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Zitiervorschlag: Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/neutralitaet/teilweise/index.php?datum=2011-02-23>, Stand: 23.02.2011, besucht am 22.05.2012. |
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| Steuern: Steuerneutralität, Teilweise Besteuerung | ||||||
| Auch wenn bei Umstrukturierungen grundsätzlich stille Reserven nicht besteuert werden, sind entsprechende Transaktionen dennoch nicht immer von allen direkten Steuern ausgenommen. Auf Stufe der Gesellschaft ist sowohl eine teilweise buchmässige Realisation als auch eine teilweise steuersystematische Realisation denkbar. Auch auf Stufe der Gesellschafter kann eine steuerbare teilweise Realisation von stillen Reserven aus der Anwendung der allgemeinen Regeln der Einkommensbesteuerung resultieren, namentlich bei der Entrichtung von Ausgleichszahlungen an Gesellschafter sowie bei Gratisnennwerterhöhungen der Anteile von Gesellschaftern. In den genannten vier Fällen gelangen folgende Gründsätze zur Anwendung: Buchmässige Realisation Die buchmässige Wertberichtigung im Rahmen von Umstrukturierungen löst in den nachfolgend aufgezeigten Fällen eine teilweise Besteuerung stiller Reserven aus, auch wenn die Umstrukturierung sonst steuerlich privilegiert ist.1 Freiwillige Aufwertungen Bei den Einkommens- und Gewinnsteuern ist die Steuerneutralität von Umstrukturierungen an die Bedingung gebunden, dass die stillen Reserven auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden. Aktiven und Passiven müssen also zum bisherigen, steuerrechtlich relevanten Buchwert übertragen werden. Soweit die Aktiven aber zu einem höheren Wert als dem Buchwert übertragen werden, liegt ein buchmässiger Realisationstatbestand vor. In solchen Fällen unterliegt der Betrag der erfolgten Aufwertung der Einkommens- oder Gewinnsteuer.2 Fusionsgewinne und Fusionsverluste Bei Fusionen zwischen Kapitalunternehmen, zwischen denen keine gegenseitige Beteiligung besteht, können bei der übernehmenden Gesellschaft in Abhängigkeit des Austauschverhältnisses buchmässige Gewinne oder Verluste resultieren. Dabei handelt es sich steuerrechtlich um Fusionsgewinne oder Fusionsverluste. Diese Fusionsgewinne oder Fusionsverluste ergeben sich unabhängig vom Willen der Unternehmen. Steuerlich wird der Fusionsgewinn in solchen Fällen grundsätzlich als erfolgsneutrale Kapitaleinlage qualifiziert und somit nicht besteuert.3 Entsprechend werden auch die Fusionsverluste gewinnsteuerneutral behandelt.4 Anders verhält es sich bei konzerninternen Fusionen zwischen Kapitalunternehmen, bei denen die Muttergesellschaft die Tochter übernimmt. In diesem Fall sind die übernommenen Vermögenswerte nicht als (nicht steuerbare) Kapitaleinlage, sondern als Beteiligungsertrag zu qualifizieren. Wenn der buchmässige Nettoaktivenüberschuss über dem Buchwert der Beteiligung liegt, ergibt sich ein Fusionsgewinn. Im umgekehrten Fall resultiert ein Fusionsverlust.5 Solche Fusionsgewinne oder -verluste entstehen hier regelmässig dadurch, dass in der Bilanz der Muttergesellschaft anstelle der Beteiligung an der Tochter nun deren Aktiven und Passiven zum Buchwert im Fusionszeitpunkt angeführt werden.6 Für diese Mutter-Tochter-Absorptionen sieht Art. 61 Abs. 5 DBG vor, dass Fusionsgewinne besteuert werden.7 Da der Fusionsgewinn aber als Liquidationsdividende auf den untergehenden Beteiligungsrechten an der absorbierten Tochtergesellschaft qualifiziert werden kann, steht der Muttergesellschaft der Beteiligungsabzug zu (Art. 69 und 70 DBG und Art. 28 Abs. 1 StHG).8 Die Beteiligung der übernehmenden Mutter an der Tochter liegt nämlich naturgemäss immer über 20%.9 Die bei