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Zitiervorschlag: Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/voraus/spezifisch/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 22.05.2012. |
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| Steuern: Voraussetzungen für das Steuerprivileg, Transaktionsspezifische Voraussetzungen | ||||||
| Allgemeines Gewisse Umstrukturierungsarten und deren Kombination erlauben es dem Unternehmer, substanzielle Steuerersparnisse zu erzielen, da nach einer steuerneutralen Umstrukturierung auch ein allfälliger späterer Verkauf der Unternehmung steuerbefreit erfolgen kann. Für natürliche Personen kann dies möglich sein, wenn eine Personenunternehmung auf dem Weg von Fusion oder Umwandlung oder allenfalls mittels einer steuerrechtlichen horizontalen Spaltung1 in ein Kapitalunternehmen umstrukturiert wird (Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG). Nach der steuerneutralen Umstrukturierung gehören die Anteile am neuen Kapitalunternehmen zum Privatvermögen des Unternehmers,2 womit er sie mit einem nicht steuerbaren Kapitalgewinn an Dritte verkaufen könnte.3 In einem solchen Fall muss der betroffene Unternehmer die stillen Reserven seiner Unternehmung grundsätzlich nicht versteuern, und zwar dank dem Zusammenwirken von steuerneutraler Umstrukturierung einerseits und Steuerbefreiung von privaten Kapitalgewinnen von natürlichen Personen anderseits. Gleich verhält es sich für natürliche Personen, die im Rahmen einer vertikalen Spaltung nach Art. 29 ff. FusG Anteile an einem Kapitalunternehmen erhalten (Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG).4 Auf diese Weise kann der Unternehmer grundsätzlich steuerfrei die Reserven seiner Unternehmung realisieren: In einem ersten Schritt erwirbt er steuerneutral Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, welche ihrerseits die Aktiven inklusive Reserven der übertragenden Gesellschaft übernimmt. Diese Anteile fallen in sein Privatvermögen. In einem zweiten Schritt werden die Anteile an einen Dritten verkauft, was dem Unternehmer als natürliche Person einen steuerfreien Kapitalgewinn einbringen kann.5 Auch in einem solchen Fall muss der betroffene Unternehmer grundsätzlich die stillen Reserven seiner Unternehmung nicht versteuern, wiederum dank dem Zusammenwirken von steuerneutraler Umstrukturierung und der Steuerbefreiung privater Kapitalgewinne von natürlichen Personen. Für Kapitalunternehmen sind analoge Steuereinsparungen möglich im Bereich der steuerrechtlichen horizontalen Spaltung (Ausgliederung; Art. 61 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 24 Abs. 3 lit. d StHG) wie auch bei der vertikalen Spaltung Um Missbräuche in all diesen Umstrukturierungskonstellationen zu vermeiden, sehen die einschlägigen Steuerbestimmungen hier zusätzliche Bedingungen für die Gewährung von Steuerfreiheit vor. Das Ziel dieser zusätzlichen Bedingungen ist es, einerseits betriebsnotwendige Umstrukturierungen im Rahmen der ökonomischen Strukturanpassung steuerprivilegiert zuzulassen und anderseits sicherzustellen, dass die betreffende Transaktion wirklich eine Umstrukturierung im steuerrechtlichen Sinn ist und nicht einfach ein Verkauf unmittelbar nach einer Reorganisation. Die gleichen zusätzlichen Bedingungen werden auch dann verlangt, wenn es nicht direkt um Steuereinsparungen im vorne dargestellten Sinn geht, sondern um Fälle, die formell einer entgeltlichen Veräusserung oder einer