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Zitiervorschlag: Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/neutralitaet/uebernahme/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 22.05.2012. |
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| Steuern: Steuerneutralität, Übernahme von Steuerfaktoren für direkte Steuern | ||||||
| Zur Privilegierung von Umstrukturierungen werden die im Bereich der direkten Steuern ermittelten Steuerfaktoren zusammen mit den entsprechenden Aktiven und Passiven von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Diese Übernahme bisheriger Steuerfaktoren gilt insbesondere für die Grundstücksgewinnsteuer (vgl. Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG ). Für diese Steuer wird auch bei der übernehmenden Gesellschaft auf den ursprünglichen Erwerbspreis abgestellt und die Haltedauer der übertragenden Gesellschaft wird angerechnet. Die übernehmende Gesellschaft profitiert davon, weil der Steuersatz bei längerer Haltedauer meistens ermässigt wird. Die Übernahme bisheriger Steuerfaktoren gilt auch bezüglich der Haltedauer von Beteiligungen. Dies ist von Bedeutung für die Gewährung des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinnen. Bei der direkten Bundessteuer setzt der Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen nämlich voraus, dass die Beteiligung, durch deren Veräusserung der Kapitalgewinn erzielt wurde, mindestens ein Jahr gehalten wird (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG).1 Durch die Anrechnung der Haltedauer der übertragenden Gesellschaft kann deshalb die übernehmende Gesellschaft unter den gegebenen weiteren Voraussetzungen des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinnen2 den Beteiligungsabzug früher geltend machen. Gleich verhält es sich auch für die Investitionskosten einer solchen Beteiligung.3 Vor allem aber gilt die Übernahme von Steuerfaktoren auch für Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft (vorbehältlich offensichtlichen Missbrauchs), obwohl dafür keine klare gesetzliche Grundlage vorliegt.4 Mit der Steuergesetzesrevision bei Einführung des Fusionsgesetzes ist die Möglichkeit, Verlustvorträge im Rahmen von Umstrukturierungen zu übertragen, ausgeweitet worden. Sie besteht nicht mehr nur für Transaktionen zwischen Kapitalunternehmen, sondern auch für die Umstrukturierung von Personenunternehmungen in Kapitalunternehmen5 und umgekehrt.6 Im Übrigen wurde bereits mit der Revision des StHG im Jahr 2001 ermöglicht, Verluste auch bei interkantonalen Transaktionen im Bereich der kantonalen und kommunalen Steuern zu übertragen (Art. 25 Abs. 4 DBG ; Art. 67 Abs. 2 StHG , in Kraft seit dem 1. Januar 2001). Somit kann selbst wenn die übertragende Gesellschaft in Kanton und Gemeinde ihres Sitzes nicht mehr steuerpflichtig ist der bisher von der übertragenden Gesellschaft nicht geltend gemachte Verlustvortrag vom steuerbaren Gewinn der übernehmenden Gesellschaft in deren Sitzkanton und -gemeinde in Abzug gebracht werden. Diese im Binnenverhältnis gegebene Möglichkeit besteht allerdings nicht bei internationalen, grenzüberschreitenden Transaktionen. |
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| 1 Den Kantonen ist es freigestellt, ob sie den Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen mit analogen Voraussetzungen wie bei der direkten Bundessteuer vorsehen wollen (Art. 28 Abs. 1bis StHG). 2 Es muss sich um eine sog. Neubeteiligung handeln, d.h. die Beteiligung darf nicht früher als am 1. Januar 1997 im Besitz des Kapitalunternehmens gewesen sein (auf Kapitalgewinnen auf Altbeteiligungen wird der Beteiligungsabzug nach der Übergangsbestimmung von Art. 207a Abs. 1 DBG bis am 31. Dezember 2006 nicht gewährt). Ferner ist Voraussetzung, dass die Beteiligung mindestens 20% des Grund- oder Stammkapitals der beteiligten Gesellschaft ausmacht (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG). 3 Kreisschreiben, Ziff. 4.4.2.2.2. 4 Leider wurde diesbezüglich auch bei der Steuergesetzesrevision mit Einführung des Fusionsgesetzes keine klare Gesetzesgrundlage geschaffen. Bei Umstrukturierungen zwischen Kapitalunternehmen berufen sich gewisse Autoren in dieser Frage auf das Konzept der Steuersukzession in Art. 54 Abs. 3 DBG; bei der Umstrukturierung von Personenunternehmungen in Kapitalunternehmen fehlt aber eine entsprechende Regelung. Für Letztere wird ein Übergang von Verlustvorträgen in der neueren Lehre ebenfalls bejaht, auch wenn die gesetzliche Grundlage dazu umstritten ist (vgl. dazu Gurtner, 750). In diesem Punkt will die EStV nun aber einen eher strengen Ansatz wählen, da sie sich hier einzig auf die Steuerneutralität von Umstrukturierungen im Rahmen des neuen Fusionsgesetzes (und nicht auf die bereits zur früheren Rechtslage geltenden Lehrmeinungen) abstützt. Dementsprechend dürften Verlustvorträge bei Umstrukturierung von Personenunternehmungen in Kapitalunternehmen erst nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes steuerlich mit übertragen werden. Die Ungleichbehandlung zwischen alten und neuen Umstrukturierungen in diesem Bereich scheint uns etwas willkürlich, zumal das Fusionsgesetz hiezu als (einzige) gesetzliche Grundlage kaum klar genug sein dürfte. 5 Kreisschreiben, Ziff. 3.2.3.3. Nach Auffassung von Spori, 313 waren indes Verluste eines Personenunternehmens nach der Umwandlung in ein Kapitalunternehmen schon vor dem Inkrafttreten des FusG verrechen- bzw. übertragbar. 6 Kreisschreiben, Ziff. 4.2.6.2.2. |
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