| Steuern: Schlussfolgerungen
Durch die neuen steuerrechtlichen Bestimmungen im Anhang zum Fusionsgesetz wird die steuerrechtliche Privilegierung von Umstrukturierungen auf neue Umstrukturierungsformen und Steuerarten (neu auch auf die Handänderungssteuer und die Umsatzabgabe) ausgedehnt. Zudem werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerprivilegierungen in einzelnen Fällen gelockert.
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs betrifft in erster Linie die Arten der privilegierten Transaktionen. Die Steuervorteile sind nunmehr auch für Transaktionen zugänglich, die über den beschränkten Rahmen der (steuerrechtlichen) Umstrukturierungen im engen Sinn hinausgehen. Dies ist etwa der Fall für Vermögensübertragungen innerhalb einer Gruppe von Gesellschaften, insbesondere für Verkäufe zum Buchwert. Das offene Konzept der Generalklausel, wonach das Steuerprivileg allgemein auf Umstrukturierungen anzuwenden ist, erlaubt es zudem, auch künftige Transaktionsformen steuerprivilegiert zu behandeln.
Mit der Lockerung der Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerprivilegierungen werden im Rahmen der neuen Bestimmungen in einzelnen Fällen die bisherigen Erfordernisse der objektiven und subjektiven Fortführung des Geschäftsbetriebs abgeschafft. Diese Aufhebung erlaubt nun, auch Fälle steuerlich zu privilegieren, in denen eine Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung nur einige isolierte Aktivpositionen umfasst. Sie ermöglicht zudem, das Steuerprivileg auch bei Transaktionen zu gewähren, bei welchen die Gegenleistung einzig in einer Bar-Entschädigung (ohne Austausch von Beteiligungsrechten) besteht, beispielsweise beim Verkauf zu Buchwerten oder bei der squeeze-out-Fusion. Schliesslich erlaubt die Abschaffung der altrechtlichen Erfordernisse auch die steuerneutrale Vornahme von Transaktionen, denen unmittelbar gänzliche Umgestaltungen der unternehmerischen Tätigkeit (mit den übertragenen Aktiven) folgen.
Ferner sind gewisse Veräusserungssperrfristen aufgehoben worden, insbesondere bei der (steuerrechtlichen) Spaltung von Kapitalunternehmen. Zudem wurde auch das Erfordernis des Vorliegens eines Geschäftsbetriebs im Rahmen des FusG für gewisse Umstrukturierungen gemildert, insbesondere im Bereich der Personenunternehmungen. Das Erfordernis wurde überdies durch die Verwaltungspraxis präzisiert und gleichzeitig in Bezug auf die Umstrukturierungen von Holding- und Immobiliengesellschaften, die nun unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich steuerneutral zugelassen sind, gelockert.
Sehr zu begrüssen ist schliesslich die wichtige Harmonisierung zwischen verschiedenen Steuerarten auf den Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden, welche im Steuerbereich endlich für die nötige Kohärenz sorgt.
Zitiervorschlag:
Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/schluss/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 09.09.2010. |