| Umwandlung: Personal, Sonderfall Konzernverhältnisse
Bei Umwandlungen in Konzernverhältnissen ist beim Fortbestand einer allfälligen persönlichen Haftung der Gesellschafter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 FusG stets zu überprüfen, auf welcher Ebene sich die Transaktion abspielt. Das Gleiche gilt für den allgemeinen Arbeitnehmerschutz gemäss Obligationenrecht. Findet eine Umwandlung nur auf der Holdingebene statt, und sind bei der Holdinggesellschaft keine Arbeitnehmer angestellt, so kommt die umwandlungsspezifische Arbeitnehmerschutzbestimmung von Art. 68 Abs. 2 FusG nicht zur Anwendung. Da zwischen der beherrschenden Gesellschaft und den Arbeitnehmern der beherrschten Gesellschaft keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestehen und deshalb ein arbeitsrechtlicher Durchgriff abzulehnen ist, liegt in der Umwandlung der beherrschenden Gesellschaft für die Arbeitnehmer der beherrschten Gesellschaft von vornherein keine Gefahr des Entzugs von Haftungssubstrat.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/personal/konzern/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 22.05.2012. |