Verschmelzungen mit Tochtergesellschaften entstehenden Fusionsverluste sind nach Art. 61 Abs. 5 DBG ebenfalls nicht abzugsfähig.10 Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung gilt dies allerdings nur für unechte Fusionsverluste, das heisst nur, wenn lediglich der Buchwert des übertragenen Aktivenüberschusses (nicht aber der Verkehrswert) tiefer als der Buchwert der Beteiligung ist.11 Die Nichtabzugsfähigkeit von solchen unechten Fusionsverlusten beeinträchtigt die Steuerneutralität der Transaktion nicht. Der Buchverlust entspricht nämlich keinem den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Minderwert: Die stillen Reserven und der Goodwill (als formelle Ursachen des Buchverlusts) auf den übernommenen Nettoaktiven finden sich im Wert der übernommenen Aktiven der Tochtergesellschaft wieder. Ein echter Fusionsverlust liegt hingegen vor, wenn der Verkehrswert der übernommenen Nettoaktiven tiefer ist als der Buchwert der Beteiligung in der Bilanz der Muttergesellschaft. Ein solcher echter Fusionsverlust kann in Abzug gebracht werden, weil er auf einer Überbewertung der Beteiligungsrechte an der Tochtergesellschaft beruht.12 Unerheblich ist dabei der Entstehungsgrund der Überbewertung. Diese kann ihren Grund beispielsweise in der Verminderung des Goodwills der Tochtergesellschaft oder in der Reduktion der Nettoaktiven infolge einer von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Substanzdividende haben. Im Bereich der Verrechnungssteuer wird nicht zwischen verschiedenen Arten von Fusionsverlusten unterschieden. Für die Steuerneutralität wird bei dieser Steuer verlangt, dass sowohl offene wie stille Reserven von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft transferiert werden.13 Wenn diese Reserven im Rahmen einer Fusion nicht vollständig übertragen werden, liegt im Sinn der Verrechnungssteuer ein Fusionsverlust14 vor, welcher im entsprechenden Umfang besteuert wird. Ein Fusionsverlust im verrechnungssteuerlichen Sinn kann sowohl bei Fusionen zwischen Gesellschaften ohne gegenseitige Beteiligung als auch bei Mutter-Tochter-Fusionen vorkommen. Bei einer Mutter-Tochter-Fusion entsteht auch auf den von der Muttergesellschaft übernommenen Reserven ein verrechnungssteuerpflichtiger Fusionsverlust, soweit der Buchwert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft höher ist als das Nominalkapital an dieser Gesellschaft. Der Fusionsverlust bei der Verrechnungssteuer entspricht also nicht dem gewinnsteuerrechtlichen Fusionsverlust.15 Ein verrechnungssteuerrechtlicher Fusionsverlust kann damit sogar in Fällen vorliegen, bei welchen aus gewinnsteuerlicher Sicht ein Fusionsgewinn vorliegt. Systematische Realisation Die teilweise steuersystematische Realisation kann auch bei steuerlich privilegierten Umstrukturierungen eine teilweise Besteuerung stiller Reserven auslösen. Der Grundsatz der Steuerneutralität (sowohl bezüglich Einkommens- und Gewinnsteuern als auch bezüglich Verrechnungssteuer) kommt nur dann uneingeschränkt zur Anwendung, wenn die Reserven vollständig unter schweizerischer Steuerhoheit verbleiben. Bei einer teilweisen steuersystematischen Realisation, d.h. wenn die Reserven der bisherigen Steuerhoheit bezüglich einer der genannten Steuerarten entzogen werden, wird die entsprechende Steuer in der Regel fällig. Eine teilweise steuersystematische Realisation lässt aber natürlich die anderen, von der Realisation nicht betroffenen Steuerarten unangetastet und bleibt insoweit steuerneutral. Grenzüberschreitende Umstrukturierungen Grenzüberschreitende Umstrukturierungen lösen (bei Überführung der Reserven in eine andere Steuerhoheit) typischerweise eine teilweise systematische Realisation