Mittelentnahme nahe kommen und damit grundsätzlich steuerbar wären. Dies trifft insbesondere auf Vermögensübertragungen innerhalb von Gruppen von Gesellschaften zu. In diesen Fällen müssen unter Umständen eine oder zwei spezifische Zusatzvoraussetzungen für die Gewährung des Steuerprivilegs erfüllt sein. Erstens muss die Umstrukturierung ein qualifiziertes Aktivum betreffen, d.h. einen Betrieb, Teilbetrieb, qualifizierte Beteiligung oder betriebsnotwendiges Anlagevermögen. Und zweitens ist eine fünfjährige Veräusserungssperrfrist seit der Umstrukturierung zu beachten. Übertragung eines qualifizierten Aktivums Gewisse Umstrukturierungen sind steuerneutral nur dann möglich, wenn sie Aktiven mit spezifischen Eigenschaften betreffen. Wenn in diesen Fällen keine solchen Aktiven vorliegen, werden bei Realisation der Transaktion die stillen (und gegebenenfalls die offenen) Reserven regulär besteuert. Im Fall von Kapitalunternehmen findet dann automatisch eine Besteuerung auf Stufe der Gesellschaft statt aber nicht unbedingt auch automatisch eine Besteuerung beim Anteilsinhaber.7 Diese spezifische Voraussetzung gilt in den folgenden Fällen:
Betrieb oder Teilbetrieb Das qualifizierte Aktivum, dessen Übertragung bei allen oben aufgezählten Umstrukturierungen zur Gewährung des Steuerprivilegs vorausgesetzt wird, ist ein Betrieb oder ein in sich geschlossener Teilbetrieb. Im Bereich der vertikalen Spaltung von Kapitalunternehmen gilt ein doppeltes Betriebserfordernis sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Gesellschaft: Beide Gesellschaften müssen nach der Spaltung einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen.9 Wenn nur einzelne Aktiven auf eine Schwestergesellschaft abgespalten werden, ist das Betriebserfordernis nicht erfüllt, so dass keine steuerneutrale Spaltung vorliegt. Die übertragenen stillen Reserven unterliegen in diesem Fall auch dann der Gewinnsteuer, wenn die übernehmende Gesellschaft bereits einen Betrieb führte, oder wenn verschiedene Gesellschaften einzelne Aktiven durch Abspaltung zu einem neuen Betrieb zusammenführen. Damit die Besteuerung beim umgekehrten Vorgang der Abspaltung eines Betriebs und Verbleib einzelner, nur noch der Vermögensanlage dienender Aktiven ebenfalls sichergestellt ist, gilt das Betriebserfordernis nicht nur für die übertragenen Vermögenswerte, sondern auch für die übertragende Gesellschaft.10 Steuerrechtlich ist der Betrieb definiert als organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organisatorische Einheit darstellt. Ein Teilbetrieb ist der kleinste für sich lebensfähige Organismus eines Unternehmens.11 Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nur dann vor, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:12
Qualifizierte Beteiligung oder Anlagevermögen In zwei Fällen ist ein steuerneutraler Transaktionsvollzug nicht nur mit Bezug auf einen Betrieb oder Teilbetrieb möglich, sondern auch wenn Beteiligungen von über 20% am Grund- oder Stammkapital eines anderen Kapitalunternehmens (Art. 61 Abs. 1 lit. d DBG sowie Art. 24 Abs. 3 lit. d StHG),18 oder Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens übertragen werden. Dabei geht es um
Fünfjährige Veräusserungssperre Gewisse Umstrukturierungen können nur dann steuerneutral vollzogen werden, wenn dabei eine fünfjährige Veräusserungssperrfrist eingehalten wird. Dieses Erfordernis besteht in den folgenden Fällen:
