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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/gesellschafter/ueberblick/index.php?datum=2008-10-08>, Stand: 08.10.2008, besucht am 22.05.2012. |
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| Umwandlung: Gesellschafter, Überblick | ||||||
| Mit der Umwandlung ändern sich zwar nicht die Vermögensverhältnisse einer Gesellschaft, aber deren Rechtsform. Diese Veränderung der Rechtsform ist meist mit einer Veränderung der Rechtsstellung der Gesellschafter verbunden. Zu ihrem Schutz gilt der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft: Die bisherigen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter sind auch unter der neuen Rechtsform angemessen zu wahren (Art. 56 FusG). Im Unterschied zur Fusion ist bei der Umwandlung keine Möglichkeit einer Abfindung vorgesehen. Zudem stehen den Gesellschaftern Informations- und Mitwirkungsrechte im Umwandlungsverfahren zu. Die Gesellschafter haben ein Recht zur Einsichtnahme in die wesentlichen Umwandlungsdokumente (Art. 63 FusG), und der Umwandlungsplan muss Ihnen zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 64 FusG). Auf diese Aspekte sowie auf die möglichen Rechtsbehelfe bei Verletzung der Rechte der Gesellschafter wird nachfolgend genauer eingegangen. |
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