| Steuern: Fragestellung, Umstrukturierung und Übertragung
Eine Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung (nicht aber die bloss rechtsformändernde Umwandlung) nach Fusionsgesetz führt zu einer Übertragung von Aktiven und meist auch Passiven vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger Vgl. Art. 22 Abs. 1 FusG (Fusion) , Art. 52 FusG (Spaltung) und Art. 73 Abs. 2 FusG (Vermögensübertragung) ). Diese Übertragung ist grundsätzlich als entgeltlicher Übergang zu qualifizieren, da der Transfer dieser Aktivpositionen regelmässig gegen eine Gegenleistung je nach Transaktionsform in Anteils- und Mitgliedschaftsrechten, Geld oder Sachwerten erfolgt. Übertragungen können in gewissen Fällen aber auch unentgeltlich erfolgen, etwa bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
Bei Fusion und Spaltung besteht die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers regelmässig in der Ausgabe neuer Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers, um so die mitgliedschaftsrechtliche Kontinuität zu wahren (Art. 7 Abs. 1 FusG (Fusion) ; Art. 31 Abs. 1 FusG (Spaltung) ). Unter gewissen Voraussetzungen kann bei diesen Transaktionen die Gegenleistung auch in Form einer Ausgleichszahlung oder Abfindung bestehen. Eine allfällige Ausgleichszahlung darf dabei nicht mehr als 10% des wirklichen Werts der gewährten Anteile übersteigen, da sie grundsätzlich nur als Spitzenausgleich zu den übertragenen Gesellschaftsanteilen gedacht ist (Art. 7 Abs. 2 FusG (Fusion) ; Art. 31 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 FusG (Spaltung) ). Eine Barabgeltung von bis zu 100% ist nur bei der Fusion möglich; erfolgt sie zwangsweise (und nicht bloss wahlweise), so ist eine Zustimmung der Gesellschafter mit qualifiziertem Quorum von 90% der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich (Art. 8 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 FusG ).
Zivilrechtlich gesehen liegt ein tauschähnliches Verhältnis vor, wenn die Gegenleistung in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten besteht, während man bei einer Gegenleistung in Geld von einem kaufähnlichen Tatbestand ausgeht. Steuerrechtlich ist aus Sicht des übertragenden Rechtsträgers zwischen Transaktionen mit einem blossen Austausch und solchen mit Substanzentnahme zu unterschieden. Austauschtransaktionen bewirken keinen Substanzabfluss beim übertragenden Rechtsträger. Im Austausch für die übertragenen Aktiven (ob betriebsnotwendig oder nicht) erhält der übertragende Rechtsträger wieder gleichwertige Aktiven, welche regelmässig auch dieselbe wirtschaftliche Funktion erfüllen (Beteiligungen oder Produktionsmittel).
Transaktionen mit Substanzentnahme dagegen bewirken einen Mittelabfluss beim übertragenden Rechtsträger. Ein solcher Mittelabfluss kommt wirtschaftlich einer teilweisen oder vollständigen Liquidation gleich. In diesem Fall werden der Gesellschaft Aktiven entnommen. Wird beispielsweise bei einer Fusion oder Spaltung den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft eine zu hohe Gegenleistung entrichtet, so liegt eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wird keine oder eine klar zu tiefe Gegenleistung entrichtet, so erfolgt eine verdeckte Kapitaleinlage in die übernehmende Gesellschaft.
Zitiervorschlag:
Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/frage/umstrukt/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 22.05.2012. |