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Steuern: Voraussetzungen für das Steuerprivileg, Zusammenfassung

Generelles Steuerprivileg
Steuerprivileg bei Übertragung qualifizierter Aktiven
Steuerprivileg bei Übertragung qualifizierter Aktiven und Einhaltung einer fünfjährigen Veräusserungssperrfrist

Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerprivilegs können drei Kategorien von steuerprivilegierten Umstrukturierungen unterschieden werden. Bei gewissen Umstrukturierungen reicht zur Erlangung der Steuerneutralität die Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen (Fortführung der Steuerpflicht in der Schweiz und Übertragung zum Buchwert) aus; bei anderen müssen zusätzlich dazu noch qualifizierte Aktiven (wenn nichts anderes vermerkt ein Betrieb oder Teilbetrieb) übertragen werden und es gilt eine Veräusserungssperrfrist zu beachten.

Generelles Steuerprivileg
Folgende Umstrukturierungen geniessen ein generelles Steuerprivileg:

  • Sämtliche Umstrukturierungen im engen Sinne (Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen), bei denen auf der übertragenden und auf der übernehmenden Seite Personenunternehmungen stehen (Art. 19 Abs. 1 lit. a DBG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a StHG );


  • horizontale Spaltungen (Ausgliederungen) von schweizerischen Personenunternehmungen in Kapitalunternehmen, deren Anteilscheine ins Geschäftsvermögen der Personenunternehmung gehören;


  • Verkäufe und andere Transaktionen zum Buchwert zwischen Personenunternehmungen, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind;


  • Umstrukturierungen im engen Sinne, bei denen auf der übertragenden und auf der übernehmenden Seite Kapitalunternehmen stehen, sofern sie in Form einer Fusion oder Umwandlung (nicht aber einer Spaltung) erfolgen (Art. 61 Abs. 1 lit. a DBG sowie Art. 24 Abs. 3 lit. a StHG );


  • Quasifusionen zwischen Kapitalunternehmen auf Stufe des Gesellschafters; unabhängig davon, ob es sich bei diesem um eine Personenunternehmung oder ein Kapitalunternehmen handelt (Art. 19 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 61 Abs. 1 lit. c DBG ; Art. 8 Abs. 3 lit. c StHG und Art. 24 Abs. 3 lit. c StHG );


  • alle Umstrukturierungen im engen Sinne von einem (übertragenden) Kapitalunternehmen in eine (übernehmende) Personenunternehmung, in Form der Fusion, Spaltung oder Umwandlung (Art. 61 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 24 Abs. 3 lit. a StHG );


  • horizontale Spaltungen von Kapitalunternehmen, in Form der Ausgliederung von Beteiligungen;


  • Ersatzbeschaffungen von Beteiligungen durch ein Kapitalunternehmen oder eine Personenunternehmung (Art. 30 DBG und Art. 64 Abs. 1bis DBG sowie Art. 8 Abs. 4 StHG und Art. 24 Abs. 4bis StHG ).

Steuerprivileg bei Übertragung qualifizierter Aktiven
Hier geht es um die vertikale Spaltung von Kapitalunternehmen (Aufspaltung oder Abspaltung), die nur steuerneutral vollzogen werden kann, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird und bei der übertragenden Gesellschaft ein Betrieb oder Teilbetrieb zurückbleibt (doppeltes Betriebserfordernis; Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG sowie Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG ).

Steuerprivileg bei Übertragung qualifizierter Aktiven und Einhaltung einer fünfjährigen Veräusserungssperrfrist
Das Steuerprivileg besteht erstens für alle Umstrukturierungen im engen Sinne (Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen) einer Personengesellschaft in ein Kapitalunternehmen, wenn die Gesellschaftsanteile ins Privatvermögen einer natürlichen Person gehören. Ebenfalls unter diese Kategorie fällt die Umwandlung der Betriebsstätte einer ausländischen Personenunternehmung in ein Kapitalunternehmen. Mit den zusätzlichen Voraussetzungen soll verhindert werden, dass die Gesellschafter der ausländischen Personenunternehmung einen nicht versteuerten Kapitalgewinn auf den stillen Reserven ihrer Schweizer Betriebsstätte realisieren können, indem sie ihre Betriebsstätte in ein Kapitalunternehmen umwandeln und danach die Anteile an letzterer verkaufen.

Zweitens sind alle horizontalen Spaltungen (Ausgliederungen) von (übertragenden) Kapitalunternehmen auf andere Kapitalunternehmen privilegiert, wobei hier ausser Betrieben oder Teilbetreiben auch Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens übertragen werden können (Art. 61 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 DBG sowie Art. 24 Abs. 3 lit. d und Abs. 3ter StHG ).

Und drittens betrifft die Privilegierung Übertragungen zum Buchwert zwischen Kapitalunternehmen aus dem gleichen Konzern in Form von Verkäufen oder als Übertragung zu Lasten der Reserven, wobei hier ausser Betrieben Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens und Beteiligungen über 20% übertragen werden können (Art. 61 Abs. 3 und 4 DBG sowie Art. 24 Abs. 3quater und Abs. 3quinquies StHG ). Im Fall der Verletzung der Veräusserungssperrfrist im Rahmen einer Beteiligungsübertragung kann die übertragende Gesellschaft sich auf den Beteiligungsabzug berufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (v.a. die Haltedauer nach Art. 70 Abs. 4 und Art. 207a Abs. 1 DBG ) erfüllt sind.

Zitiervorschlag:
Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/voraus/zusfassung/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 04.02.2012.

   
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