| Umwandlung: Frühere Rechtslage
Die Umwandlung hat durch das Fusionsgesetz erstmals eine umfassende Regelung erfahren. Das frühere geltende Recht sah die Umwandlung nur in seltenen Fällen vor: - Umwandlung einer AG in eine GmbH (Art. 824 ff. aOR);
- Umwandlung einer Genossenschaftsbank in eine AG oder Kommandit-AG zur Vermeidung einer Liquidation (Art. 14 aBankG
);
- „Verstaatlichung“ einer privaten AG (Art. 751 OR
) oder einer privaten Genossenschaft (Art. 915 OR );
- „Nationalitätswechsel“ im Zuge einer Sitzverlegung in das oder aus dem Ausland (Art. 161 bis 164 IPRG);
- Ermächtigung an den Bundesrat in seltenen Spezialfällen; vgl. Art. 4 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum OR 1936 (Art. 4 UeBest OR
). Die frühere Praxis hat - trotz des Schweigens des Gesetzes zu einer Vielzahl theoretisch möglicher Umwandlungen - die Zulässigkeit des Rechtsformwechsels ohne ausdrückliche gesetzliche Basis gestützt auf den Grundsatz der Privatautonomie und mit Verweis auf Art. 161 IPRG in Einzelfällen toleriert. Beachtung fanden vor allem die Umwandlung der schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (Genossenschaft) in die Rentenanstalt Swiss Life (AG). BGE 87 I 301 ff. enthält ein Beispiel für die Umwandlung einer Genossenschaft in einen Verein. In BGE 125 III 18 ff. stellte das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass der numerus clausus zulässiger Transaktionsformen bei Fusionen und Umwandlungen nicht zur Anwendung gelange. Das Bundesgericht erklärte gesetzlich nicht geregelte Umwandlungen und Fusionen als zulässig, sofern
- die beteiligten Rechtsformen grundsätzlich kompatibel waren;
- die vermögensmässige und mitgliedschaftliche Kontinuität gewahrt blieb und
- der beabsichtigte Vorgang die direkten und die potentiellen Interessen der Gläubiger nicht beeinträchtigte.
So konnte auch unter früherem Recht die in der Regel steuerlich wenig attraktive Liquidation der bisherigen Gesellschaft mit anschliessender Neugründung vermieden werden.
Auch wenn die frühere Praxis wie gezeigt relativ grosszügig war, blieben im Gesetz nicht geregelte Umwandlungen mit einer gewissen Rechtsunsicherheit behaftet. Ausserdem war unklar, wie die Umwandlung im Einzelfall zu erfolgen hatte (beispielsweise Quoren für den Umwandlungsbeschluss oder genauer Inhalt / Umfang des Grundsatzes der Wahrung der mitgliedschaftlichen Kontinuität). Auf der formellen Ebene hat das Fusionsgesetz daher wesentliche Neuerungen gebracht.
Materiell wird in der Botschaft zum Fusionsgesetz hervorgehoben, die Umwandlung gemäss Art. 53 ff. FusG unterscheide sich grundlegend von der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH, wie sie die bisherigen Art. 824 ff. OR vorsahen. Bei der Umwandlung gemäss Art. 824 ff. OR handelte es sich um eine übertragende Umwandlung verbunden mit dem Untergang einer vorbestehenden AG, während die Umwandlung gemäss Fusionsgesetz als rechtsformändernde Umwandlung qualifiziert wird.
Unseres Erachtens sind die materiellen Unterschiede zwischen der rechtsformändernden und der übertragenden Umwandlung allerdings nicht so gross wie von der Botschaft hervorgehoben. Bei der Umwandlung nach altem Recht musste der ursprüngliche Rechtsträger im Handelsregister gelöscht werden, währenddem eine eigentliche Liquidation unterblieb (Art. 824 ff. OR ). Die Umwandlung gemäss Fusionsgesetz setzt zwar gemäss Botschaft keine Auflösung und Neugründung der bisherigen Gesellschaft mehr voraus; immerhin sind jedoch formell die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft der neuen Rechtsform einzuhalten (Art. 57 FusG ). Auch wenn die Umwandlung nach neuem Fusionsgesetz zur Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität führen soll, so werden doch formelle Erfordernisse handelsregisterrechtlich ihren Niederschlag finden. Konsequent durchgeführt, wird durch den Vollzug der Umwandlung auch die Löschung der ursprünglichen Firmenbezeichnung akzeptiert (beispielsweise wird aus der Ferien AG die Ferien GmbH und dadurch erfolgt nach wie vor die Löschung der ursprünglichen Bezeichnung).
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/rechtliches/bisher/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
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