| Steuern: Voraussetzungen für das Steuerprivileg, Abgeschaffte Voraussetzungen des bisherigen Rechts
Objektive Fortführung des Geschäftsbetriebs Subjektive Fortführung des Geschäftsbetriebs
Durch das FusG wurden zwei Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerprivilegs abgeschafft. Es handelt sich dabei um die Voraussetzungen der objektiven und der subjektiven Betriebsfortführung. Die Abschaffung dieser Voraussetzungen im Rahmen des FusG trägt ebenfalls zur Erleichterung von Umstrukturierungen in steuerlicher Hinsicht bei.
Objektive Fortführung des Geschäftsbetriebs
Im Wesentlichen setzte das Erfordernis der objektiven Fortführung des Geschäftsbetriebs voraus, dass die stillen Reserven mit dem Betrieb verbunden blieben und der Betrieb ohne Veränderungen fortgeführt werden musste. Diese Bedingungen implizierten zudem, dass das Unternehmen nach der Umstrukturierung genügend kapitalisiert war, und dass alle für die unveränderte Betriebsfortführung notwendigen Aktiven übertragen wurden.
Der Verzicht auf diese Bedingung hat zur Folge, dass es von nun an möglich ist, isolierte Aktivpositionen steuerneutral zu übertragen. Bei einer Personenunternehmung ist dies für alle Arten von übertragenen Aktiven möglich, während diese Möglichkeit bei Kapitalunternehmen nur für betriebsnotwendige Aktiven aus dem Anlagevermögen und für Beteiligungen besteht. Zudem hat diese Erleichterung zur Folge, dass die übernehmende Einheit nach einer steuerneutralen Umstrukturierung ohne Weiteres die Betriebsart oder die Art der kaufmännischen Tätigkeit mit den übernommenen Aktiven vollständig ändern kann.
Subjektive Fortführung des Geschäftsbetriebs
Das Erfordernis der subjektiven Fortführung des Geschäftsbetriebs setzte im Wesentlichen voraus, dass die stillen Reserven mit der Person des Unternehmers verbunden bleiben mussten. Damit mussten die Beteiligungsverhältnisse anlässlich einer Umstrukturierung wertmässig gleich bleiben.
Die Abschaffung dieser Voraussetzung durch das FusG hat zur Folge, dass neu ein Unternehmer im Rahmen einer Umstrukturierung auch blosse Barabfindungen für seinen Geschäftsbetrieb steuerprivilegiert erlangen kann. Somit kann ein Unternehmer neu auch beim Verkauf zu Buchwert, bei Fusionen mit ausschliesslicher Barabfindung oder im Fall des Kontrollverlusts nach einer Umwandlung in Genuss des Steuerprivilegs kommen.
Zitiervorschlag:
Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/voraus/bisher/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 04.02.2012. |