Diese fünfjährige Veräusserungssperre ist eine objektivierte Frist, bei welcher das Motiv einer allfälligen Verletzung durch den Unternehmer irrelevant bleibt.23 Auch wenn ein Unternehmer die Frist ohne Verschulden verletzt (z.B. Veräusserung infolge Krankheit)24 muss er die steuerlichen Konsequenzen der Fristverletzung tragen. Diese bestehen im Wesentlichen in einer rückwirkenden Besteuerung der Reserven. Verletzung der Sperrfrist Während der fünfjährigen Veräusserungssperrfrist ist es untersagt, die im Rahmen einer Umstrukturierung erhaltenen Anteile zu einem höheren Preis zu verkaufen als dem steuerlichen Buchwert der übertragenen Nettoaktiven. Die Sperrfrist wird auch verletzt im Fall eines indirekten Verkaufs der Anteile, z.B. beim Verkauf von Bezugsrechten im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Im Falle der Übertragung innerhalb einer Gruppe von Kapitalunternehmen wird die Steuerneutralität gewährt, wenn die verschiedenen Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Entfällt diese einheitliche Leitung innert fünf Jahren nach der konzerninternen Vermögensübertragung, wird dies steuerlich behandelt wie ein Verkauf, welcher die Sperrfrist verletzt (Art. 61 Abs. 4 DBG und In folgenden Fällen liegt trotz Veräusserung vor Ablauf der fünfjährigen Frist keine Verletzung der Sperrfrist vor; die Frist läuft ungeachtet der Transaktion weiter, und die bereits abgelaufene Haltezeit wird dem Erwerber der Anteile angerechnet:26
Konsequenzen der Fristverletzung Die Verletzung der Sperrfrist durch Verkauf zu einem höheren Preis als dem steuerlichen Buchwert der übertragenen Nettoaktiven (über dem steuerlichen Eigenkapital liegender Preis) führt zu einer rückwirkenden Neubeurteilung der Transaktion, und zwar als steuerpflichtiger Veräusserungstatbestand (Art. 19 Abs. 2 und Eine Sperrfristverletzung kann auch den übernehmenden Rechtsträger betreffen: Werden die übertragenen stillen Reserven nachbesteuert, wird dem übernehmenden Rechtsträger erlaubt, die nachbesteuerten Reserven ertragssteuerfrei in der Steuerbilanz offen zu legen (Art. 19 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 und 4 DBG sowie Art. 8 Abs. 3bis StHG und Art. 24 Abs. 3ter-3quinquies StHG in fine).31 Damit soll eine mehrfache Besteuerung der (bereits beim übertragenden Rechtsträger nachbesteuerten) stillen Reserven vermieden werden.32 Diese Offenlegung bzw. Neubewertung hat ebenfalls rückwirkend zu erfolgen.33 Falls die Veranlagung des übernehmenden Rechtsträgers noch nicht rechtskräftig ist, hat die Neubewertung im offenen Veranlagungsverfahren zu erfolgen, andernfalls ist ein Revisionsverfahren34 zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers durchzuführen.35 Die stillen Reserven bzw. der Betrag der Neubewertung werden den verschiedenen Aktiven des übernehmenden Rechtsträgers zugeordnet. Falls keine klare Zuteilung möglich ist, liegt Goodwill vor, der innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden kann.36 Die übernehmende Gesellschaft kann basierend auf der höheren Basis der steuerlichen Neubewertung für die gesamte Dauer zwischen Umstrukturierung und Verletzung der Sperrfrist zusätzliche Abschreibungen vornehmen (Art. 19 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 und 4 DBG ; Art. 8 Abs. 3bis StHG und Art. 24 Abs. 3ter-3quinquies (in fine) StHG). Das Ziel dieser rückwirkenden Besteuerung stiller Reserven beim übertragenden Rechtsträger und der steuerlichen Neubewertung beim übernehmenden Rechtsträger liegt darin, steuerlich die Situation nach