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Umwandlung: Rechtliches, Zwischenbilanz

Voraussetzungen für die Erstellung einer Zwischenbilanz
Abgrenzung und Zweck der Zwischenbilanz
Inhalt der Zwischenbilanz
Prüfung der Zwischenbilanz
      Prüfungspflicht
      Prüfungsstandards

Voraussetzungen für die Erstellung einer Zwischenbilanz
Nach Art. 58 Abs. 1 FusG muss die sich umwandelnde Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellen, wenn der Bilanzstichtag bei Erstattung des Umwandlungsberichts mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn seit dem letzten ordentlichen Abschluss wichtige Änderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft eingetreten sind. Die Zeitspanne von sechs Monaten endet somit bereits mit der Erstattung des Umwandlungsberichts durch die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane. Im Zeitpunkt des nachfolgenden Umwandlungsbeschlusses der Gesellschafter (Art. 64 FusG ) kann der Bilanzstichtag deshalb bereits mehr als sechs Monate zurückliegen. In jedem Falle besteht die Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz nur, soweit der betreffende Rechtsträger nach Art. 957 ff. OR buchführungspflichtig ist. Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der Zwischenbilanz für KMU sind im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Gesetzeswortlaut lässt offen, welche Änderungen dergestalt wichtig sind, dass sie einen Zwischenabschluss notwendig machen. Die Wichtigkeit kann nach dem Prinzip der Wesentlichkeit (analog Art. 662a Abs. 2 Ziff. 2 OR ) bestimmt werden, und zwar im Hinblick auf den Inhalt des Umwandlungsplans und auf den Umwandlungsbeschluss. Wesentliche Vermögensveränderungen liegen insbesondere vor, wenn bei einer Kapitalgesellschaft der Nominalwert des Kapitals abgeändert wird, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft kleiner wird als der zu liberierende Betrag des künftigen Nominalkapitals oder wenn Anzeichen einer Überschuldung bestehen.

Abgrenzung und Zweck der Zwischenbilanz
Die Zwischenbilanz ist zunächst abzugrenzen von der Umwandlungsbilanz (Art. 62 Abs. 1 FusG ), welche der Umwandlungsprüfung zugrunde liegt. Die Umwandlungsbilanz ist in jedem Falle erforderlich und bezieht sich auf den im Umwandlungsplan vorgesehenen Stichtag. Aus Praktikabilitätsgründen kann etwa der Zeitpunkt des letzten ordentlichen Jahresabschlusses als Umwandlungsstichtag gewählt und ihre betreffende Bilanz als Umwandlungsbilanz verwendet werden. Anders als die Umwandlungsbilanz muss eine Zwischenbilanz nur unter den in Art. 58 FusG erwähnten Voraussetzungen erstellt werden und hat ausschliesslich eine informative Funktion. Es wäre aber auch denkbar, dass der Zeitpunkt der Zwischenbilanz als Umwandlungsstichtag vereinbart und die Zwischenbilanz zur Umwandlungsbilanz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 FusG erhoben wird.

Das Erfordernis eines Zwischenabschlusses nach Art. 58 FusG soll etwa bei der Umwandlung einer Rechtsform ohne Nominalkapital in eine Kapitalgesellschaft sicherstellen, dass die erforderliche Liberierung des Kapitals der Zielrechtsform überprüft werden kann. Weiter kann dadurch verhindert werden, dass sich eine überschuldete Gesellschaft in eine andere Rechtsform umwandelt. Trotz ihres rein informativen Charakters wird der Umwandlungsprüfer allfällige Zwischenbilanzen für seinen Bericht nach Art. 62 Abs. 4 FusG berücksichtigen. Der Einbezug der aktuellen Situation ist bei dieser Prüfung angezeigt, um möglichst viele Risiken auszuschalten. Und schliesslich soll der Zwischenabschluss den Gesellschaftern zusätzliche Informationen vermitteln: Er unterliegt dem Einsichtsrecht und ist damit 30 Tage vor der Beschlussfassung über die Umwandlung den Gesellschaftern offen zu legen (Art. 63 Abs. 1 lit. d FusG ).

