| Umwandlung: Gläubiger, Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung
Die Umwandlung kann zu einer Veränderung oder gar zum Wegfall einer allfälligen, vor der Umwandlung bestehenden subsidiären persönlichen Haftung der Gesellschafter führen. Wandelt sich etwa eine Kollektivgesellschaft, bei welcher die Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden gemäss Art. 568 OR subsidiär unbeschränkt haften, in eine Aktiengesellschaft um, so geht den Gläubigern diese subsidiäre persönliche Haftung der Gesellschafter verloren. Gemäss Art. 680 Abs. 1 OR können nämlich den Aktionären neben der Pflicht zur Liberierung keine weiteren Pflichten auferlegt werden. Für solche Fälle sieht das Fusionsgesetz ein Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung vor. Art. 68 Abs. 1 FusG verweist diesbezüglich auf die entsprechenden Vorschriften bei der Fusion (Art. 26 FusG ). Danach haften Gesellschafter, welche vor der Umwandlung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich hafteten, während drei Jahren nach der Umwandlung weiterhin persönlich für Forderungen, die bei der Umwandlung bereits bestehen.
Durch diese weiter bestehende persönliche Haftung geschützt sind Forderungen, die vor der Veröffentlichung des Umwandlungsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt (Art. 68 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 FusG ). Diese Formulierung erfasst etwa auch Forderungen aus unerlaubter Handlung oder aus Vertragsverletzung, selbst wenn der Schaden im Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht eingetreten ist, bzw. wenn die Vertragsverletzung nach der Umwandlung erfolgt. Mit der Veröffentlichung des Umwandlungsbeschlusses dürfte die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung der Umwandlung nach Art. 66 f. FusG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gemeint sein, welche gestützt auf Art. 931 Abs. 1 OR erfolgt.
Die Natur der Haftung und ihre Durchsetzung bleiben von Art. 26 FusG unberührt, es gelten die jeweils anwendbaren rechtsformspezifischen Haftungsbestimmungen, mit Ausnahme der in Art. 26 Abs. 2 FusG einheitlich geregelten Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese persönliche Haftung kann von den Gläubigern unter jenen Voraussetzungen geltend gemacht werden, welche für die Inanspruchnahme nach den Vorschriften über die Rechtsform vor der Umwandlung galten. So kann beispielsweise nach der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft ein ehemaliger Kollektivgesellschafter in entsprechender Anwendung von Art. 568 Abs. 3 OR erst dann belangt werden, wenn er selber in Konkurs geraten ist, oder wenn die Aktiengesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.
Die Kontinuität der persönlichen Haftung verjährt nach drei Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Umwandlung (Art. 26 Abs. 2 FusG ). Tritt die Fälligkeit der Forderung erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Umwandlung ein, beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 130 OR erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die besondere Verjährung setzt voraus, dass eine sonstige persönliche Haftung der betreffenden Gesellschafter für eine konkrete Forderung nach der Umwandlung ausgeschlossen ist. Bei Anleihensobligationen und anderen öffentlich ausgegebenen Schuldverschreibungen bleibt nach Art. 26 Abs. 3 FusG die persönliche Haftpflicht so lange bestehen, wie es bei der Emission im Prospekt ursprünglich angekündigt wurde. Der Prospekt kann aber auch vorsehen, dass die Haftung bei einer Umwandlung im Sinne von Art. 26 FusG vorzeitig entfällt. Das Vertrauen der Investoren in die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Emission wird besonders geschützt.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/glaeubiger/haftung/index.php?datum=2012-04-12>, Stand: 12.04.2012, besucht am 22.05.2012.
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