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Zitiervorschlag:
Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/neutralitaet/aufschub/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 22.05.2012.
 
  Steuern: Steuerneutralität, Aufschub der Erhebung  
  Bei den direkten Steuern auf den stillen (und in gewissen Fällen auch auf den offenen)1 Reserven, welche mit den übertragenen Aktiven verbunden sind, wird als Steuerprivileg für Umstrukturierungen die Steuererhebung aufgeschoben. Dementsprechend sehen die auf Umstrukturierungen anwendbaren Steuerrechtsbestimmungen oft vor, dass die entsprechenden Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen trotz eines gegebenen Realisationstatbestandes (für stille und allenfalls auch offene Reserven) im Sinne der obigen Umschreibung nicht besteuert werden. Es handelt sich dabei um Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung realisierter Reserven.2 Allerdings fällt die Besteuerung dieser Realisation nicht gänzlich dahin, sondern wird einzig hinsichtlich ihrer zeitlichen Fälligkeit modifiziert, d.h. bis zu einer echten Realisation beim übernehmenden Rechtsträger hinausgeschoben.

Der genaue Umfang dieses Aufschubs hängt davon ab, ob es sich um eine Personenunternehmung oder ein Kapitalunternehmen handelt. Infolge der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Kapitalunternehmen wirkt sich das Steuerprivileg sowohl auf der Stufe des Gesellschafters wie auch bei der Gesellschaft selbst aus. Im Rahmen des FusG wird das Erfordernis der Steuerneutralität beim Gesellschafter und bei der Gesellschaft ausnahmslos unabhängig voneinander geprüft. Daher kann sogar in Fällen, bei denen die Transaktion auf Stufe der Gesellschaft mangels Erfüllung der Voraussetzungen für das Neutralitätsprivileg besteuert wird, der Austausch von Gesellschaftsanteilen beim Gesellschafter nach wie vor steuerneutral bewerkstelligt werden.3

Der Steueraufschub kann folgende Abgaben betreffen:
  • Grundstücksgewinnsteuern eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Kapitalunternehmens (Art. 12 Abs. 4 StHG);


  • Einkommenssteuern eines Gesellschafters einer Personenunternehmung (Art. 19 Abs. 2 DBG und Art. 8 Abs. 3 StHG) oder eines Kapitalunternehmens;4


  • Gewinn- (Art. 61 Abs. 1 und 3 DBG , Art. 64 Abs. 1bis DBG und Art. 24 Abs. 3, Abs. 3quater und Abs. 4bis StHG) oder Verrechnungssteuern (Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG) bei Kapitalunternehmen.
Angemerkt sei, dass daneben auch die Erhebung der Sozialbeiträge des Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgeschoben wird.5
 
   
  1 Vgl. z.B. Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG für gewisse Umstrukturierungen bei Kapitalunternehmen.


2 ach anderer Auffassung sind die Voraussetzungen des Realisationstatbestandes bei Umstrukturierungen gar nicht gegeben und diese (die Umstrukturierungen privilegierenden) Vorschriften kommt daher rein beispielhafter, deklaratorischer Charakter zu. Zum Stand der Diskussion vgl. Locher, 673 ff., insbesondere 679.


3 Spori/Gerber, 704 f.; Behnisch, 731; Kreisschreiben, Ziff. 4.3.3.3.


4 Für Anteile im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 8 Abs. 3 lit. c StHG, für Anteile im Geschäftsvermögen einer juristischen Person vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 24 Abs. 3 lit. c StHG. Wenn aber die Anteile zum Privatvermögen einer natürlichen Person gehören, so ist auch nach der Revision der Steuergesetzgebung durch das FusG bedauerlicherweise keine klare gesetzliche Grundlage für den Aufschub gegeben (mit Ausnahme der allgemeinen Befreiung der Kapitalgewinne auf Anteilen an Kapitalunternehmen gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG). Daher kann im Rahmen von Umstrukturierungen die Steuerbefreiung von Leistungen, welche wegen ihrer Ausrichtung durch die Gesellschaft (subjektives Herkunftsprinzip) als Dividende (und nicht als Kapitalgewinn) zu qualifizieren sind, nur aus dem allgemeinen Grundsatz der Steuerneutralität von Umstrukturierungen oder aus einer sehr weiten teleologischen Gesetzesauslegung hergeleitet werden.


5 Art. 9 AHVG und Art. 17 AHVV; Reich/Duss, 186.