Inhalt der Zwischenbilanz
Das Gesetz verlangt unter den Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 FusG explizit nur die Erstellung einer Zwischenbilanz. Der Verweis in Art. 58 Abs. 2 FusG auf die Grundsätze zum Jahresabschluss macht aber deutlich, dass ein handelsrechtlicher Zwischenabschluss gemeint ist, der aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang besteht (Art. 662 Abs. 2 OR ).
Die Zwischenbilanz ist gemäss Art. 58 Abs. 2 FusG nach den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss (Art. 957 ff. OR und Art. 662 ff. OR ) zu erstellen, wobei zwei Erleichterungen vorgesehen sind: Erstens ist eine körperliche Bestandesaufnahme im Unterschied zum ordentlichen Abschluss nicht notwendig (Art. 58 Abs. 2 lit. a FusG). Zweitens brauchen die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden. Zu berücksichtigen sind dabei Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und andere wesentliche Änderungen, die sich nicht aus den Büchern ergeben (Art. 58 Abs. 2 lit. b FusG). Unter diesem Aspekt kann es in gewissen Fällen trotz der erstgenannten Erleichterung notwendig sein, ein Inventar zu erstellen und dieses auch zu bewerten.
Prüfung der Zwischenbilanz
Prüfungspflicht
Das Fusionsgesetz lässt offen, ob und in welcher Tiefe der Zwischenabschluss von einem Revisor geprüft werden muss. Immerhin verweist Art. 58 Abs. 2 FusG auf die Vorschriften und Grundsätze für den Jahresabschluss. Dies legt den Schluss nahe, dass Gesellschaften, die zur Prüfung ihres ordentlichen Jahresabschlusses verpflichtet sind, auch den Zwischenabschluss nach Art. 58 FusG revidieren müssen. Gleichermassen bei einer Gesellschaft, deren Gesellschafter auf die Revision verzichtet haben (Art. 727a Abs. 2 OR), muss die Zwischenbilanz nicht geprüft werden. Somit ergibt sich die Prüfungspflicht aus den rechtsformspezifischen Bestimmungen des Obligationenrechts, welche unter dem heute geltenden Revisionsrecht rechtsformunabhängig ausgestaltet sind.

Die Zwischenabschlussprüfung ist klar zu unterscheiden von der Prüfung von Umwandlungsvertrag, -bericht und -bilanz nach Art. 62 FusG. Im Rahmen der Umwandlungsprüfung sind die der Umwandlung zugrunde liegenden Bilanzen von Gesetzes wegen nicht umfassend zu prüfen, sondern nur insoweit, als sie die Voraussetzungen für die Umwandlung sowie die Wahrung der Rechtsstellung der Gesellschafter betreffen (Art. 62 Abs. 4 FusG). Für die Annahme einer Pflicht zur Zwischenabschlussprüfung spielt es demnach keine Rolle, ob die Zwischenbilanz anschliessend der Umwandlungsprüfung im Sinne von Art. 62 FusG unterliegt oder nicht, zumal sich die Umwandlungsprüfung nicht mit der Ordnungsmässigkeit der Buchführung befasst. Anders als bei der Umwandlungsprüfung gibt es unseres Erachtens bei Art. 58 FusG für Umwandlungen mit KMU-Erleichterungen keine Ausnahmen von der Pflicht zur Zwischenabschlussprüfung. Immerhin wäre es denkbar und zulässig, die Zwischenabschlussprüfung mit der Umwandlungsprüfung zu verbinden.

Prüfungsstandards
Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Zwischenbilanz gleich wie ein ordentlicher Jahresabschluss oder nach einem anderen Standard zu prüfen ist. Auf Grund der Erleichterungen von Art. 58 Abs. 2 FusG erscheint eine vollwertige Abschlussprüfung weder gesetzlich nötig, noch als durchführbar oder sinnvoll. Insbesondere bei grossen Unternehmungen ist die Abschlussprüfung ein laufender, auf regelmässigen Zyklen basierender Prozess. Eine Zwischenabschlussprüfung, welche nicht im Rahmen eines solchen Zyklus erfolgt, hat mangels Vergleichbarkeit der Bemessungsgrundlagen nicht die gleiche Aussagekraft wie ein ordentlicher Jahresabschluss. Hinzu kommen erhebliche organisatorische Schwierigkeiten bei der raschen Beschaffung der exakten Zahlen, insbesondere wenn die ordentliche Revisionsstelle nicht mit dem Umwandlungsprüfer identisch ist.

Daher ist es sachgerecht, den Zwischenabschluss einer den Umständen angepassten prüferischen Durchsicht („review“) zu unterziehen. Die prüferische Durchsicht basiert auf der geprüften, vorangegangenen Jahresrechnung sowie auf den Erklärungen und Informationen der verantwortlichen Personen. Als Ergebnis gibt der Prüfer eine Zusicherung weniger hohen Grades ab, nämlich dass die Finanzinformationen im Lichte der gesetzlich und statutarisch anwendbaren Rechnungslegungsnormen keine wesentlichen Fehlaussagen enthalten. Konkret kann eine prüferische Durchsicht nur zu einer Negativbestätigung führen („nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen zu schliessen wäre, dass ...“) und nicht eine positive Zusicherung enthalten. Im Prüfungsbericht sollte auf die eingeschränkte Natur einer solchen Revision hingewiesen werden.

Bei einer Fusion oder Spaltung ist ausnahmsweise eine volle Prüfung („full scope audit“) gerechtfertigt, namentlich wenn die Zwischenabschlüsse der beteiligten Gesellschaften als Grundlage für die Unternehmensbewertung herangezogen werden. Da die Berechnung des Umtauschverhältnisses bei der Umwandlung nicht auf einer relativen Bewertung zweier verschiedener Gesellschaften beruht, besteht in dieser Hinsicht auch kein Bedürfnis für eine volle Prüfung des Zwischenabschlusses.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/rechtliches/bilanz/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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