| Umwandlung: Gläubiger, Einhaltung der Gründungsvorschriften
Wie bereits hievor eingehend ausgeführt, müssen nach Art. 57 FusG die Gründungsvorschriften der Gesellschaftsform, welche mit der Umwandlung gewählt wird, eingehalten werden. Für die Gläubiger insbesondere von Bedeutung sind die Vorschriften zur Mindestliberierung des Gesellschaftskapitals. Keine Anwendung finden jedoch gemäss Art. 57 FusG die Vorschriften über die Anzahl der Gründerinnen und Gründer bei Kapitalgesellschaften sowie die Vorschriften über die Sacheinlagen. Letzteres ist mit Blick auf die Interessen der Gläubiger nicht ganz unbedenklich, da die Kapitalschutzbestimmungen gerade auch im Zusammenhang mit Sacheinlagen die Werthaltigkeit der Haftungsbasis für die Gläubiger sicherstellen sollen.
Der Gesetzgeber geht bei der Nichtanwendbarkeit der Sacheinlagevorschriften offenbar davon aus, dass die in Art. 61 FusG und Art. 62 FusG vorgesehenen Massnahmen (Umwandlungsbericht; Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts durch einen zugelassenen Revisionsexperten) genügenden Schutz bieten. Dazu ist aber zu bemerken, dass der Umwandlungsbericht kein gleichwertiger Ersatz etwa für Art. 628 Abs. 1 OR ist, wonach Sacheinlagen für eine Aktiengesellschaft in den Statuten offen zu legen sind unter Angabe von Gegenstand, Bewertung, Namen des Einlegers und den diesem zukommenden Aktien. Das Fusionsgesetz bringt in dieser Hinsicht also eine gewisse Einschränkung der Publizität. Zur Einschränkung dieser Ausnahme in Art. 57 FusG im Falle gleichzeitig angewandter KMU-Erleichterungen sei auf die vorstehenden Ausführungen zu den KMU verwiesen.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/glaeubiger/vorschrift/index.php?datum=2012-04-12>, Stand: 12.04.2012, besucht am 22.05.2012.
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