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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/rechtliches/stiftungen/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
 
  Spaltung: Rechtliches, Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen, Institute des öff. Rechts  
  Die Spaltung ist bei Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB), Vorsorgeeinrichtungen1 und Instituten des öffentlichen Rechts2 nicht vorgesehen. Aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Komponente würde die Spaltung als Umstrukturierungsmassnahme insbesondere bei Stiftungen keinen Sinn machen, da die Stiftung als Anstalt keine Mitglieder hat.3 Stiftungen können sich aber an einer Vermögensübertragung beteiligen, mit welcher wirtschaftlich betrachtet ähnliche Resultate erzielt werden können wie mit einer Spaltung.4 Weniger evident ist der Ausschluss der Spaltung bei den Instituten des öffentlichen Rechts. Immerhin kann gesagt werden, dass eine solche Transaktion in erster Linie öffentlichrechtliche Folgen hat.5 Dafür können auch die Institute des öffentlichen Rechts in umfassender Weise Vermögensübertragungen auf beliebige andere Rechtsträger vornehmen (Art. 99 Abs. 2 FusG).6 Weshalb bei Vorsorgeeinrichtungen das Institut der Spaltung ausgeschlossen ist, erklärt die Botschaft zum Fusionsgesetz nicht. Soweit es sich um eine Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform der Stiftung handelt, können für das Fehlen die gleichen Gründe wie oben zu den übrigen Stiftungen angeführt werden. Ist eine Vorsorgeeinrichtung dagegen als Genossenschaft ausgestaltet, wäre eine Spaltung strukturell durchaus denkbar; gleichwohl sieht das Fusionsgesetz die Spaltung auch für diesen Fall nicht vor. Da aber Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen im Rahmen von Art. 98 FusG auf beliebige andere Rechtsträger übertragen und damit wirtschaftlich ein der Spaltung vergleichbares Ergebnis erzielen können, wiegt das Fehlen der Spaltung nicht schwer.7  
   
  1 Nach Art. 2 lit. i FusG gelten als Vorsorgeeinrichtungen all jene Einrichtungen, die der Aufsicht gemäss Art. 61 ff. BVG unterstellt und als juristische Person ausgestaltet sind.


2 Nach Art. 2 lit. d FusG gelten als Institute des öffentlichen Rechts die im Handelsregister eingetragenen, organisatorisch verselbständigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht.


3 Vgl. Botschaft, 4468; Vischer, Fusionsgesetz, 293 f.; Turin, 71 ff. Zum Wesen der Stiftung als Anstalt vgl. Riemer, Berner Kommentar, systematischer Teil, N 13; Riemer, Personenrecht, N 685 ff.; Gutzwiller, 448 ff., 574 ff.; Lanter, 10 ff.; Meier-Hayoz/Forstmoser, § 2 N 49 ff.


4 Zur Vermögensübertragung bei Stiftungen Zwicker, Besondere Regeln, 184; Kläy/Turin, Entwurf, 26.


5 Treis, Stämpflis Handkommentar, N 4 zu Art. 99 FusG m.w.H.


6 Zur Vermögensübertragung bei Instituten des öffentlichen Rechts vgl. Botschaft, 4481; Erbe/Jaussi/Theiler, 841.


7 Zur Vermögensübertragung bei Vorsorgeeinrichtungen Zwicker, Besondere Regeln, 187.