| Spaltung: Executive Summary
Bei der Spaltung überträgt eine (übertragende) Gesellschaft ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf eine oder mehrere andere (übernehmende) Gesellschaften. Im Gegenzug erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zwingend Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte bei der (bzw. den) übernehmenden Gesellschaft(en). Darin unterscheidet sich die Spaltung von der Vermögensübertragung, welche keine mitgliedschaftliche Komponente aufweist. Mit dem Fusionsgesetz ist das Institut der Spaltung neu konzipiert worden. Unter altem Recht konnten die Wirkungen einer Spaltung nur in einem zweistufigen, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Verfahren erreicht werden.
Das Fusionsgesetz sieht die Spaltung nur für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und GmbH) und für Genossenschaften vor, wobei diese Rechtsträger sowohl als übertragende wie auch als übernehmende Gesellschaften fungieren können. Andere Rechtsträger bleiben auf die Vermögensübertragung verwiesen (im Detail vgl. Seite Rechtliches / zulässige Spaltungen). In eine Spaltung können Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen involviert sein: So kann sich etwa eine Aktiengesellschaft in eine GmbH und eine Genossenschaft aufspalten. Grundsätzlich ebenfalls zulässig sind grenzüberschreitende Spaltungen.
Für die die konkrete Ausgestaltung einer Spaltung bestehen in dreierlei Hinsicht (nachfolgend a-c) alternative Wahlmöglichkeiten, nämlich hinsichtlich des Weiterbestehens der übertragenden Gesellschaft (Aufspaltung oder Abspaltung), hinsichtlich des Vorbestehens der übernehmenden Gesellschaft (Spaltung zur Übernahme oder Spaltung zur Neugründung) sowie hinsichtlich der Zuteilung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte (symmetrische oder asymmetrische Spaltung):
a) Zukunft der übertragenden Gesellschaft: Auf- oder Abspaltung
- Die übertragende Gesellschaft kann ihr ganzes Vermögen in zwei oder mehrere Teile aufteilen und diese auf andere Gesellschaften übertragen, an denen die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im Gegenzug Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte erhalten. Die nunmehr gänzlich ohne Vermögen dastehende übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Dieser Vorgang wird als Aufspaltung bezeichnet.
- Die übertragende Gesellschaft kann aber auch nur einen Teil ihres Vermögens ausscheiden und diesen auf andere Gesellschaften übertragen, an denen die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im Gegenzug Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte erhalten. Die übertragende Gesellschaft besteht in diesem Fall fort, weil die übertragenen Vermögensteile nur einen Teil ihres ursprünglichen Gesamtvermögens ausmachen. Dieser Vorgang wird als Abspaltung bezeichnet.
b) Existenz der übernehmenden Gesellschaft: Spaltung zur Übernahme oder zur Neugründung
- Die Vermögensteile können auf bereits bestehende übernehmende Gesellschaften übertragen werden (sog. Spaltung zur Übernahme).
- Die Vermögensteile können auf im Rahmen der Spaltung neu gegründete Gesellschaften übertragen werden (sog. Spaltung zur Neugründung). Dabei sind grundsätzlich auch die jeweiligen Gründungsvorschriften zu beachten.
c) Zuteilung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte: symmetrische oder asymmetrische Spaltung
- Bei der symmetrischen Spaltung werden den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft an allen übernehmenden Gesellschaften Anteils- und Mitgliedschaftsrechte im Verhältnis ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft zugewiesen.
- Bei der asymmetrischen Spaltung werden den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an allen oder nur an einzelnen übernehmenden Gesellschaften zugewiesen, wobei ihre relativen Beteiligungsquoten gegenüber ihrer ursprünglichen Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft verändert werden.
Die dargestellten Wahlmöglichkeiten lassen sich weitgehend frei kombinieren. So ist zum Beispiel eine Abspaltung zur Übernahme oder zur Neugründung möglich. Sowohl die Aufspaltung als auch die Abspaltung können symmetrisch oder asymmetrisch ausgestaltet sein. Aufgrund dieser Vielzahl von Ausgestaltungsformen eröffnet die Spaltung zahlreiche Handlungsmöglichkeiten zur Anpassung von Gesellschaftsstrukturen.
Mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister gehen die übertragenen Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) ohne weiteres auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) über. Damit kommen hier die spezifischen Formvorschriften, die sonst bei der Übertragung einzelner Vermögenswerte zu beachten wären (wie etwa die öffentliche Beurkundung eines Grundstückverkaufs), nicht zur Anwendung. Aus Praktikabilitätsüberlegungen und im Sinne der vom Fusionsgesetz bezweckten Erleichterung von Strukturanpassungen ist auch ein automatischer Übergang aller anderen Rechtsbeziehungen der Gesellschaft anzunehmen, z.B. auch von Verträgen mit Dritten.
Die Spaltung enthält – im Gegensatz zur Vermögensübertragung – neben einer vermögensrechtlichen auch eine mitgliedschaftliche Komponente: Die übernehmende Gesellschaft entschädigt die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft mit der Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. Die Möglichkeit zur Ausrichtung einer Abfindung anstelle der Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten ist bei der Spaltung – anders als bei der Fusion – nicht vorgesehen. Die mitgliedschaftliche Kontinuität wird bei der Spaltung allerdings insoweit relativiert, als die asymmetrischen Spaltung eine von der bisherigen Zuteilung verschiedene, neue Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte ermöglicht. So können die Gesellschafter der übertragenden (spaltenden) Gesellschaft sogar Beteiligungen nur an einzelnen (und nicht an allen) übernehmenden Gesellschaften erlangen.
