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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/ueberbl/ziele/index.php?datum=2012-01-04>, Stand: 04.01.2012, besucht am 22.05.2012. |
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| Überblick: Ziele | ||||||
| Flexibilisierung Die Erweiterung der Möglichkeiten zur Umstrukturierung von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern soll dazu beitragen, dass sich die Unternehmen flexibel weiter entwickeln und einem veränderten wirtschaftlichen Umfeld anpassen können.1 Umstrukturierungen sollen auch nicht an Steuerfolgen oder Landesgrenzen scheitern, weshalb mit der Einführung des Fusionsgesetzes die bereits kurz erwähnten Anpassungen des Steuerrechts2 und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Art. 161–165 IPRG; vgl. aber auch Art. 28 Abs. 4 FusG , Art. 50 FusG , Art. 77 Abs. 3 FusG) vorgenommen wurden. Im Interesse der internationalen Harmonisierung hat der Gesetzgeber soweit als möglich darauf geachtet, dass die Regelungen des Fusionsgesetzes europakompatibel sind.3 Rechtssicherheit Die bisherigen Bestimmungen über die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Gesellschaften waren nicht nur unvollständig, sondern zum Teil auch lückenhaft, was der Rechtssicherheit abträglich war.4 Ein wichtiges Ziel der umfassenden und relativ detaillierten Neuregelung des Transaktionsrechts ist deshalb die Gewährleistung der Rechtssicherheit bei der Anpassung von Unternehmensstrukturen (Art. 1 Abs. 2 FusG). Dies trägt auch zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei. Transparenz und Schutz der Anspruchsgruppen Ein weiteres, ausdrücklich erklärtes Ziel des Fusionsgesetzes ist die Gewährleistung der Transparenz bei Umstrukturierungen und damit einhergehend der Schutz der Anspruchsgruppen, die an den betreffenden Unternehmen in besonderer Weise interessiert sind (Art. 1 Abs. 2 FusG). Im Vordergrund stehen die Interessen der Gesellschafter, insbesondere solcher mit Minderheitsbeteiligungen, der Gläubiger sowie der Arbeitnehmer. In den verschiedenen Umstrukturierungsverfahren spielt die Gewährleistung von Transparenz eine wichtige Rolle. Sie wird für die Gesellschafter etwa durch Erstellung eines Transaktionsberichts und das Einsichtsverfahren, für die Arbeitnehmer durch Information sowie Konsultation und für die Gläubiger durch den teilweise erforderlichen Schuldenruf sowie den Handelsregistereintrag gewährleistet. Bei den Schutzbestimmungen war der Gesetzgeber um eine rechtspolitisch motivierte Interessenabwägung bemüht, wobei es vor allem zu verhindern galt, dass die geschützten Personenkreise wirtschaftlich zweckmässige Transaktionen blockieren können.5 Diese Bestrebung hat insbesondere zur Einführung einer Überprüfungsklage (Art. 105 FusG) geführt, mit der das Umtauschverhältnis oder die Abfindung gerichtlich überprüft werden kann, ohne den Vollzug der Transaktion zu blockieren. Würdigung Vor Inkrafttreten des Fusionsgesetzes im Jahre 2004 war die Regelung des Transaktionsrechts lückenhaft, unübersichtlich und materiell revisionsbedürftig.6 Zwar hat die Lehre unter Berufung auf den Grundsatz der Privatautonomie und auf zwingende praktische Bedürfnisse verschiedene gesetzlich nicht geregelte Umstrukturierungsvorgänge schon bisher für zulässig erachtet, was auch von der Praxis in Einzelfällen anerkannt worden ist.7 Die liberale Praxis der Handelsregisterbehörden war jedoch einzelfallbezogen. Ausserdem wurden die Entscheide nur mit beschränkter Kognition des Handelsregisterführers getroffen. Aus praktischer Sicht sind daher vor allem die systematische Vervollständigung der bislang nur rudimentären gesetzlichen Grundlagen und die damit verbundene erhöhte Rechtssicherheit zu begrüssen. Die angestrebte Flexibilisierung und der relativ stark ausgeprägte Minderheitenschutz werden allerdings mit aufwendigen Verfahrensabläufen erkauft, was für die betroffenen Unternehmen vor allem administrativen Mehraufwand und erhöhten Beratungsbedarf bedeutet. Das Fusionsgesetz führt mit der Vermögensübertragung ein neues Rechtsinstitut ein, welches im Vergleich zu den anderen Transaktionsformen unter stark vereinfachten Voraussetzungen möglich ist. Dabei bleibt aber eine Vielzahl wichtiger Fragen offen oder unklar, beispielsweise die Frage nach der Art und Weise des Übergangs von Aktiven und Passiven, insbesondere von Vertragsverhältnissen. Unklar ist auch, ob eine Anfechtung nach Art. 106-107 FusG möglich ist. Es scheint, also ob das nachträglich eingeführte Instrument der Vermögensübertragung weniger sorgfältig durchdacht wurde als die übrigen Teile des Gesetzes. Und schliesslich sind durch die nachträgliche Einführung der KMU-Erleichterungen gewisse Ungereimtheiten im Bereich der Kapitalschutzvorschriften entstanden, die aber über eine entsprechende Auslegung des Gesetzes gelöst werden können. |
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| 1 Botschaft, 4354. 2 Botschaft, 4367 ff. 3 Für die Europäischen Union einschlägig sind hier die 3. Richtlinie (78/855/EWG; ABl L 295 vom 20.10.1978, S. 36 ff.), die 6. Richtlinie (82/891/EWG; ABl L 378 vom 31.12.1982, 47 ff.) und Art. 13 Abs. 2 der 2. Richtlinie (77/91/EWG; ABl L 026 vom 30.1.1977,1 ff.) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts; diese Richtlinien sind für die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verbindlich. Zu den Abweichungen des Fusionsgesetzes von der 3. und der 6. Richtlinie der Europäischen Union vgl. Botschaft, 4516. Vgl. ferner den Vorschlag der Kommission für eine internationale Fusionsrichtlinie (Vorschlag vom 14. Januar 1985 für eine 10. Richtlinie zur grenzüberschreitenden Fusion; ABl 1985 C 23, 11 ff.) sowie den Vorentwurf für eine Sitzverlegungsrichtlinie (Vorentwurf des Vorschlags für eine 14. Richtlinie über die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit Wechsel des für die Gesellschaft massgebenden Rechts, KOM XV/6002/97 vom 20. April 1997; abgedruckt in ZIP 1997, 1721 ff.). 4 Botschaft, 4343 ff. 5 Kläy/Turin, Entwurf, 5. 6 Zu den Mängeln des bisherigen Rechts und zum entsprechenden Regelungsbedarf: Botschaft, 4343 ff.; Kläy/Turin, Entwurf, 2 ff. 7 Vgl. die Übersicht in der Botschaft, 4341 f. |
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