einem Verkauf der entsprechenden Aktiven an die übernehmende Gesellschaft nachzuzeichnen. Dennoch wird dieses Ziel nur teilweise erreicht, denn beim übernehmenden Rechtsträger kann auf der Passivseite keine steuerneutrale Anpassung etwa in Form einer steuerbefreiten Gutschrift beim Kapital (oder bei den Gesellschaftern) vorgenommen werden. Die Situation entspricht hier derjenigen eines Aktionärs, welcher Mittel nur ins Agio aber nicht ins Nominalkapital einer Gesellschaft eingebracht hat. Die schliesslich erfolgende Rückerstattung dieses Agio ist nach den Steuerordnungen, welche dem Nennwertprinzip folgen (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 20 Abs. 1 VStV), aufgrund dieses Prinzips sowohl der Einkommenssteuer (bei natürlichen Personen als Anteilsinhaber) wie auch der Verrechnungssteuer unterworfen.37 In diesem Sinn kann man sich fragen, ob der Gesetzgeber die entsprechende Steuerregelung nicht hätte konsequent zu Ende führen müssen, indem er auch eine steuerneutrale Anpassung der Passivseite ermöglicht hätte. Die prohibitiven Steuerfolgen, die nach der existierenden Regelung im Fall der Auflösung eintreten, würden jedenfalls die Anwendung des modifizierten Nennwertprinzips rechtfertigen, welches die steuerfreie Rückerstattung von als Agio eingebrachten Reserven an den Aktionär ermöglicht. In den dem Nennwertprinzip folgenden schweizerischen Steuerordnungen besteht hier aber nur Raum für die Anwendung des eigentlichen Nennwertprinzips. Als Alternative könnte die Steuerbehörde hier trotz der grundsätzlichen Besteuerung von Gratisaktien eine steuerneutrale Gratiserhöhung des Nominalkapitals im Umfang der ins Agio eingebrachten Reserven ermöglichen.38 |
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| 1 Die (vertikale) Spaltung nach Art. 29 ff. FusG ist Personenunternehmungen nicht zugänglich; vgl. Art. 30 FusG. 2 Kreisschreiben, Ziff. 3.2.2.1. 3 Vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG (allgemeiner Grundsatz der Steuerbefreiung von privaten Kapitalgewinnen von natürlichen Personen); Kreisschreiben, Ziff. 3.2.2.1. 4 Behnisch, 730. 5 Vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG (allgemeiner Grundsatz der Steuerbefreiung von privaten Kapitalgewinnen von natürlichen Personen). 6 Unter der Bedingung, dass die Beteiligung über 20% (am Grund- oder Stammkapital der anderen Gesellschaft) liegt; vgl. Art. 69 und 70 DBG. 7 Vgl. Behnisch, 731; vgl. auch Kreisschreiben, Ziff. 4.3.3.3. 8 Art. 61 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 DBG sowie Art. 24 Abs. 3 lit. d und Abs. 3quater StHG; Kreisschreiben, Ziff. 4.4 (insbesondere Ziff. 4.4.2) und Ziff. 4.5. 9 Kreisschreiben, Ziff. 4.3.2.1. 10 Kreisschreiben, Ziff. 4.3.2.13; Behnisch, 727 f. 11 Kreisschreiben, Ziff. 3.2.2.3 und Ziff. 4.3.2.5. 12 Kreisschreiben, Ziff. 3.2.2.3 und Ziff. 4.3.2.5. 13 Zur Lockerung im Bereich der Spaltung von Holding- und von Immobiliengesellschaften vgl. Botschaft, 4033 sowie Reich, Steuerrechtliche Implikationen, 736 und Gurtner, 739 ff. 14 Kreisschreiben, Ziff. 4.3.2.8. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine steuerneutrale (steuerrechtliche) Spaltung von Immobiliengesellschaften möglich; Reich, Steuerrechtliche Implikationen, 736. 15 Kreisschreiben, Ziff. 4.3.2.6. 16 Kreisschreiben, Ziff. 4.3.2.6. 17 Kreisschreiben, Ziff. 4.3.2.7. 18 Bewusst nicht in Art. 61 Abs. 1 lit. d DBG geregelt wurde die Ausgliederung von Tochtergesellschaften, weil der damit verbundene Austausch von Beteiligungsrechten grundsätzlich zu keiner steuerlichen Realisation führt (Kreisschreiben, Ziff. 4.4.2.2.1). 