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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/umwandlung/gesellschafter/beschluss/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
 
  Umwandlung: Gesellschafter, Beschlussfassung  
  Die Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft müssen den Umwandlungsplan genehmigen, bevor die Transaktion vollzogen werden kann (Art. 64 FusG). Der Umwandlungsbeschluss bedarf gemäss Art. 65 FusG der öffentlichen Beurkundung. Diese kann unter gewissen formellen Voraussetzungen (Apostille oder Superlegalisation) auch im Rahmen eines Verfahrens im Ausland erfolgen, das dem schweizerischen Beurkundungsverfahren gleichwertig ist (vgl. Art. 25 ff. IPRG und Art. 25 HRegV).1

Quoren
Art. 64 FusG sieht qualifizierte Quoren für die Beschlussfassung über eine Umwandlung vor. Die gesetzlichen Zustimmungsquoren hängen einerseits von der Rechtsform der beteiligten Gesellschaften ab und andererseits von der allfälligen Übernahme zusätzlicher Pflichten durch die Gesellschafter.

Bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft sind für die Zustimmung mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen2 und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich. Werden bei der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Nachschusspflicht oder eine andere persönliche Leistungspflicht eingeführt, bedarf es der Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre, die davon betroffen sind (Art. 64 Abs. 1 lit. a FusG).

Bei der Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Kapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, zustimmen (Art. 64 Abs. 1 lit. c FusG).

Wird eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Art. 2 lit. c FusG) in eine Genossenschaft umgewandelt, braucht es die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Art. 64 Abs. 1 lit. b FusG).

Bei der Umwandlung von Genossenschaften sind mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich; wenn eine Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten oder die persönliche Haftung erweitert wird, braucht es die Zustimmung von mindestens drei Viertel aller Genossenschafter (Art. 64 Abs. 1 lit. d FusG). Die Gesellschafter, die einer Umwandlung mit Einführung einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht nicht zugestimmt haben, können binnen drei Monaten seit der Veröffentlichung des Umwandlungsbeschlusses rückwirkend auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Umwandlung ihren Austritt erklären.3

Bei der Umwandlung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Zustimmung von drei Vierteln der Gesellschafter genügt (Art. 64 Abs. 2 FusG).

Bei der Umwandlung eines Vereins müssen mindestens drei Viertel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen (Art. 64 Abs. 1 lit. e FusG).

Wird eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder ein Verein in eine Kommanditaktiengesellschaft umgewandelt, so bedarf es nebst dem Zustimmungsbeschluss mit den oben erwähnten Mehrheiten überdies der schriftlichen Zustimmung all jener Gesellschafter, die nach der Umwandlung zu unbeschränkt haftenden Gesellschaftern werden.4

Weitere Beschlüsse
Gleichzeitig mit dem Umwandlungsbeschluss erfolgen sinnvollerweise auch die zur Einhaltung der Gründungsvorschriften gemäss Art. 57 FusG erforderlichen Akte der Gesellschafterversammlung: Beispielsweise kann vor dem Umwandlungsbeschluss noch eine Anpassung von bereits bestehenden Statuten nötig sein (z.B. Kapitalerhöhung auf das für die Ziel-Rechtsform erforderliche Mindestkapital), und nach dem Umwandlungsbeschluss sind gegebenenfalls noch zusätzlich erforderliche Organe für die neue Rechtsform zu wählen (z.B. Wahl der Revisionsstelle). Das Quorum und die Formvorschriften für diese vorbereitenden und ausführenden Beschlüsse richten sich aber nicht nach den Regeln des Fusionsgesetzes, sondern nach den für die entsprechende Gesellschaft geltenden Bestimmungen.5
 
   
  1 Im Einzelnen Jermini, Stämpflis Handkommentar, N 3 ff. zu Art. 65 FusG.


2 Aktien, die vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (z.B. eigene Aktien gemäss Art. 659a Abs. 1 OR), gelten als nicht vertreten; Stimmenthaltungen und alle nicht gültig abgegebenen Stimmen wirken sich wie Nein-Stimmen aus: Böckli, Aktienrecht, § 12 N 355 f.


3 Art. 914 Ziff. 11 aOR analog: Jermini, Stämpflis Handkommentar, N 12 zu Art. 64 und N 6 zu Art. 18 FusG; Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 18 zu Art. 18 FusG. A.M. Schleiffer, Basler Kommentar, N 25 zu Art. 18 FusG; Gelzer, Zürcher Kommentar, N 26 zu Art. 18 FusG.


4 Art. 18 Abs. 3 FusG analog; vgl. Jermini, Stämpflis Handkommentar, N 6, N 9, N 13, N 15 und N 17 zu Art. 64 FusG.


5 Wamister, 71 und 79.