Die Abspaltung ist in der Regel mit einer Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft verbunden. Bei der Spaltung zur Übernahme werden die übernehmenden Gesellschaften häufig eine Kapitalerhöhung durchführen müssen, während bei der Spaltung zur Neugründung formell immer die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft der jeweiligen Rechtsform einzuhalten sind.
In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung der Spaltung eine Anzahl von Dokumenten und Beschlüssen voraus:
- Gestützt auf einen aktuellen Abschluss haben die Leitungsorgane der involvierten Gesellschaften einen schriftlichen Spaltungsvertrag abzuschliessen, dessen Inhalt grossteils gesetzlich fixiert ist und beispielsweise das Austauschverhältnis der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte sowie das Inventar der zu übertragenden Positionen umfasst. Die Spaltung zur Neugründung stellt mangels bereits existierender Gegenpartei einen einseitigen Rechtsakt der Leitungsorgane der übertragenden Gesellschaft dar, weshalb dort von einem Spaltungsplan (im Gegensatz zum zweiseitigen Spaltungsvertrag) die Rede ist.
- Die zu übertragenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) sind in einem Inventar aufzuführen, das einen Aktivenüberschuss aufweisen muss. Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte müssen im Inventar einzeln aufgeführt werden. Für alle anderen Positionen ist die einzelne Aufzählung nicht vorgeschrieben, sie müssen aber klar bestimmbar sein. Die mit der Spaltung übergehenden Arbeitsverträge sind aufzulisten.
- In einem von allen beteiligten Gesellschaften gemeinsam oder in je separat verfassten schriftlichen Spaltungsbericht(en) haben die Leitungsorgane der involvierten Gesellschaften die vorgesehene Transaktion zu erläutern und begründen.
- Bilanz(en), Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan und Spaltungsbericht(e) sind von einem zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen.
- Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan, Spaltungsbericht(e) und Prüfungsbericht müssen dann zusammen mit den relevanten Abschlüssen am Sitz der involvierten Gesellschaften zuhanden der Gesellschafter offen gelegt werden.
- Schliesslich hat die Generalversammlung über die Spaltung Beschluss zu fassen. Die gesetzlichen Zustimmungsquoren hängen ab von der Rechtsform der beteiligten Gesellschaften, von der allfälligen Übernahme zusätzlicher Pflichten durch die Gesellschafter sowie davon, ob die Spaltung symmetrisch oder asymmetrisch erfolgt. Als Bedingung, dass die Beschlussfassung überhaupt erfolgen darf sowie dass die Spaltung ins Handelsregister eingetragen wird, ist vorgängig das Sicherstellungsverfahren zugunsten der Gläubiger durchzuführen.
- Ist die Zustimmung durch die Generalversammlung mit dem vorausgesetzten Quorum erfolgt, wird die Spaltung mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Bei der Aufspaltung erfolgt gleichzeitig die Löschung der übertragenden Gesellschaft.
Mit der Spaltung wird den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft – anders als bei der Fusion – ein Teil des bisherigen Haftungssubstrats entzogen. Aufgrund dieses erhöhten Gefahrenpotentials bestehen folgende Gläubigerschutzvorkehren, welche der Rechtswirksamkeit der Spaltung teilweise vorgelagert sind:
- Gläubiger können bereits vor der Beschlussfassung der Generalversammlung die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen.
- Auf dieses Recht sind die Gläubiger durch dreimalige Publikation der vorgesehenen Spaltung im Schweizerischen Handelsamtsblatt hinzuweisen (Schuldenruf).
- Als zusätzliche (nachträgliche) Schutzvorkehr besteht eine subsidiäre Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sowie eine Weiterhaftung von (vor der Spaltung) persönlich haftenden Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft für die im Rahmen der Spaltung zugeordneten Forderungen.
Für die Forderungen von Arbeitnehmern gelten weitgehend analoge Schutzvorkehren. Im Übrigen wird den Interessen von Arbeitnehmern mit spezifischen Informations- und Konsultationspflichten sowie mit dem automatischen Übergang von Arbeitsverhältnissen (kombiniert mit einem Ablehnungsrecht) im Rahmen einer Spaltung Rechnung getragen.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht das Fusionsgesetz gewisse Erleichterungen vor: KMU können bei Einstimmigkeit ihrer Gesellschafter auf Spaltungsbericht, Revisionsprüfung der Spaltungsunterlagen sowie auf das Einsichtsverfahren verzichten. Ob analog der erleichterten Fusion auch eine - im Gesetz nicht geregelte - erleichterte Spaltung zulässig ist, ist umstritten.
Für Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen sowie Institute des öffentlichen Rechts ist die Spaltung nicht vorgesehen.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/summary/index.php?datum=2012-01-05>, Stand: 05.01.2012, besucht am 04.02.2012.
Frühere Fassungen |