| Umwandlung: Personal, Kein Betriebsübergang; keine Informations- und Konsultationspflicht
Der Grundsatz der vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Kontinuität gilt sowohl im Normalfall der rechtsformändernden Umwandlung als auch in den Fällen der übertragenden Umwandlung. Die Umwandlung führt nicht zu einem Betriebsübergang. Somit kommen weder die Bestimmungen zum Betriebsübergang nach Art. 333 OR noch die damit verbundenen Informations- und Konsultationspflichten nach Art. 333a OR zur Anwendung, und das Fusionsgesetz enthält für die Umwandlung auch keinen Verweis auf eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften. Die Umwandlung als solche führt – abgesehen von allfälligen organisatorischen Anpassungen in der Unternehmensführung – nicht zu Veränderungen auf betrieblicher Ebene. Anders als in den Fällen von Art. 333a OR , beziehungsweise bei der Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung , ist deshalb bei der Umwandlung ein Einbezug der Arbeitnehmer im Rahmen einer Information oder Konsultation auch sachlich nicht erforderlich.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/personal/uebergang/index.php?datum=2012-04-12>, Stand: 12.04.2012, besucht am 22.05.2012.
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