19 Die Voraussetzungen für die (steuerrechtliche) horizontale Spaltung wurden was die Grösse der erforderlichen Beteiligung anbelangt im Rahmen des FusG erleichtert: Nun genügt eine Beteiligung von 20% an der Tochtergesellschaft, anstelle von bisher 50% (Reich, Steuerrechtliche Implikationen, 735). 20 Kreisschreiben, Ziff. 4.4.1.2.6. 21 Die Ausgliederung von Beteiligungen über 20% ist nicht nur trotz Schweigens des Gesetzes steuerneutral zulässig, sondern zudem auch nicht der Veräusserungssperrfrist unterworfen, da die übernommenen Beteiligungen aus der Sicht der einbringenden Gesellschaft weiterhin die gleiche latente Steuerlast umfassen (Kreisschreiben, Ziff. 4.4.2.2.4). Bei der Ausgliederung von Aktiven ist die Sperrfrist sowohl auf die in die Tochtergesellschaft eingebrachten Aktiven wie auch auf die im Gegenzug erworbenen Beteiligungsrechte an der Tochtergesellschaft anwendbar (Kreisschreiben, Ziff. 4.4.1.2.9). 22 Kreisschreiben, Ziff. 4.4.1.2.9. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen den beiden Spaltungsformen mittels formeller Auferlegung einer Sperrfrist nur bei der horizontalen Spaltung ist inkohärent; vgl. Behnisch, 720, 724-726; Reich, Steuerrechtliche Implikationen, 731 und 740 f. 23 Kreisschreiben, insbesondere Ziff. 3.2.2.4 und Ziff. 4.4.1.2.9. Vgl. auch BGer. 28.12.1998, ASA 68, 71 = STE 1999, B 23.7 Nr. 9 = StR 1999, 343; Gurtner, 744, Simonek, 144, 150. A.M. Höhn/Waldburger, II, 437 ff., insbesondere 439 f. 24 Simonek, 144. 25 Kreisschreiben, Ziff. 4.5.2.17. 26 Kreisschreiben, Ziff. 3.2.2.4. und Ziff. 4.4.1.2.9, Simonek 144. 27 Gurtner, 743. 28 Art. 19 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 und 4 DBG sowie Art. 8 Abs. 3bis StHG und Art. 24 Abs. 3ter und Abs. 3quinquies StHG: \"... so werden die übertragenen stillen Reserven [...] nachträglich besteuert. Gurtner, 745 f. Der beim Verkauf der Anteile erzielte Preis ist dabei Indiz für den Umfang der nachzubesteuernden stillen Reserven (vgl. Reich, Steuerrecht-Kommentar, N 48 zu Art. 19 DBG). 29 Art. 19 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 - 4 DBG sowie Art. 8 Abs. 3bis StHG und Art. 24 Abs. 3ter StHG: \" soweit [ ] Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte veräussert wurden. Kreisschreiben, Ziff. 3.2.2.4 und Ziff. 4.4.1.2.9. Im Falle der Sperrfristverletzung bei Übertragung einer Beteiligung kann sich die übertragende Gesellschaft allenfalls auch auf den Beteiligungsabzug berufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (insbesondere diejenigen betreffend die Haltedauer gemäss Art. 70 Abs. 4 und Art. 207a Abs. 1 DBG). Vgl. Botschaft, 4030 und 4161; Locher/Amonn, 780. 30 Nachsteuerverfahren im Sinne der Art. 151-153 DBG und Art. 53 StHG für den verkaufenden bzw. übertragenden Rechtsträger. 31 Dazu Gurtner, 746 ff. 32 Reich/Duss, 209. 33 Gurtner, 746 f. 34 Revisionsverfahren Im Sinne der Art. 147-149 DBG. 35 Kreisschreiben, Ziff. 3.2.3.2 und Ziff. 4.4.1.2.9. 36 Kreisschreiben, insbesondere Ziff. 3.2.3.2 und Ziff. 4.4.1.2.9. 37 Die Problematik der Ausschüttungssteuerbelastung stellt sich nicht bei den Rechtsordnungen, welche dem Kapitalrückzahlungsprinzip folgen, nach welchem alle Einlagen der Gesellschafter in Grundkapital und Reserven steuerfrei rückzahlbar sind (vgl. Gurtner, 747 f.). 38 Gurtner, 747 f. |
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