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Zitiervorschlag: Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/voraus/bisher/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 22.05.2012. |
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| Steuern: Voraussetzungen für das Steuerprivileg, Abgeschaffte Voraussetzungen des bisherigen Rechts | ||||||
| Durch das FusG wurden zwei Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerprivilegs abgeschafft. Es handelt sich dabei um die Voraussetzungen der objektiven und der subjektiven Betriebsfortführung. Die Abschaffung dieser Voraussetzungen im Rahmen des FusG trägt ebenfalls zur Erleichterung von Umstrukturierungen in steuerlicher Hinsicht bei. Objektive Fortführung des Geschäftsbetriebs Im Wesentlichen setzte das Erfordernis der objektiven Fortführung des Geschäftsbetriebs voraus, dass die stillen Reserven mit dem Betrieb verbunden blieben und der Betrieb ohne Veränderungen fortgeführt werden musste.1 Diese Bedingungen implizierten zudem, dass das Unternehmen nach der Umstrukturierung genügend kapitalisiert war, und dass alle für die unveränderte Betriebsfortführung notwendigen Aktiven übertragen wurden. Der Verzicht auf diese Bedingung hat zur Folge, dass es von nun an möglich ist, isolierte Aktivpositionen steuerneutral zu übertragen. Bei einer Personenunternehmung ist dies für alle Arten von übertragenen Aktiven möglich,2 während diese Möglichkeit bei Kapitalunternehmen nur für betriebsnotwendige Aktiven aus dem Anlagevermögen und für Beteiligungen besteht.3 Zudem hat diese Erleichterung zur Folge, dass die übernehmende Einheit nach einer steuerneutralen Umstrukturierung ohne Weiteres die Betriebsart oder die Art der kaufmännischen Tätigkeit mit den übernommenen Aktiven vollständig ändern Subjektive Fortführung des Geschäftsbetriebs Das Erfordernis der subjektiven Fortführung des Geschäftsbetriebs setzte im Wesentlichen voraus, dass die stillen Reserven mit der Person des Unternehmers verbunden bleiben mussten. Damit mussten die Beteiligungsverhältnisse anlässlich einer Umstrukturierung wertmässig5 gleich bleiben.6 Die Abschaffung dieser Voraussetzung durch das FusG hat zur Folge, dass neu ein Unternehmer im Rahmen einer Umstrukturierung auch blosse Barabfindungen für seinen Geschäftsbetrieb steuerprivilegiert erlangen kann.7 Somit kann ein Unternehmer neu auch beim Verkauf zu Buchwert,8 bei Fusionen mit ausschliesslicher Barabfindung9 oder im Fall des Kontrollverlusts nach einer Umwandlung10 in Genuss des Steuerprivilegs kommen. |
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| 1 Insbesondere Art. 19 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 61 Abs. 1 lit. a und c (alt) DBG. 2 Kreisschreiben, Ziff. 3.1.2.1 in fine. 3 Insbesondere Art. 61 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 DBG; Kreisschreiben, Ziff. 3.1.2.1 (e contrario). 4 Kreisschreiben, Ziff. 4.3.2.1. Vorbehalten bleiben indes Steuerumgehungsfälle (vgl. Gurtner, 740 f.). 5 Eine quotenmässige Veränderung war unerheblich (Reich/Duss, 207 f.). 6 Art. 19 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 1 lit. a (alt) DBG und Art. 8 Abs. 3 lit. a und Art. 24 Abs. 3 lit. a (alt) StHG. 7 Das Erfordernis der Gesellschafterkontinuität gilt weiterhin zwingend im Bereich der vertikalen Spaltung (Behnisch, 716). Nach herrschender Lehre gilt dasselbe auch für die Umwandlung einer Personenunternehmung in ein Kapitalunternehmen (Gurtner, 742 f.). In letzterem Fall ist es neu allerdings möglich, dass die Gegenleistung der übernehmenden Gesellschaft zum Grossteil in einer Gutschrift an den Einbringer und nur zu einem kleinen Teil in der Übertragung von Beteiligungsrechten besteht. Sogar wenn das entsprechende Kapitalunternehmen stark unterkapitalisiert ist, muss bei der entsprechenden Umstrukturierung die Steuerneutralität gewährt werden. 8 Art. 61 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 3 DBG. 9 Die squeeze out-Fusion nach Art. 8 FusG, bei welcher die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ausschliesslich in bar (und somit ohne jegliche mitgliedschaftsrechtliche Komponente) abgefunden werden, schliesst die Steuerneutralität auf Stufe der übertragenden Gesellschaft nicht aus. 10 Die Umwandlung einer Personenunternehmung in ein Kapitalunternehmen kann etwa auch dann steuerneutral erfolgen, wenn das Kapitalunternehmen eine Kapitalerhöhung vornimmt, bei welcher die neuen Anteilsrechte ausschliesslich von Dritten zum Marktwert gezeichnet werden und dadurch die Beteiligung der bisherigen (Personengesellschafter-)Unternehmer auf lediglich 5% sinkt (Gurtner, 743). Wichtig ist einzig, dass während der Veräusserungssperre keine Bezugsrechte veräussert werden (Kreisschreiben, Ziff. 3.2.2.4). |
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