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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/ueberbl/grund/index.php?datum=2012-01-04>, Stand: 04.01.2012, besucht am 04.02.2012.
 
  Überblick: Grundzüge  
  Das Fusionsgesetz ist ein Querschnittserlass des Gesellschaftsrechts: Es regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Gesellschaften des Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts sowie von Einzelfirmen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen (Art. 1 Abs. 1 FusG).1 Besondere Bestimmungen befassen sich mit Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen und Instituten des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 3 FusG).

Transaktionsformen
Das Fusionsgesetz sieht vier Transaktionsformen vor:
  • Fusion (Art. 3-28 FusG): Bei einer Fusion werden zwei oder mehrere Gesellschaften vereinigt. Sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft, welche ohne Liquidation aufgelöst wird, gehen auf dem Wege einer Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. Die bisherigen Anteilsinhaber oder Mitglieder der übertragenden Einheit werden zu Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übernehmenden Einheit (mitgliedschaftsrechtliche Kontinuität).


  • Spaltung (Art. 29-52 FusG): Bei der Spaltung werden Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft ganz oder teilweise herausgelöst und auf eine (oder mehrere) andere Gesellschaft(en) übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Einheit erhalten dafür in der Regel Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Einheit.


  • Umwandlung (Art. 53-68 FusG): Mit der Umwandlung wechselt eine Gesellschaft ihre Rechtsform. Die bisherige Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen, unter Wahrung aller bisherigen vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen.


  • Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG): Eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder Einzelfirma kann auf dem Wege der Vermögensübertragung einen Teil oder sämtliche ihrer Aktiven und Passiven in einem Akt auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die Gegenleistung für die Übertragung geht an den übertragenden Rechtsträger, nicht an dessen Gesellschafter. Übertragbar sind nicht nur bewegliche Sachen und Grundstücke, sondern auch Forderungen, Verpflichtungen und ganze Rechtsbeziehungen wie Verträge mit Dritten, ohne dass ein solcher Dritter der Übertragung zustimmen müsste.
Aufbau und Systematik des Gesetzes
Das FusG zählt bei jeder Transaktionsform abschliessend auf, für welche Rechtsträger und in welcher Kombination sie zulässig ist.2 Weiter werden jeweils die zu Informations- und Publizitätszwecken erforderlichen Dokumente und der Verfahrensablauf im Einzelnen geregelt.

Der Schutz der Gesellschafter findet seinen Ausdruck vor allem im Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität (z.B. Art. 7 FusG) sowie in den Einsichts- oder Informationsrechten (z.B. Art. 16 FusG). Mit Ausnahme der Vermögensübertragung ist für jede Transaktion eine Genehmigung durch die Gesellschafter mit besonderem Quorum erforderlich (z.B. Art. 18 FusG). Zur Wahrung ihrer Interessen stehen den Gesellschaftern im Fusionsgesetz auch besondere Rechtsbehelfe zur Verfügung: Dazu gehören die neuartige Klage auf Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses nach Art. 105 FusG (Überprüfungsklage), die Anfechtungsklage nach Art. 106-107 FusG sowie die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG .

Weiter enthält das Fusionsgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen zum Schutz der Gläubiger. Zum Instrumentarium gehören der Sicherstellungsanspruch, die Weitergeltung einer allfälligen bisherigen persönlichen Haftung von Gesellschaftern sowie die Solidarhaftung der an der Transaktion beteiligten Gesellschaften.3 Unter gewissen Umständen steht den Gläubigern auch die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG zur Verfügung.

Zum Schutz der Arbeitnehmer erklärt das Fusionsgesetz bei der Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung Art. 333 OR für anwendbar:4 Zusammen mit einem Betrieb oder Betriebsteil sollen auch die damit verbundenen Arbeitsverhältnisse automatisch vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, wobei den Arbeitnehmern ein Ablehnungsrecht zusteht. Durch Verweis auf Art. 333a OR werden den betreffenden Arbeitgebern entsprechende Informations- und Konsultationspflichten auferlegt.

