|
||||||
Zitiervorschlag: Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/einfuehrung/index.php?datum=2008-10-13>, Stand: 13.10.2008, besucht am 09.02.2012. |
||||||
| Steuern: Einführung | ||||||
| Das Fusionsgesetz behandelt Umstrukturierungen aus einem zivilrechtlichen Blickwinkel. Es enthält – abgesehen von Art. 103 FusG über die Abschaffung der Besteuerung von Handänderungen an Grundstücken bei Umstrukturierungen – keine spezifisch steuerrechtlichen Bestimmungen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Fusionsgesetzes wurden jedoch verschiedene steuerrechtliche Erlasse angepasst. Alle einschlägigen Steuernormen wurden im Rahmen des Erlasses des FusG einer Prüfung unterzogen. Dabei wurden nahezu alle Bestimmungen des Steuerrechts bezüglich Umstrukturierungen modifiziert; insbesondere:
Nur wenige steuerrechtliche Regelungen im Bereich der Umstrukturierungen wurden nicht modifiziert. Dabei geht es ausschliesslich um Normen, die bereits heute weitgehend mit der steuerrechtlichen Zielsetzung des Fusionsgesetzes (Vermeidung steuerrechtlicher Hindernisse bei Umstrukturierungen)3 vereinbar sind, nämlich:
Anzumerken ist, dass auch die Bestimmungen über die Sozialbeiträge der ersten Säule im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie im Erwerbsersatzgesetz (EOG) nicht geändert worden sind. |
||||||
|
|
||||||
| 1 Unter „Personenunternehmungen“ versteht man Einzelfirmen sowie Personengesellschaften wie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften (Art. 19 Abs. 1 DBG). 2 Als Kapitalunternehmen gelten neben den Kapitalgesellschaften – soweit nichts anderes vermerkt – auch die Genossenschaften, da diese gleich besteuert werden (Art. 49 Abs. 1 lit. a DBG). 3 Vgl. Botschaft, 4368. 4 Zur Revisionsbedürftigkeit des heutigen Meldeverfahrens und anderer einschlägiger Bestimmungen des MWSTG vgl. jedoch Baumgartner Unternehmensumstrutkurierungen, 37 ff.; Hinny, 287 ff., 291 f., Reich, Grundriss, 168 ff. |
||||||