aus. Bei der Einkommens- und Gewinnsteuer wird für die Steuerneutralität vorausgesetzt, dass der übernehmende Rechtsträger, bzw. das Einkommens- oder Gewinnsteuersubstrat, weiterhin der schweizerischen Steuerhoheit16 unterstellt bleibt. Diese Voraussetzung ist im Falle der Beibehaltung des Sitzes oder einer Betriebsstätte in der Schweiz erfüllt.17 Im Bereich der Verrechnungssteuer ist ein Kapitalunternehmen hingegen nur dann der schweizerischen Steuerhoheit unterworfen, wenn es Sitz in der Schweiz hat (Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und Art. 9 Abs. 1 VStG). Eine Betriebsstätte genügt nicht.18 Die Verrechnungssteuerneutralität ist also nur gegeben, wenn der übernehmende Rechtsträger ein Kapitalunternehmen mit Sitz in der Schweiz ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VStG).Eine teilweise steuersystematische Realisation kann somit in Fällen grenzüberschreitender Umstrukturierungen von Kapitalunternehmen vorliegen, wenn die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat und in der Schweiz nur über eine Betriebsstätte verfügt. Im Bereich der Gewinnsteuer bleibt hier zwar die übernehmende Gesellschaft der schweizerischen Steuerhoheit unterstellt (Art. 61 Abs. 1 DBG und Art. 24 Abs. 3 StHG)19 nicht aber im Bereich der Verrechnungssteuer, da es sich bei der übernehmenden Gesellschaft nicht um ein Kapitalunternehmen mit Sitz in der Schweiz handelt (Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG). Dementsprechend gelten im Bereich der Verrechnungssteuer die offenen (Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG) und stillen Reserven als realisiert, womit die Verrechnungssteuer auf all diesen Reserven (inklusive Goodwill) geschuldet ist,20 währenddem die Einkommens- und Gewinnsteuern noch aufgeschoben sind. Die Umstrukturierung bleibt aber auch hinsichtlich der Verrechnungssteuer im Ergebnis insoweit steuerneutral, als den Gesellschaftern aufgrund Ansässigkeit in der Schweiz oder gestützt auf ein allfällig anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen ein voller Rückerstattungsanspruch zusteht.21 Umstrukturierungen im Binnenverhältnis Eine teilweise steuersystematische Realisation kann auch bei Umstrukturierungen im Binnenverhältnis erfolgen. Dies ist der Fall, wenn die übernehmende Gesellschaft im Unterschied zur übertragenden Einheit einen privilegierten kantonalen oder kommunalen Steuerstatus22 geniesst. Die systematische Realisation – und damit die Besteuerung der stillen Reserven auf den übertragenen Vermögenswerten – erfolgt dann einzig auf der Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern, falls im betreffenden Gemeinwesen eine reguläre Besteuerung dieser Reserven nach der Transaktion nicht mehr möglich sein wird.23 Auf Bundesebene bleibt die Steuerneutralität unangetastet. Eine teilweise systematische Realisation im Binnenverhältnis erfolgt ferner bei der Umwandlung eines Kapitalunternehmens in eine Personengesellschaft. Gemäss Art. 54 FusG kann zwar eine Kapitalgesellschaft nicht direkt in eine Personenunternehmung umgewandelt werden; eine solche Umwandlung lässt sich aber durch die Errichtung eines neuen Rechtsträgers nachzeichnen, auf den sämtliche Aktiven und Passiven nach Art. 69 ff. FusG übertragen werden, wobei der bisherige Rechtsträger anschliessend aufgelöst wird.24 Hier erfolgt eine steuersystematische Realisation durch den Wegfall der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Die Transaktion ist aber nur hinsichtlich der Gewinnsteuer für die übertragende Kapitalunternehmung steuerneutral (Art. 61 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 24 Abs. 3 lit. a StHG) nicht aber hinsichtlich der Einkommenssteuer, welche