüfungsstandard für Berichte über Spezialprüfungen (PS 800) mit Bezug auf die vom FusG vorgeschriebenen Prüfungshandlungen konkretisiert. In den PE 800-1 finden sich nebst allgemeinen Empfehlungen zur Rolle des Revisors, seiner Unabhängigkeit und zu seinen übrigen Rechten und Pflichten auch Konkretisierungen zur Fusions-, Spaltungs- und Umwandlungsprüfung sowie zu den diesbezüglichen Spezialfällen.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/rechtliches/pruefung/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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