Bei der Fusion, Spaltung und Umwandlung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)5 können die Gesellschafter bei Einstimmigkeit gewisse Erleichterungen im Verfahren beschliessen. Sie können insbesondere auf die Erstellung eines Transaktionsberichts, dessen Prüfung durch einen besonders befähigten Revisor sowie auf das Einsichtsverfahren verzichten.6 Dies soll die Senkung der Transaktionskosten und höhere Diskretion ermöglichen.

Für Umstrukturierungsvorgänge, an denen Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen oder Institute des öffentlichen Rechts beteiligt sind, enthält das Fusionsgesetz besondere Vorschriften.7 Die Besonderheiten ergeben sich vor allem daraus, dass in diesem Bereich öffentliches Recht zu beachten ist und die Transaktion meist der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.

Änderungen in anderen Rechtsgebieten
Mit der Einführung des Fusionsgesetzes im Jahre 2004 gingen auch verschiedene Änderungen in anderen Erlassen einher: Zu den bedeutendsten Änderungen zählen die Schaffung einheitlicher Grundlagen zur Erleichterung grenzüberschreitender Transaktionen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Art. 161–165 IPRG) sowie die Einführung einer Identifikationsnummer für alle im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger (Art. 936a OR ; Art. 111a-111b HRegV resp. Art. 116 HRegV). Schliesslich stellen zahlreiche steuerrechtliche Anpassungen sicher, dass sich die verschiedenen Transaktionsformen des Fusionsgesetzes weitgehend steuerneutral nutzen lassen.
 
   
  1 Vgl. Katalog in Art. 2 FusG: Verein (Art. 60 ff. ZGB); Stiftung (Art. 80 ff. ZGB); Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR); Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff. OR); AG (Art. 620 ff. OR); Kommandit-AG (Art. 764 ff. OR); GmbH (Art. 772 ff. OR); Genossenschaft (Art. 828 ff. OR); Einzelfirma (Art. 945 f. OR). Keine Gesellschaft im Sinne des Fusionsgesetzes ist die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR (Art. 2 lit. b FusG e contrario).


2 Vgl. Art. 4 FusG, Art. 78 FusG, Art. 88 FusG und Art. 99 FusG (zulässige Fusionen); Art. 30 FusG (zulässige Spaltungen); Art. 54 FusG, Art. 97 FusG und Art. 99 FusG (zulässige Umwandlungen) sowie Art. 69 FusG, Art. 86 FusG, Art. 98 FusG und Art. 99 FusG (zulässige Vermögensübertragungen).


3 Die Gläubigerschutzbestimmungen sind aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsinstituten transaktionsformspezifisch ausgestaltet. Vgl. Art. 25 - 26 FusG (Fusion), Art. 45 - 48 FusG (Spaltung), Art. 68 Abs. 1 FusG (Umwandlung) sowie Art. 75 FusG (Vermögensübertragung).


4 Art. 27 - 28 FusG (Fusion); Art. 49 - 50 FusG (Spaltung); Art. 76 - 77 FusG (Vermögensübertragung).


5 Gemäss Art. 2 lit. e FusG gelten als KMU alle Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, nicht börsenkotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Transaktion nicht überschritten haben: a) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; b) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; c) 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.


6 Art. 14 Abs. 2 FusG, Art. 15 Abs. 2 FusG und Art. 16 Abs. 2 FusG (Fusion); Art. 39 Abs. 2 FusG, Art. 40 FusG und Art. 41 Abs. 2 FusG (Spaltung); Art. 61 Abs. 2 FusG, Art. 62 Abs. 2 FusG und Art. 63 Abs. 2 FusG (Umwandlung). Keine Erleichterungsmöglichkeiten sind bei der Vermögensübertragung vorgesehen.


7 Vgl. 6. Kapitel: Fusion und Vermögensübertragung von Stiftungen (Art. 78 ff. FusG); 7. Kapitel: Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 88 ff. FusG); 8. Kapitel: Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung unter Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts (Art. 99 ff. FusG).