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Umwandlung: Gläubiger, Rechtsbehelfe


Kommen Gläubigerinnen und Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Umwandlung befassten Personen zu Schaden, so können sie gemäss Art. 108 FusG gegen diese Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung. Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht zur Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses bleibt demgegenüber auf Gesellschafterinnen und Gesellschafter beschränkt und steht somit den Gläubigern nicht zur Verfügung.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/glaeubiger/behelfe/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 22.05.2012.

   
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