die Gesellschafter entrichten müssen. Bei einem Gesellschafter werden die stillen Reserven im Rahmen seines Einkommens aus der Umstrukturierung als Liquidationsüberschuss besteuert.25 Der Nachteil dieser Regelung besteht darin, dass die stillen Reserven bei einem späteren Austritt des Gesellschafters aus der Personengesellschaft nochmals der Einkommenssteuer unterliegen.26 Damit erfolgt beim Gesellschafter eine doppelte Einkommensbesteuerung, und zwar auf einer möglicherweise identischen Bemessungsgrundlage und zu einem progressiven Satz, der jedes Mal bis zu 45% betragen kann. Dies kann im Ergebnis zu einer Steuerbelastung von nahezu 90% führen, wozu noch eine Belastung von 9.5% für die AHV hinzukommt. Im Ergebnis führt die heutige Regelung zu einer prohibitiv wirkenden Verteuerung einer solchen Umwandlung, welche in Extremfällen steuerlich höher belastet wird, als wenn ganz auf das (hier unvollständig ausgestaltete) Privileg der Steuerneutralität verzichtet würde.27 Ebenfalls als teilweise systematische Realisation im Binnenverhältnis zu qualifizieren sind schliesslich alle Übertragungen von Beteiligungen, falls ein Kapitalunternehmen aufgrund dieser Transaktion eine Beteiligung von mehr als 20% des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft erreicht. Damit kommt das Kapitalunternehmen in den Genuss des Beteiligungsabzugs, erlangt also einen privilegierten Steuerstatus.28 Solche Übertragungen von Beteiligungen führen als indirekte Aufwertung einer Beteiligung (Vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. c DBG) zu einer Erhöhung des steuerbaren Reingewinns der Muttergesellschaft sowie zu einer versteuerten stillen Reserve ihrer Beteiligung an der übernehmenden Tochtergesellschaft.29 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen Ausgleichs- und Abfindungszahlungen an die Gesellschafter werden unter Umständen als teilweise steuerliche Realisation besteuert, auch wenn die Umstrukturierung ansonsten steuerneutral durchgeführt werden kann. Dies gilt für alle Arten von Ausgleichs- und Abfindungszahlungen, sei es ein blosser Spitzenausgleich nach Art. 7 Abs. 2 FusG oder eine vollständige Barabfindung nach Art. 8 FusG .30 Personengesellschafter Auch bei steuerneutral privilegierten Umstrukturierungen müssen Beteiligte an Personengesellschaften die ihnen ausgerichteten Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuern.31 Konsequenterweise kann derjenige Gesellschafter, der diese Zahlungen leistet, seinerseits den entsprechenden Betrag in seiner Steuerbilanz als versteuerte stille Reserven geltend machen und gemäss der Zuordnung zu den entsprechenden Aktiven steuerwirksam abschreiben. Handelt es sich um eine Zahlung für Goodwill, so kann dieser innert fünf Jahren abgeschrieben werden.32 Diese Konstellation entspricht im Übrigen derjenigen des Einkaufs eines neuen Gesellschafters in die stillen Reserven einer Personenunternehmung. Auch hier entstehen bei den Empfängern steuerbare Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.33 Anteilsinhaber Die steuerliche Behandlung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen an die Anteilsinhaber eines Kapitalunternehmens hängt von der steuerrechtlichen Qualifikation der Zahlung als Beteiligungsertrag oder als Kapitalgewinn ab. Der Beteiligungsertrag ist grundsätzlich sowohl der Einkommens- resp. Gewinnsteuer als auch der Verrechnungssteuer unterworfen. Der Kapitalgewinn hingegen ist nicht der Einkommenssteuer natürlicher Personen unterworfen, soweit die Anteile zum Privatvermögen gehören (Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG). Das Abgrenzungskriterium zwischen Beteiligungsertrag und Kapitalgewinn stellt auf die