| Umwandlung: Personal, Rechtsbehelfe
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können wie die übrigen Gesellschaftsgläubiger auch gemäss Art. 108 FusG gegen die mit der Umwandlung befassten Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben, wenn sie infolge Pflichtverletzungen dieser Personen einen Schaden erlitten haben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung. Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht auf Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses bleibt demgegenüber ausschliesslich den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern vorbehalten.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/personal/behelfe/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 22.05.2012. |