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Zitiervorschlag:
Merlino in: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/steuern/anwendung/harmon/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 22.05.2012.
 
  Steuern: Anwendungsbereich des Steuerprivilegs, Gesetzesharmonisierungen  
  Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass der neuen Steuerbestimmungen des FusG die Gelegenheit wahrgenommen, die verschiedenen Steuergesetzgebungen im Bereich der Umstrukturierungen unter sich zu harmonisieren. Inskünftig sollte es damit nicht mehr vorkommen, dass je nach betroffener Steuerart verschiedene Definitionen einer steuerlich privilegierten Umstrukturierung gelten.1

Aufgrund dieser Harmonisierung werden alle Steuergesetzgebungen grundsätzlich den gleichen, durch das DBG und das StHG eingeführten Definitionen, Qualifikationen und Bedingungen folgen, wenn es um die Anwendung des Steuerprivilegs geht. Das betrifft sowohl die Qualifikation von Sachverhalten wie auch die Gesetzesauslegung. Die Harmonisierung gilt sowohl im Bereich der Verkehrssteuern, wo die Gesetzesauslegung traditionell eher formaljuristisch ist), als auch im Bereich der Einkommens- und Gewinnbesteuerung, wo die Gesetzesauslegung eher wirtschaftlich und ergebnisbezogen ist.

Beispielsweise ist die Steuerbefreiung bei der Emissionsabgabe denselben Bedingungen unterworfen wie bei den direkten Steuern nach den Regelungen des DBG. Dies gilt etwa für das Erfordernis, dass bei der vertikalen Abspaltung von Kapitalunternehmen ein Betrieb abgespalten werden muss,2 für das Erfordernis einer qualifizierten Beteiligung bei der Quasifusion3 oder für die Veräusserungssperrfrist von fünf Jahren bei einer horizontalen Spaltung sowie bei der Übertragung innerhalb eines Konzerns.4

Auch die Konsequenzen einer Verletzung der Veräusserungssperrfrist sind dieselben bei der Emissionsabgabe wie bei den direkten Steuern: Die entsprechende Steuer wird in beiden Fällen nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Umstrukturierung erhoben.5 Einzig im Bereich der Umsatzabgabe finden mangels klarer gesetzlicher Grundlage die im DBG für die direkten Steuern vorgesehenen Veräusserungssperrfristen keine Anwendung.6
 
   
  1 Beispiel für die bisherige, nicht harmonisierte Rechtslage: Der bisherige Begriff des wirtschaftlich einer Fusion gleichkommenden Zusammenschlusses hatte unterschiedliche Bedeutungen im Bereich der Befreiung von der Emissionsabgabe und im Bereich der Befreiung von den direkten Steuern. Für erstere verlangte die bisherige Erläuterung der EStV zu Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG, dass eine Beteiligung von 66 2/3% der Stimmrechte eingebracht wurde, während für letztere die Einbringung einer Beteiligung über 50% bereits genügte.


2 Kreisschreiben, Ziff. 4.3.5.


3 Kreisschreiben, Ziff. 4.1.7.5.


4 Kreisschreiben, Ziff. 2.4.1 und 4.4.1.3.


5 Art. 9 Abs. 1 lit. e StG und Kreisschreiben, Ziff. 2.4.1 und 4.4.1.3.


6 Kreisschreiben Ziff. 2.4.2; in diesem Punkt wurde die definitive Fassung des Kreisschreibens vom 1. Juni 2004 im Vergleich zum Entwurf vom 11. Februar 2004 modifiziert.