Person ab, von welcher die Zahlung (direkt oder indirekt) stammt (subjektives Herkunftsprinzip). Demnach ist die Ausgleichs- oder Abfindungszahlung als Kapitalgewinn zu qualifizieren, sofern sie durch einen Dritten (beispielsweise die Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft) geleistet wird. Die Leistung durch einen Dritten kommt regelmässig dort vor, wo die übernommene Gesellschaft nicht aufgelöst oder (teil-)liquidiert wird. Wird hingegen die übernommene Gesellschaft aufgelöst, so werden Ausgleichs- und Abfindungszahlungen immer als Beteiligungsertrag qualifiziert, wenn sie von den an der Transaktion direkt involvierten Gesellschaften selber und nicht von Dritten (wie beispielsweise den Anteilsinhabern der übernehmenden Gesellschaft) stammen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausgleichs- und Abfindungszahlungen von der übernehmenden oder von der übertragenden Gesellschaft stammen.34 Die Gleichbehandlung von Ausgleichs- und Abfindungszahlungen der übernehmenden und der untergehenden Gesellschaft ist gerechtfertigt, da bei der Transaktion typischerweise eine Verschmelzung der Vermögen beider Gesellschaften erfolgt. Im Folgenden wird die Abgrenzung zwischen Beteiligungsertrag und Kapitalgewinn für die Ausgleichs- und Abfindungszahlungen, welche von der übernommenen oder übernehmenden Gesellschaft ausgerichtet werden, in Bezug auf die gängigsten Umstrukturierungsformen untersucht.
Gratisnennwerterhöhungen Gratisnennwerterhöhungen stellen beim Unternehmer ebenfalls eine teilweise Realisation stiller Reserven dar, auch wenn ansonsten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerneutrale Transaktionsdurchführung vollumfänglich erfüllt sind. Personengesellschafter Bei Personenunternehmen ist die unentgeltliche Erhöhung des Kapitalkontos eines Gesellschafters den gleichen Regeln unterstellt wie die Entrichtung von Ausgleichszahlungen an Personengesellschafter. Anteilsinhaber Für die Anteilsinhaber eines Kapitalunternehmens ist die Gratiserhöhung des Nennwerts ihrer Anteile der Ausgabe von Gratisaktien gleichgestellt. Hiefür gelten die gleichen Regeln wie für die Entrichtung von Ausgleichszahlungen. Dementsprechend wird die Gratiserhöhung des Nominalkapitals im Rahmen einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung besteuert. Der Einkommenssteuer unterworfen sind zunächst Gratisnennwerterhöhungen auf Anteilen, welche im Privatvermögen gehalten werden. Bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen (bei natürlichen und juristischen Personen) fällt aufgrund des Buchwertprinzips eine steuerbare Gratisnennwerterhöhung nur unter die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer, wenn die Beteiligung entsprechend aufgewertet bzw. die Nennwerterhöhung als (rein theoretisches Einkommen) verbucht wurde. Dies ist aber in der Praxis nicht üblich und teilweise durch die Buchführungsregeln untersagt.46 Auf den Gratisnennwerterhöhungen wird zudem die Verrechnungssteuer erhoben.47 Die Gratiserhöhung des Nennwerts im Rahmen einer Quasifusion wird hingegen aufgrund des subjektiven Herkunftsprinzips als Kapitalgewinn qualifiziert. Damit unterliegt sie weder den Einkommens- oder Gewinnsteuern noch der Verrechnungssteuer.48 |
