| Umwandlung: Rechtliches, Umwandlungsbericht
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss den Rechtsformwechsel in einem schriftlichen Umwandlungsbericht rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründen (Art. 61 FusG ). Der Umwandlungsbericht soll in erster Linie die Gesellschafterinnen und Gesellschafter informieren und damit indirekt auch deren Interessen schützen. Der Umwandlungsbericht dient aber nicht dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, zumal diese in den Umwandlungsbericht weder vor noch nach der Transaktion Einsicht nehmen können. Die Gläubiger erfahren von der Umwandlung offiziell erst im Zeitpunkt ihrer Eintragung ins Handelsregister oder allenfalls bei einer öffentlichen Publikation der Einladung zur Umwandlungsversammlung. Der Gläubigerschutz setzt bei der Umwandlung damit zeitlich relativ spät an und beschränkt sich auf die persönliche Haftung von bereits bisher haftenden Gesellschaftern (Art. 68 FusG i.V.m. Art. 26 und Art. 27 Abs. 3 FusG ).
Im Einzelnen hat der Umwandlungsbericht gemäss Art. 61 Abs. 3 FusG folgende Aspekte sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich zu erläutern und wo nötig zu begründen: - lit. a: Zweck und Folgen der Umwandlung: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen über Ziel und Gründe der Umwandlung sowie über deren wichtigste Konsequenzen informiert werden. Nach h.L. müssen grundsätzlich ebenso die mit dem Rechtsformwechsel verbundenen Vor- und Nachteile, als auch die geprüften aber verworfenen Alternativen dargelegt werden.

- lit. b: Gründungsvorschriften: Der Umwandlungsbericht muss bestätigen, dass die Gründungsvorschriften der neuen Rechtsform erfüllt sind, soweit diese Vorschriften überhaupt zur Anwendung gelangen (dazu Art. 57 FusG
). Dabei genügt es, wenn der Umwandlungsbericht mit einem einfachen, standardisierten Satz die Einhaltung der Vorschriften bestätigt.
- lit. c: Neue Statuten: Die Gesellschafter können sich anhand der Statuten ein genaues Bild über die Organisation und die übrigen Regelungen der umgewandelten Gesellschaft machen.
Dabei empfiehlt es sich, jene Statutenbestimmungen, in denen sich die neue Rechtsform von der alten grundlegend unterscheidet, oder welche vom Standard für die neue Rechtsform abweichen (wie z.B. Vinkulierungsbestimmungen oder Stimmrechtsprivilegien), besonders zu kennzeichnen und nötigenfalls genauer zu erläutern.
- lit. d: Umtauschverhältnis, Mitgliedschaftsrechte nach der Umwandlung: Es muss für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufgrund des Umwandlungsberichts nachvollziehbar sein, ob ihre Anteils- und Mitgliedschaftsrechte im Sinne von Art. 56 FusG
gewahrt bleiben. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche dem Umwandlungsbeschluss nicht zugestimmt haben, können mit der Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung verlangen.
- lit. e-f: Pflichten, die sich für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter konkret aus der Umwandlung ergeben (z.B. statutarisch eingeführte Nachschusspflicht oder andere persönliche Leistungspflichten nach Art. 776a Abs. 1 Ziff. 1 OR
bei einer Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; statutarisch eingeführte persönliche Haftung gemäss Art. 869 OR bei einer Umwandlung in eine Genossenschaft), oder die ihnen in der neuen Rechtsform allenfalls in Zukunft auferlegt werden könnten (z.B. Hinweis, dass etwa die soeben genannten Pflichten in einem späteren Zeitpunkt statutarisch eingeführt werden könnten). Nach Art. 61 Abs. 2 FusG können kleine und mittlere Unternehmen auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter dem Verzicht zustimmen.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/rechtliches/bericht/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
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