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Umwandlung: Rechtliches, Institute des öffentlichen Rechts


In Art. 99 ff. FusG finden sich besondere Vorschriften für die Umwandlung von Instituten des öffentlichen Rechts. Diese können sich nach Art. 99 Abs. 1 lit. b FusG in Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen umwandeln. Im Fusionsgesetz finden sich nur Regeln für die Umwandlung öffentlich-rechtlicher Institute in Rechtsformen des Privatrechts. Der umgekehrte Vorgang, nämlich die Verstaatlichung eines Rechtsträgers des Privatrechts durch Umwandlung in ein Institut des öffentlichen Rechts, liegt ausserhalb des Regelungsbereichs des Fusionsgesetzes.

Für das Verfahren gelten neben den Art. 100 FusG - 101 FusG die allgemeinen Normen zur Umwandlung von Gesellschaften sinngemäss, namentlich Art. 57 ff. FusG über die Anwendbarkeit der jeweiligen Gründungsvorschriften, den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht sowie die Eintragung ins Handelsregister. Das öffentliche Recht kann jedoch hiervon gemäss Art. 100 Abs. 1 FusG abweichende Bestimmungen vorsehen.

Ungeachtet solcher öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat das sich umwandelnde Institut auf jeden Fall sämtliche Aktiven und Passiven, die von der Umwandlung erfasst sein sollen, in einem Inventar eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind darin gemäss Art. 100 Abs. 2 FusG einzeln anzugeben. Das Inventar ist notwendig, um die Vermögenswerte des Instituts klar vom Vermögen jener öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu trennen, der das Institut angehört. Ein solches Inventar schafft damit die Transparenz und Rechtssicherheit, die hier unerlässlich sind, da die betroffenen Vermögenswerte ohne Einhaltung der Formvorschriften, allein mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister auf den privatrechtlichen Rechtsträger im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b FusG übergehen.

Nach Art. 100 Abs. 2 FusG muss das Inventar grundsätzlich von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Auf diesen Schritt darf jedoch verzichtet werden, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass die Erstellung und die Bewertung des Inventars den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen. Dies darf etwa dann angenommen werden, wenn das Gemeinwesen selber über die notwendigen Fachkenntnisse in Fragen der Rechnungslegung und Bewertung verfügt und es ausserdem allgemein anerkannte Rechnungslegungs- und Bewertungsregeln (wie jene von Swiss GAAP FER oder von IFRS, vormals IAS) anwendet, oder wenn es gesetzliche Bewertungsvorschriften einzuhalten hat, wie sie etwa für Kantonalbanken gelten. Ein Teil der Lehre kritisiert diese Befreiung von der Prüfungspflicht und fordert in sinngemässer Anwendung von Art. 15 FusG und Art. 62 FusG eine Nachprüfung der Bewertung durch einen zugelassenen Revisionsexperten.

Wie bei der Fusion unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts gilt nach Art. 100 Abs. 3 FusG auch für die Umwandlung eines solchen Instituts, dass für die eigentliche Beschlussfassung einzig das öffentliche Recht jener Gebietskörperschaft einschlägig ist, der das sich umwandelnde Institut angehört. In der Regel wird die Überführung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung in einen privatrechtlichen Rechtsträger nur gestützt auf eine besondere Gesetzesgrundlage oder zumindest auf einen formellen Entscheid der zuständigen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörde zulässig sein.

Dem betreffenden Gemeinwesen obliegt es sodann, die Interessen der Gläubiger des sich umwandelnden Instituts des öffentlichen Rechts zu schützen. Zu diesem Zweck muss das zuständige Gemeinwesen gemäss Art. 101 Abs. 1 FusG Vorkehrungen treffen, damit die Gläubiger ihre Ansprüche aus allfälliger persönlicher Haftung gegenüber den Gesellschaftern im Sinne von Art. 68 Abs. 1 i.V.m. 26 FusG geltend machen können, und zwar in einer bezüglich Inhalt, Umfang und Dauer gleichwertigen Weise. Werden keine solchen Vorkehrungen ergriffen oder erweisen sich die getroffenen als mangelhaft, und kommen die Gläubiger des nunmehr in einen privatrechtlichen Rechtsträger umgewandelten, ehemaligen Instituts des öffentlichen Rechts deswegen zu Schaden, so hat das betreffende Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde) für den entstandenen Schaden gemäss eidgenössischem oder kantonalem Staatshaftungsrecht einzustehen (Art. 101 Abs. 2 FusG ).

Für die Anmeldung, die Belege und die Eintragung ins Handelsregister finden die handelsregisterrechtlichen Vorschriften über die gewöhnliche Umwandlung sinngemäss Anwendung (Art. 145 HRegV i.V.m. Art. 136 und 137 HRegV). Als zusätzliche Belege einreichen muss das Institut des öffentlichen Rechts mit seiner Handelsregisteranmeldung das Inventar (Art. 100 Abs. 2 FusG ) sowie den Beschluss oder andere Rechtsgrundlagen des öffentlichen Rechts, auf die sich die Umwandlung stützt (Art. 100 Abs. 3 FusG ). Die Handelsregistereintragung enthält auch einen Hinweis auf diese zusätzlichen Belege (Art. 145 Abs. 2-3 HRegV ). Das Handelsregisteramt prüft sodann, ob die Eintragungsvoraussetzungen für die Umwandlung nach Art. 99-100 FusG sowie nach der HRegV gegeben sind (Art. 940 Abs. 1 OR; i.V.m. Art. 28 HRegV ). Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam (Art. 100 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 67 FusG ).

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/rechtliches/ioer/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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