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| 1 Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG; Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 61 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 24 Abs. 3 und Abs. 3quater StHG. 2 Art. 18 Abs. 2 und 3 DBG, Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StHG. 3 Art. 60 lit. a DBG und Art. 24 Abs. 2 lit. a StHG; Kreisschreiben, Ziff. 4.1.3.2.2. 4 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.3.2.2. 5 Vgl. Kreisschreiben, Ziff. 4.1.5.2.2. 6 Der Buchwert der Beteiligung an der Tochter in den Büchern der Mutter entspricht grundsätzlich dem Erwerbspreis dieser Beteiligung (vorbehältlich allfälliger Abschreibungen). Damit umfasst dieser Buchwert grundsätzlich auch die stillen Reserven und den Goodwill. 7 Das StHG enthält keine entsprechende Bestimmung; einige Kantone sehen jedoch eine ähnliche Sonderregelung wie im DBG vor, vgl. z.B. § 67 Abs. 2 StG ZH. 8 Vgl. auch Kreisschreiben, Ziff. 4.1.5.2.2. 9 Wenn die Muttergesellschaft aber noch nicht verrechnete Verlustvorträge aufweist und diese mit dem Fusionsgewinn verrechnet werden, führt dies im Ergebnis zu einer indirekten Besteuerung des Fusionsgewinns. Um dies zu vermeiden wäre es wünschbar gewesen, eine direkte Steuerbefreiung von Fusionsgewinnen vorzusehen (Spori/Gerber, 697 ff. mit weiteren Argumenten, welche für eine direkte Befreiung als sachgerechtere Lösung sprechen). 10 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.5.2.2. Das StHG enthält auch diesbezüglich keine entsprechende Bestimmung; einige Kantone kennen jedoch ähnliche Regelungen bezüglich der Abzugsfähigkeit von Fusionsverlusten bei der Mutter-Tochter-Fusion wie das DBG, vgl. z.B. § 67 Abs. 2 StG ZH. 11 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.5.2.2. 12 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.5.2.2. 13 Für beide Arten von Reserven: Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG. 14 Im umgekehrten Fall eines Fusionsgewinns liegt ein Einlagetatbestand vor, welcher allenfalls der Emissionsabgabe unterliegt (und nicht eine der Verrechnungssteuer unterliegende Ausschüttung von Reserven). Im Falle von Umstrukturierungen können die Pflichtigen dank der Regelung von Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG jedoch von der Emissionsabgabe auf die Einlage befreit werden. 15 Reich, Grundriss, 142. 16 Wird das Einkommens- bzw. Gewinnsteuersubstrat in eine andere kantonale Steuerhoheit überführt, darf bereits aufgrund des Harmonisierungsrechts keine Wegzugssteuer erhoben werden (dies ergibt sich aus Art. 24 Abs. 2 lit. b StHG und der auf einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum ausgerichteten Konzeption des StHG, Kuhn/Brülisauer, Steuerrecht-Kommentar, N 164 zu Art. 24 StHG). 17 Art. 19 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 StHG. 18 Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und Art. 9 Abs. 1 VStG e contrario. 19 Spori/Gerber, 701 f. 20 In Form einer Zahlung oder – wenn die Voraussetzungen von Art. 24 VStV gegeben sind – im Rahmen des Meldeverfahrens. Kreisschreiben, Ziff. 4.1.2.4.2. 21 Teilweise sehen die Doppelbesteuerungsabkommen – wie erörtert – nur eine Herabsetzung der Verrechnungssteuer und nicht einen vollen Rückerstattungsanspruch vor. 22 Z.B. Holdingprivileg im Sinne von Art. 28 Abs. 2 StHG. 23 Vgl. z.B. Art. 24 Abs. 3quater lit. b StHG. 24 Kreisschreiben, Ziff. 4.2.6.1. 25 Kreisschreiben, Ziff. 4.2.6.4; Gurtner, 751 ff. 26 Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 8 Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 17 AHVV. 27 Gurtner, 752 ff. 28 Art. 69 und 70 DBG und Art. 28 Abs. 1 StHG; Kreisschreiben, Ziff. 4.6.2.2. 29 Kreisschreiben, Ziff. 4.6.2.2. 30 Das gilt auch für die Abgeltung von Sonderrechten nach Art. 7 Abs. 5 FusG. 31 Kreisschreiben, Ziff. 3.1.2.2. 32 Kreisschreiben, Ziff. 3.1.2.2. 33 Kreisschreiben, Ziff. 3.1.2.2. 34 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.2.3.3; ASA 59, 719 und ASA 25, 242; Spori/Gerber, 706; a.M. Cagianut/Höhn, 701 f. 35 Eine Quasifusion im Sinne der hier gemachten Ausführungen setzt voraus, dass die Ausgleichszahlung 50% des Verkehrswertes der übernommenen Anteile nicht übersteigt (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 4.1.7.1). 