Druck-/Zitatversion
 

Umwandlung: Personal, Schutz von Arbeitnehmerforderungen


Die Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen dem gleichen Schutz wie die Forderungen der anderen Gläubigerinnen und Gläubiger. Gemäss Art. 68 Abs. 1 FusG (mit Verweis auf Art. 26 FusG ) bleiben Gesellschafter, welche vor der Umwandlung persönlich hafteten, auch für Arbeitnehmerforderungen weiterhin haftbar. Diese persönliche Haftung erlischt gemäss Art. 26 Abs. 2 FusG spätestens nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Anders als bei der Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung (Art. 25 FusG , Art. 46 FusG , Art. 75 Abs. 3 ) sieht das Fusionsgesetz bei der Umwandlung aber keine Pflicht zur Sicherstellung der Forderungen vor.

Gemäss Art. 68 Abs. 2 FusG (mit Verweis auf Art. 27 Abs. 3 FusG ) bezieht sich die persönliche Weiterhaftung der Gesellschafter nicht nur auf bereits bestehende Forderungen; erfasst werden auch all jene künftigen Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem Zeitpunkt entstehen, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte. Die Anknüpfung an die mögliche ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist ist sachgerecht. Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, vor einem allfälligen Wegfall der persönlichen Haftung eines Gesellschafters das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Forderungen, die während der Kündigungsfrist entstehen, noch der allfälligen persönlichen Haftung der bisherigen Gesellschafter unterliegen. Der Hinweis in Art. 27 Abs. 3 FusG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Ablehnung des Übergangs hat hier jedoch keine Bedeutung, da Art. 333 OR und damit das entsprechende Ablehnungsrecht bei der Umwandlung nicht anwendbar ist.

Allfällige Ansprüche aus persönlicher Haftung, welche unter der bisherigen Rechtsform bestanden und mit der Umwandlung weggefallen sind, verjähren drei Jahre nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Umwandlung (Art. 26 Abs. 2 FusG ). Für die soeben erwähnten, zusätzlich geschützten zukünftigen Forderungen der Arbeitnehmer enthält Art. 68 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 FusG weder eine eigenständige Regelung noch ein Verweis auf Art. 26 Abs. 2 FusG, was die Dauer der Solidarhaftung betrifft. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren auch für diesen Bereich analog anwendbar ist.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/personal/forderungen/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
Druck-/Zitatversion
zum Seitenanfang