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Steuern: Einführung


Das Fusionsgesetz behandelt Umstrukturierungen aus einem zivilrechtlichen Blickwinkel. Es enthält – abgesehen von Art. 103 FusG über die Abschaffung der Besteuerung von Handänderungen an Grundstücken bei Umstrukturierungen – keine spezifisch steuerrechtlichen Bestimmungen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Fusionsgesetzes wurden jedoch verschiedene steuerrechtliche Erlasse angepasst.

Alle einschlägigen Steuernormen wurden im Rahmen des Erlasses des FusG einer Prüfung unterzogen. Dabei wurden nahezu alle Bestimmungen des Steuerrechts bezüglich Umstrukturierungen modifiziert; insbesondere:

  • das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Art. 19 Abs. 1-2 DBG Art. 61 DBG ; Art. 64 Abs. 1bis DBG );


  • das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) (Art. 8 Abs. 3 StHG ; Art. 3bis StHG ; Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG ; Art. 24 Abs. 3, Abs. 3ter-3quinquies und Abs. 4bis StHG );


  • das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) (Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG );


  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), in den Bereichen Umsatzabgabe (Art. 14 Abs. 1 lit. b, i-j StG ) und Emissionsabgabe (Art. 9 Abs. 1 lit. e StG ) bei Umstrukturierungen von Personenunternehmungen in Kapitalunternehmen ;


  • die kantonalen Gesetze und kommunalen Erlasse betreffend Handänderungssteuern, und zwar indirekt durch die Schaffung von Art. 103 FusG .

Nur wenige steuerrechtliche Regelungen im Bereich der Umstrukturierungen wurden nicht modifiziert. Dabei geht es ausschliesslich um Normen, die bereits heute weitgehend mit der steuerrechtlichen Zielsetzung des Fusionsgesetzes (Vermeidung steuerrechtlicher Hindernisse bei Umstrukturierungen) vereinbar sind, nämlich:
  • das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) (Art. 47 Abs. 3 MWSTG ; Art. 9 Abs. 3 MWSTG )


  • die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) über Emissionsabgaben bei Restrukturierungen zwischen Kapitalunternehmen (Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG ).

Anzumerken ist, dass auch die Bestimmungen über die Sozialbeiträge der ersten Säule im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie im Erwerbsersatzgesetz (EOG) nicht geändert worden sind.

Zitiervorschlag:
Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/einfuehrung/index.php?datum=2008-10-13>, Stand: 13.10.2008, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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