36 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.7.3.1; Locher/Amonn, 777; Spori/Gerber, 702 f.; a.M. Reich/Duss, 293. 37 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.2.3.5 und Ziff. 4.1.2.3.6, sowie Ziff. 4.1.2.4.1. 38 Art. 20 Abs. 1 VStV und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Nach anderer Auffassung kann die Nichtbesteuerung der Ausgleichs- und Abfindungszahlungen im Umfang des Nennwertverlustes nicht mit dem Nennwertprinzip begründet werden; es handle sich dabei um eine reine Billigkeitsmassnahme (Höhn/Waldburger, II, 571 f.). Im Bereich der Verrechnungssteuer ist auch Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG zu beachten, welcher für die Steuerneutralität von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen verlangt, dass die offenen Reserven der übertragenden Gesellschaft auf der Passivseite des übernehmenden Schweizer Kapitalunternehmens aufzuführen sind. Ein Fall, bei dem diese Bedingung für die Steuerneutralität nicht erfüllt werden kann, ist die Gratisnennwerterhöhung, weil hier die offenen Reserven in Nominalkapital umgewandelt werden. 39 Wie oben gezeigt ist es für die steuerrechtliche Qualifikation grundsätzlich irrelevant, ob eine Abfindungszahlung durch die übertragende oder die übernehmende Gesellschaft geleistet wird (Kreisschreiben, Ziff. 4.1.2.3.3).Wie oben gezeigt ist es für die steuerrechtliche Qualifikation grundsätzlich irrelevant, ob eine Abfindungszahlung durch die übertragende oder die übernehmende Gesellschaft geleistet wird (Kreisschreiben, Ziff. 4.1.2.3.3). 40 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.2.3.8; Spori/Gerber, 707 ff. 41 Art. 69 - 70 DBG; Art. 28 Abs. 1-1bis StHG. 42 Art. 14 VStG. 43 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.7.3.2, und dort zitierter BGE (publiziert in StE 2002, B 24.4 Nr. 66); Spori/Gerber, 704. 44 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.7.3.2. Ein steuerbarer Transponierungstatbestand liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger im Privatvermögen gehaltene Beteiligungsrechte zu einem über dem Nennwert liegenden Wert gegen Gutschrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto und/oder als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien in eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft einbringt (vgl. StE 2000, B 24.4. Nr. 5). Eine indirekte Teilliquidation liegt steuerrechtlich vor, wenn kumulativ (i) eine natürliche Person Anteilsrechte aus ihrem Privatvermögen an eine dem Buchwertprinzip unterstellte Gesellschaft verkauft, (ii) dieser Erwerber die Zielgesellschaft durch Substanzentnahmen zur Finanzierung des bereits entrichteten Kaufpreises schwächt, und (iii) diesbezüglich eine aktive oder passive Zusammenarbeit zwischen Verkäufer und Erwerber vorliegt (Oberson, Droit Fiscal, 110). 45 Vgl. auch Reich, Steuern, 133 Fn 107, wonach nicht die Zeitspanne zwischen Quasifusion und Absorption entscheidend ist, sondern die Frage, ob es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um einen einheitlichen Vorgang handelt. 46 Vgl. Reich, Steuern, 127, Simonek, 145, Fn 43, für Kapitalunternehmen: Schweiz. Revisionshandbuch, Zürich 1998, Band I, Ziff. 2.3.4, 212. 47 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.2.4.1; Spori/Gerber, 703 f., Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 20 Abs. 1 VStV (geldwerte Vorteile aus Beteiligungen in Form von Gratisaktien). 48 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.7.3.1; Locher/Amonn, 777. |
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